12 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 49 en 54 tot 56 van de wet van 12 november 2017 betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie (Belgisch Staatsblad van 27 november 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der föderalen Polizei versetzt.

§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt.

§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt.

§ 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten anders lautenden Bestimmung.

Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen Dienst steht.

Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie anwendbar.

Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei.

Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der Polizei fest.

Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt.

Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den Kader der Sicherungsbediensteten.

Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem Dienstgrad verbunden ist.

Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei ernannt.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind.

Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist abweichen.

Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert.

Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind.

Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen.

Die...

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