1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 734quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter als in Belgien sind

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, in Ausführung von Artikel 203 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend EStGB 92) die Liste der Länder anzupassen, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern wie erwähnt in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten.

    Aufgrund von Abänderungen der ausländischen Rechtsvorschriften, die seit der letzten Überarbeitung der Liste vorgenommen wurden, müssen dieser Liste Länder hinzugefügt und andere daraus gestrichen werden.

    Die Liste in Artikel 734quater des KE/EStGB 92 wurde oft als "belgische Liste der Steueroasen" zur Sprache gebracht. Es ist hier nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies keineswegs der Fall ist. Vorliegende Liste ist eine Liste von Ländern, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer auf Gewinne gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten.

    Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, steht ferner in keinem Zusammenhang mit den Kriterien, die die OECD oder jegliche sonstige internationale Instanz anwendet, um ein Land oder ein Steuerhoheitsgebiet als "Steueroase" oder auch als "nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet" zu bezeichnen.

    Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist vorliegende Liste strikt auf Länder begrenzt, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf die Gesellschaftssteuer erheblich vorteilhafter sind als in Belgien (siehe Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 in fine des EStGB 92). Um in dieser Liste zu erscheinen, muss ein Land also zunächst einmal ein Besteuerungssystem für Gesellschaften haben und des Weiteren muss dieses Besteuerungssystem entweder einen gemeinrechtlichen nominalen Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften unter 15 Prozent vorsehen oder auf eine tatsächliche Steuerlast von weniger als 15 Prozent hinauslaufen. Infolgedessen sind alle Länder, in denen Gesellschaften keiner Steuer oder bestimmte Gesellschaften nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen, von vorliegender Liste ausgeschlossen. Länder, in denen Gewinne der Gesellschaften einer Einkommensteuer zum Satz von 0 Prozent unterliegen, sind jedoch sehr wohl in vorliegender Liste aufgenommen. Die Insel Man ist ein Beispiel für ein solches Steuerhoheitsgebiet.

    Auch nicht in vorliegender Liste aufgenommen sind Länder, deren Steuervorschriften eine Offshore-Regelung vorsehen, bei der Gewinne ausländischer Herkunft, die keine Dividenden sind, wenig oder gar nicht besteuert werden. Diese Länder sind nämlich in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen ist.

    Wenn in einem Land zugunsten der dort ansässigen Gesellschaften, was ihre Betriebsstätte im Ausland betrifft, global gesehen ein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem als in Belgien angewandt wird, wird es dennoch nicht in vorliegende Liste aufgenommen. Diese Fälle sind in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass ebenso wenig vorgesehen ist.

    Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Steuerhoheitsgebiete als ein Land im Sinne von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als ein Land betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete als ein Land betrachtet, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaften zu erheben.

    Vorliegende Liste wurde auf der Grundlage der folgenden Methode erstellt:

    Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen Informationen pro Land untersucht, welcher gemeinrechtliche nominale Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der nominale Steuersatz, der für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 zu berücksichtigen ist, wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuersätze, die in diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet.

    Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "gemeinrechtlichem nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische gemeinrechtliche nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz in die...

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