13 APRIL 2019. - Burgerlijk Wetboek, Boek 3

13 APRIL 2019. - Burgerlijk Wetboek, Boek 3, Titel 1 tot 3. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de Titels 1 tot 3 van Boek 3 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

13. APRIL 2019 - Zivilgesetzbuch

BUCH 1 - Allgemeine Bestimmungen

(...)

BUCH 2 - Personen, Familie und Vermögensrecht in Paargemeinschaften

(...)

BUCH 3 - Güter

TITEL 1 . - Allgemeine Bestimmungen

Untertitel 1. - Status der Bestimmungen

Art. 3.1 - Ergänzendes Recht

Die Parteien können von den Bestimmungen des vorliegenden Buches abweichen, außer wenn es um Begriffsbestimmungen geht oder das Gesetz es anders bestimmt.

Art. 3.2 - Sonderbestimmungen - Subsidiarität

Die Bestimmungen des vorliegenden Buches beeinträchtigen nicht die Sonderbestimmungen, die für besondere Güter wie die geistigen Eigentumsrechte oder die Kulturgüter gelten.

Untertitel 2. - Allgemeine Bestimmungen über dingliche Rechte

Art. 3.3 - Geschlossenes System der dinglichen Rechte

Nur der Gesetzgeber kann dingliche Rechte schaffen.

Bei den dinglichen Rechten handelt es sich um das Eigentumsrecht, das Miteigentum, die dinglichen Gebrauchsrechte und die dinglichen Sicherheiten.

Bei den dinglichen Gebrauchsrechten handelt es sich um die Dienstbarkeiten, das Nießbrauchrecht, das Erbpachtrecht und das Erbbaurecht.

Bei den dinglichen Sicherheiten im Sinne des vorliegenden Buches handelt es sich um die besonderen Vorzugsrechte, das Pfandrecht, die Hypothek und das Zurückbehaltungsrecht.

Art. 3.4 - Konflikt zwischen dinglichen Rechten

Unbeschadet der Artikel 3.28 und 3.30 des vorliegenden Buches und des Artikels 96 des Hypothekengesetzes hat ein früheres dingliches Recht Vorrang vor einem späteren dinglichen Recht.

Folglich verleiht ein dingliches Recht, vorbehaltlich derselben Artikel, ein Folgerecht, aufgrund dessen der Inhaber sein Recht jedem nachfolgenden Erwerber eines Rechts an dem Gut entgegenhalten kann.

Art. 3.5 - Insolvenzschutz

Unbeschadet der Artikel 3.28 und 3.30 sind das Eigentum, das Miteigentum und die dinglichen Gebrauchsrechte von der Konkurrenzsituation gelöst, die sich aus der Insolvenz Dritter ergibt.

Dingliche Sicherheiten gewähren ein Vorrangsrecht auf den Verkaufserlös der ihnen zu Grunde liegenden Vermögensteile.

Art. 3.6 - Verfügungsbefugnis

Der Inhaber eines dinglichen Rechts kann über sein Recht verfügen. Wenn die Art des Rechts es erfordert, kann er nur zusammen mit dem Hauptgut, an das es gebunden ist, darüber verfügen.

Wenn der Inhaber eines dinglichen Gebrauchsrechts sein Recht abtritt, bleibt er dem Eigentümer gegenüber zusammen mit dem Zessionar gesamtschuldnerisch haftbar für die persönlichen Verbindlichkeiten, die die Gegenleistung für die Begründung dieses Rechts bilden und nach der Abtretung fällig werden. Für Verbindlichkeiten, die vor der Abtretung fällig sind, haftet allein der Zedent.

Untertitel 3. - Allgemeine Bestimmungen über den Gegenstand dinglicher Rechte

Art. 3.7 - Gegenstand dinglicher Rechte

Dingliche Rechte können sich auf alle in Artikel 3.41 erwähnten Güter beziehen, mit Ausnahme der Beschränkungen, die sich aus der Art des betreffenden Rechts ergeben.

Art. 3.8 - Besonderheit und Einheit dinglicher Rechte

§ 1 - Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel und außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, hat ein dingliches Recht ein bestimmtes Gut oder eine bestimmte Gruppe von Gütern zum Gegenstand.

§ 2 - Ein wesentlicher Bestandteil eines Guts ist ein unverzichtbares Element dieses Guts, das nicht von diesem getrennt werden kann, ohne die physische oder funktionale Substanz dieses Guts zu beeinträchtigen.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel und außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, kann ein dingliches Recht nicht getrennt an einem wesentlichen Bestandteil eines Guts begründet werden, erstreckt sich ein dingliches Recht an einem Gut von Rechts wegen auf dessen wesentlichen Bestandteile und erstreckt sich jede Verfügungshandlung in Bezug auf ein Gut von Rechts wegen auf dessen wesentlichen Bestandteile.

Art. 3.9 - Zubehör

Insofern beide Güter derselben Person gehören, gilt ein Gut als Zubehör eines anderen Guts, wenn es entweder dauerhaft mit diesem anderen Gut verbunden oder dauerhaft an ihm befestigt ist oder wenn es zur Nutzung oder Erhaltung dieses Hauptgutes dient.

Ein dingliches Recht an einem Gut bezieht sich von Rechts wegen auch auf das Zubehör dieses Guts.

Vorbehaltlich einer anderslautenden Klausel erstreckt sich jede Verfügungshandlung in Bezug auf ein Gut von Rechts wegen auf das Zubehör dieses Guts.

