10 APRIL 2016. - Koninklijk besluit met betrekking tot het gebruik van op afstand bestuurde luchtvaartuigen in het Belgisch luchtruim. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2016 met betrekking tot het gebruik van op afstand bestuurde luchtvaartuigen in het Belgisch luchtruim (Belgisch Staatsblad van 15 april 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Luftverkehr

  1. APRIL 2016 - Königlicher Erlass über die Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 2 und 5 § 1;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2001 zur Festlegung der Gebühren für die Nutzung gewisser öffentlicher Dienste in der Luftfahrt;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

    Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 29. September 2015 und 2. März 2016;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. November 2015 und 30. März 2016;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.530/4 des Staatsrates vom 23. Juni 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gutachtens Nr. 58.983/4 des Staatsrates vom 16. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Aufgrund der Durchführung des Verfahrens der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

    In Erwägung des Anhangs II Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG;

    In Erwägung des Gutachtens Nr. 32/2015 des ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 22. Juli 2015;

    Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfahrt gehört;

  3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen;

  4. Generaldirektor: der Generaldirektor der GDLV;

  5. ferngesteuertes Luftfahrzeug, abgekürzt "RPA": ein unbemanntes Luftfahrzeug mit einer maximalen Startmasse unter 150 kg, das von einer Bodenkontrollstation aus geflogen wird;

  6. ferngesteuertes Flugsystem, abgekürzt "RPAS": ein ferngesteuertes Luftfahrzeug, die mit ihm verbundene(n) Bodenkontrollstation(en), die erforderlichen Steuer- und Kontrollverbindungen und alle sonstigen Elemente, wie beschrieben in der Musterbauart;

  7. Steuer- und Kontrollverbindung: die Datenverbindung zwischen dem ferngesteuerten Luftfahrzeug und der Bodenkontrollstation zum Flugmanagement;

  8. Fernsteuerer: eine Person, die für die Bedienung eines ferngesteuerten Luftfahrzeugs relevanten Tätigkeiten ausübt und die, erforderlichenfalls, die Flugsteuerung eines ferngesteuerten Luftfahrzeugs während der Flugzeit bedient;

  9. RPA-Beobachter: eine ausgebildete und kompetente Person, die vom Betreiber damit beauftragt ist, den Fernsteuerer mithilfe visueller Wahrnehmung des ferngesteuerten Luftfahrzeugs zu helfen bei der sicheren Ausführung eines Fluges unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses;

  10. Modellflugzeug: ein ferngesteuertes Luftfahrzeug, das ausschließlich für Sport und Freizeit verwendet wird;

  11. Sichtweitenflug, abgekürzt "VLOS": ein Flug, bei dem der Fernsteuerer oder gegebenenfalls der RPA-Beobachter ohne Hilfsmittel im direkten Sichtkontakt mit dem ferngesteuerten Luftfahrzeug steht;

  12. bemanntes Luftfahrzeug: jedes Luftfahrzeug, das dazu entwickelt wurde, um durch einen Piloten an Bord gesteuert zu werden;

  13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010;

  14. Hindernis: ein Hindernis, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;

  15. Luftfahrthandbuch, abgekürzt "AIP": das Handbuch, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;

  16. AGL: Abkürzung von "above ground level", über Grund;

  17. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Einsätze von einem oder mehreren ferngesteuerten Luftfahrzeugen durchführt oder diese Durchführung anbietet;

  18. Flugbetrieb der Klasse 2: jede Luftverkehrstätigkeit bei der ein RPA mit einer maximalen Startmasse unter 5 kg verwendet wird, für Aktivitäten wie Luftaufnahmen, Vermessung und Beobachtung, und die ein geringes Risiko darstellt für die Flugsicherheit sowie für die Personen und Gegenstände am Boden;

