11 AUGUSTUS 2017. - Wet houdende invoeging van het Boek XX 'Insolventie van ondernemingen', in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XX en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XX in het Boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 4 tot 51 van de wet van 11 augustus 2017 houdende invoeging van het Boek XX "Insolventie van ondernemingen", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XX en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XX in het Boek I van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. AUGUST 2017 - Gesetz zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen

    Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

    Art. 4 - In Buch II Titel IX des Strafgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 1, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, wie folgt ersetzt:

    "Abschnitt I - Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz"

    Art. 5 - Artikel 489 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "Kaufleute, die im Sinne von Artikel 2 des Konkursgesetzes in Konkurs geraten sind, oder Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächliche Leiter von in Konkurs geratenen Handelsgesellschaften" durch die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen oder Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächliche Leiter von Gesellschaften oder juristischen Personen" ersetzt.

    2. In Nr. 2 werden die Wörter "53 des Konkursgesetzes" durch die Wörter "XX.146 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 489bis Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden die Wörter "9 des Konkursgesetzes" durch die Wörter "XX.102 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt und werden die Wörter "10 desselben Gesetzes" durch die Wörter "XX.103 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 489ter Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "Kapitel I des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen" durch die Wörter "Buch III Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 489quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden die Wörter "der in Konkurs geratenen Gesellschaft" durch die Wörter "des in Konkurs geratenen Unternehmens" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 489quinquies Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, über den beziehungsweise über die der Konkurs eröffnet worden ist" durch die Wörter "des in Konkurs geratenen Unternehmens" ersetzt und werden die Wörter "dieses Kaufmanns beziehungsweise der Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter dieser Gesellschaft" durch die Wörter "dieses Unternehmens beziehungsweise der Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter dieser Gesellschaft oder dieser juristischen Person" ersetzt.

    Art. 10 - In Artikel 490 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

    Art. 11 - In Buch II Titel IX Kapitel II Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 490ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 490ter - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 5 bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird der Schuldner bestraft:

    1. wenn er auf irgendeine Art und Weise vorsätzlich einen Teil seiner Aktiva oder seiner Passiva verheimlicht hat, diese Aktiva übertrieben oder diese Passiva minimalisiert hat, um das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation zu erhalten oder zu erleichtern,

    2. wenn er wissentlich und willentlich das Auftreten eines oder mehrerer vermeintlicher Gläubiger oder Gläubiger mit übertriebenen Forderungen bei den Beratungen veranlasst oder zugelassen hat,

    3. wenn er wissentlich und willentlich einen oder mehrere Gläubiger aus der Liste der Gläubiger weggelassen hat,

    4. wenn er wissentlich und willentlich dem Gericht oder einem gerichtlichen Bevollmächtigten gegenüber falsche oder unvollständige Erklärungen zum Stand seiner Geschäfte oder zu den Reorganisationsaussichten abgegeben hat oder die Abgabe solcher Erklärungen zugelassen hat.

    Art. 12 - In Buch II Titel IX Kapitel II Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 490quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 490quater - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 5 bis zu 125.000 EUR wird bestraft: (i) wer auf betrügerische Weise, ohne Gläubiger zu sein, an der in Artikel XX.78 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Abstimmung teilgenommen hat, (ii) wer als Gläubiger seine Forderungen übertrieben hat und (iii) wer entweder mit dem Schuldner oder mit anderen Personen besondere Vorteile vereinbart hat, um die Abstimmung über den Reorganisationsplan in eine bestimmte Richtung zu lenken, oder wer eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, durch die ihm ein Vorteil zu Lasten der Aktiva des Schuldners entstehen würde."

    Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

    Art. 13 - In Artikel 84 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997, wird das Wort "Handelsuntersuchungskammern" durch die Wörter "Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten" ersetzt.

    Art. 14 - Artikel 186 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Buchstabe a) werden die Wörter "und 572" durch die Wörter ", 572 und 1395" ersetzt.

  3. In Buchstabe b) werden die Wörter "574 Nr. 3" durch die Wörter "574 Nr. 2, 3" ersetzt.

    Art. 15 - Artikel 340 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "8. um die in Artikel XX.122 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Liste der Konkursverwalter aufzustellen,

  4. um auf der Grundlage von Artikel XX.125 des Wirtschaftsgesetzbuches ausgesprochene Streichungen von der Liste der Konkursverwalter vorzunehmen."

    Art. 16 - In Artikel 341 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "und 7" durch die Wörter ", 7, 8 und 9" ersetzt.

    Art. 17 - In Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

    "2. über Klagen und Streitfälle, die sich direkt aus den in Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Insolvenzverfahren ergeben und für die die Lösungselemente im besonderen Recht liegen, das auf die Insolvenzregelung anwendbar ist,".

    Art. 18 - Artikel 631 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2009, wird aufgehoben.

    Art. 19 - Artikel 764 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:

    1. Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      "9bis. Klagen auf gerichtliche Auflösung von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind,".

    2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr. 9 und 10" durch die Wörter "in Absatz 1 Nr. 9, 9bis und 10" ersetzt.

      Art. 20 - Artikel 1186 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt:

      Art. 1186 - Wenn unbewegliche Güter öffentlich verkauft werden müssen, die in ihrer Gesamtheit Minderjährigen, vermutlich Verschollenen oder geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern, gehören, müssen ihre gesetzlichen Vertreter dazu die Ermächtigung des Friedensrichters beantragen. Wenn der Friedensrichter den öffentlichen Verkauf erlaubt, bestimmt er gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird.

      Die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Gegenvormunde und gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen.

      Art. 21 - Artikel 1187 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt:

      Art. 1187 - Wenn unbewegliche Güter Minderjährigen, vermutlich Verschollenen, geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern, oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft interniert worden sind, und anderen Personen in Miteigentum gehören, kann der Friedensrichter auf Antrag der gesetzlichen Vertreter oder der anderen Miteigentümer die Ermächtigung zum öffentlichen Verkauf der ungeteilten Güter...

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