Art. 3.10 - Dingliche Surrogation

Ein dingliches Recht erstreckt sich von Rechts wegen auf alle Güter, die an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands des dinglichen Rechts treten, einschließlich der an die Stelle des betreffenden Guts tretenden Forderungen, wie beispielsweise die von Dritten geschuldete Entschädigung wegen des Verlusts, der Beschädigung oder des Wertverlusts des Guts, sofern das dingliche Recht am neuen Gegenstand zweckmäßig ausgeübt werden kann und es keine andere Möglichkeit gibt, das Recht zu wahren.

Art. 3.11 - Verarbeitung

Wenn der bewegliche Gegenstand eines dinglichen Rechts so verarbeitet wird, dass dadurch ein neues Gut entsteht, erlischt das an dem ursprünglichen Gut bestehende dingliche Recht, es sei denn, der Wert des ursprünglichen Guts übersteigt deutlich die Kosten für die Arbeit und die Verarbeitungsmaterialien.

Der eventuelle Eigentumskonflikt, der sich aus der Verarbeitung ergibt, ist in Artikel 3.56 geregelt.

Art. 3.12 - Vermischung

Die Vermischung von Gattungssachen, die ganz oder teilweise den Gegenstand verschiedener bereits bestehender dinglicher Rechte bilden, lässt diese dinglichen Rechte unberührt. Die Inhaber der betreffenden dinglichen Rechte an den vermischten Gütern können ihr Recht an den vermischten Gütern im Verhältnis zu ihren Rechten geltend machen.

Untertitel 4. - Allgemeine Bestimmungen über den Erwerb und das Erlöschen dinglicher Rechte

Art. 3.13 - Inhaber dinglicher Rechte

Dingliche Rechte können eine oder mehrere Personen als Inhaber haben. Diese Personen müssen existieren oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Rechts zumindest gezeugt gewesen sein, sofern sie lebend und lebensfähig geboren werden.

Art. 3.14 - Arten des Erwerbs dinglicher Rechte

§ 1 - Dingliche Rechte können auf abgeleitete Weise durch Universalübertragung, Bruchteilsübertragung oder Einzelübertragung, durch Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen, unentgeltlich oder entgeltlich, sowie durch die in vorliegendem Buch vorgesehenen originären Erwerbsarten erworben werden.

Universal- oder Bruchteilsübertragungen können insbesondere durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge und, was juristische Personen betrifft, durch Fusion, Aufspaltung oder ähnliche Vorgänge erfolgen.

Ein dingliches Recht kann unter aufschiebender Bedingung oder aufschiebender Frist begründet werden. In diesem Fall beginnt die Dauer des dinglichen Rechts erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingung erfüllt oder die Frist abgelaufen ist.

§ 2 - Die Übertragung oder Begründung eines dinglichen Rechts erfolgt durch eine übertragende oder rechtsbegründende Rechtshandlung einer verfügungsbefugten Person in Ausführung eines gültigen Rechtstitels, der die Verpflichtung, etwas zu geben, beinhaltet.

Die übertragende oder rechtsbegründende Rechtshandlung erfolgt durch die bloße Einwilligung der Parteien und gleichzeitig wird die Verpflichtung, etwas zu geben, ausgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien einwilligen, sobald sie sich auf die Verpflichtung, etwas zu geben, geeinigt haben.

Bei Gattungssachen erfolgt die Übertragung oder Begründung erst, wenn sie spezifiziert worden sind.

Bei zukünftigen Sachen erfolgt die Übertragung oder Begründung erst, wenn die Sachen bestehen.

Art. 3.15 - Allgemeine Arten des Erlöschens dinglicher Rechte

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen des vorliegenden Buches erlöschen dingliche Rechte durch:

1. Erlöschen des Rechts eines Rechtsvorgängers des Inhabers des dinglichen Rechts,

2. Verlust des Gegenstands des dinglichen Rechts, vorbehaltlich der dinglichen Surrogation, wie in Artikel 3.10 vorgesehen,

3. Erlöschen des Rechtstitels, durch den das dingliche Recht erworben wurde, insbesondere infolge der Nichtigkeitserklärung, der Erfüllung der auflösenden Bedingung, der Auflösung wegen Nichterfüllung, der Aberkennung, des Widerrufs oder der Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen,

4. gerichtliche Enteignung des Guts vorbehaltlich der Regeln über die Dienstbarkeiten,

5. Verzicht auf das dingliche Recht durch den Inhaber.

Art. 3.16 - Besondere Arten des Erlöschens dinglicher Gebrauchsrechte

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen des vorliegenden Buches erlöschen dingliche Gebrauchsrechte ebenfalls durch:

1. Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Dauer, für die das dingliche Recht entstanden ist,

2. Nichtausübung des dinglichen Rechts während dreißig Jahren; wenn das dingliche Recht sich in ungeteilter Rechtsgemeinschaft befindet, verhindert die Ausübung des Rechts durch einen der Miteigentümer die Verjährung.

3. Konfusion der Eigenschaft des Inhabers des dinglichen Rechts mit der Eigenschaft des Bestellers des dinglichen Rechts, für die Dauer der Konfusion,

4. die vom Richter ausgesprochene Aberkennung, wenn der Inhaber beim Gebrauch und Genuss des Guts offensichtlich Missbrauch begeht, indem er entweder das Gut beschädigt oder dessen Wert aufgrund mangelnden Unterhalts offensichtlich mindert, unbeschadet der Befugnis des Richters, dem Inhaber anstelle der Aberkennung andere Bedingungen für die Ausübung seines Rechts aufzuerlegen. Der Besteller eines dinglichen Gebrauchsrechts kann auch sofort eine Klage auf Beendigung der Bauten oder Anpflanzungen oder auf Schadenersatz in natura gegen den Inhaber dieses Rechts einreichen, wenn Letzterer Bauten errichtet oder Anpflanzungen vornimmt, die über die Grenzen seines Rechts hinausgehen.

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