  19. Flugbetrieb der Klasse 1: jede Luftverkehrstätigkeit bei der ein RPA verwendet wird und die ein mäßiges oder hohes Risiko darstellt für die Flugsicherheit und/oder für die Personen und Gegenstände am Boden, da sie in einem Gebiet ausgeführt wird, in dem die Sicherheit Dritter am Boden in einer Notsituation in Gefahr gebracht werden könnte, oder die durch ihren besonderen Charakter und die lokale Umgebung, in der sie stattfindet, ein erhöhtes Risiko entstehen lässt;

  20. Flugbetrieb der Klasse 1a: jeder Flugbetrieb der Klasse 1, der ein hohes Risiko darstellt;

  21. Flugbetrieb der Klasse 1b: jeder Flugbetrieb der Klasse 1, der ein mäßiges Risiko darstellt;

  22. Tauglichkeitszeugnis für LAPL: ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt gemäß den Bestimmungen von Anhang IV [Teil-MED] Abschnitt A für die Antragsteller oder die Inhaber einer Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (LAPL) der Verordnung EU Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der Fluglotsen.

    Art. 2 - Die Artikel 2 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt sind nicht anwendbar auf ein RPAS, wenn die Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind.

    TITEL 2 - Geltungsbereich

    Art. 3 - § 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf jedes RPA, das auf dem belgischen Hoheitsgebiet startet oder landet oder einen Teil seines Fluges im belgischen Luftraum durchführt, sofern dieser nicht unter die Europäische Gesetzgebung fällt, mit Ausnahme:

  23. der RPA, die im Inneren eines Gebäudes verwendet werden;

  24. der RPA, die eingesetzt werden bei Militär-, Zoll-, Polizei-, Such-, Rettungs- und Brandbekämpfungseinsätzen, der Küstenbewachung oder bei vergleichbaren Einsätzen oder Tätigkeiten.

    § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 4 ff. des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Modellflugzeuge mit einer maximalen Startmasse unter 1 kg, wenn ihre Verwendung den folgenden kumulativen Bedingungen entspricht:

  25. sie werden ausschließlich für Freizeitzwecke verwendet;

  26. sie fliegen in einer maximalen Höhe von 10 m über dem Boden;

  27. sie werden für persönliche Zwecke verwendet, außerhalb des öffentlichen Raumes;

  28. sie fliegen nicht innerhalb eines Umkreises von 3 km von Flughäfen oder zivilen und militärischen Flugplätzen;

  29. sie fliegen nicht über Industriekomplexe, Gefängnisse, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Atomanlagen oder Menschenansammlungen im Freien;

  30. der Benutzer sorgt dafür, dass die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge, Personen oder Gegenstände am Boden nicht beeinträchtigt wird;

  31. der Benutzer beachtet die Bestimmungen der hinsichtlich des Privatlebens anwendbaren Vorschriften.

    Der Minister bestimmt die Einsatzbedingungen von Modellflugzeugen, die nicht den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen entsprechen.

    § 3 - Die Verwendung autonomer Luftfahrzeuge, nämlich unbemannter Luftfahrzeuge, die es dem Piloten nicht erlauben augenblicklich einzugreifen, um den Flug zu verwalten, ist verboten.

    Art. 4 - Der Minister kann Abweichungen von den Bedingungen des vorliegenden Erlasses genehmigen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wie beispielsweise der Verkehrsüberwachung oder bei Umweltkontrollaufträgen, die durch oder im Namen der öffentlichen Behörden ausgeführt werden.

    TITEL 3 - Luftverkehrsregeln

    KAPITEL 3.1 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 5 - Die RPAS werden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 über die Luftverkehrsregeln und die Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, und der Artikel 6 bis 14 des vorliegenden Erlasses eingesetzt.

    Der Minister oder sein Beauftragter, der Generaldirektor, kann eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 14 des vorliegenden Erlasses genehmigen, wenn die geplanten Einsätze ein annehmbares Sicherheitsniveau sowohl für den Luftverkehr als auch für die Personen und Gegenstände am Boden vorweisen.

    Art. 6 - Mit RPA sind verboten:

  32. Einsätze auf den Flugverkehrsstrecken, wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;

  33. Personenbeförderung;

  34. Beförderung von Post oder Fracht;

  35. Abwurf von Gegenständen oder...

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