Urteil, Verfassungsgerichtshof (Schiedshof), 2022-09-15
Jurisdiction | Bélgica |
Judgment Date | 15 septembre 2022 |
ECLI | ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.103 |
Docket Number | 103/2022 |
Link to Original Source | https://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.103 |
Court | Verfassungsgerichtshof (Schiedshof) |
Verfassungsgerichtshof
Entscheid Nr. 103/2022
vom 15. September 2022
Geschäftsverzeichnisnrn. 7407, 7409, 7410 und 7412
In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 « zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen », erhoben von der faktischen Vereinigung « Belgian Association of Tax Lawyers » und anderen, von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Alex Tallon und vom Institut der Buchprüfer und Steuerberater und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, den Richtern T. Giet, J. Moerman, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune und E. Bribosia, und dem emeritierten Richter J.-P. Moerman gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019
« zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen »
(veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2019): die faktische Vereinigung « Belgian Association of Tax Lawyers », P.V. und G.G., unterstützt und vertreten durch RA P. Malherbe, in Brüssel zugelassen.
Mit separater Klageschrift beantragten die klagenden Parteien ebenfalls die einstweilige Aufhebung desselben Gesetzes. In seinem Entscheid Nr. 168/2020 vom 17. Dezember 2020,
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veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. April 2021, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RÄin S. Scarnà, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Juni 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Juli 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Alex Tallon, unterstützt und vertreten durch RA P. Wouters, beim Kassationshof zugelassen.
d. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Juni 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Juli 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 5 bis 9, 16, 22 bis 26, 32, 37
bis 41, 46, 51 bis 55 und 60 desselben Gesetzes: das Institut der Buchprüfer und Steuerberater, das Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, Frédéric Delrue, Mirjam Vermaut, Bart Van Coile und Vincent Delvaux, unterstützt und vertreten durch RA J. Judo, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 7407, 7409, 7410 und 7412 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
Schriftsätze wurden eingereicht von
- der IVoG « Rat der europäischen Anwaltschaften », unterstützt und vertreten durch RÄin M. Grégoire, beim Kassationshof zugelassen, und durch RA C. De Jonghe und RÄin E. Esterzon, in Brüssel zugelassen,
- dem « Conseil national des barreaux de France », unterstützt und vertreten durch RA J.-P. Hordies, in Brüssel zugelassen, und RA G. de Foestraets, beim Kassationshof zugelassen,
- dem Ministerrat, unterstützt und vertreten durch F. Roland, Generalberaterin beim FÖD Finanzen.
Die klagenden Parteien haben Erwiderungsschriftsätze eingereicht.
Der Ministerrat hat auch Gegenerwiderungsschriftsätze eingereicht.
Durch Anordnung vom 20. April 2022 hat der Gerichtshof nach Anhörung der referierenden Richter J.-P. Moerman und J. Moerman beschlossen, dass die Rechtssachen verhandlungsreif sind, dass keine Sitzung abgehalten wird, außer wenn eine Partei innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Notifizierung dieser Anordnung einen Antrag auf Anhörung eingereicht hat, und dass vorbehaltlich eines solchen Antrags die Verhandlung am 4. Mai 2022
geschlossen und die Rechtssachen zur Beratung gestellt werden.
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Infolge der Anträge mehrerer klagender Parteien auf Anhörung hat der Gerichtshof durch Anordnung vom 4. Mai 2022 den Sitzungstermin auf den 8. Juni 2022 anberaumt.
Auf der öffentlichen Sitzung vom 8. Juni 2022
- erschienen
. RA P. Malherbe, für die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 7407,
. RÄin S. Scarnà und RA J. Noël, in Brüssel zugelassen, für die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 7409,
. RA P. Wouters, für die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 7410,
. RA F. Judo, für die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 7412,
. RÄin M. Grégoire, für die IVoG « Rat der europäischen Anwaltschaften »
(intervenierende Partei),
. RA J.-P. Hordies, ebenfalls loco RA G. de Foestraets, für den « Conseil national des barreaux de France » (intervenierende Partei),
. die Generalberaterin F. Roland, für den Ministerrat,
- haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und J. Moerman Bericht erstattet,
- wurden die vorgenannten Parteien angehört,
- wurden die Rechtssachen zur Beratung gestellt.
Die Vorschriften des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, die sich auf das Verfahren und den Sprachengebrauch beziehen, wurden zur Anwendung gebracht.
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf das angefochtene Gesetz und dessen Kontext
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 « zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden
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automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen » (nachstehend: Gesetz vom 20. Dezember 2019).
Wie aus seiner Überschrift hervorgeht, bezweckt das Gesetz vom 20. Dezember 2019 die Umsetzung der Richtlinie (UE) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 « zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen »
(nachstehend: Richtlinie (EU) 2018/822).
B.2.1. Die Richtlinie (EU) 2018/822/EG ändert die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 « über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG » (nachstehend:
Richtlinie 2011/16/EU) ab.
Der Gegenstand der Richtlinie 2011/16/EU besteht darin, « die Regeln und Verfahren [festzulegen], nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die [dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterliegenden] Steuern voraussichtlich erheblich sind » (Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU).
Aus dem Erwägungsgrund 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 ergibt sich, dass diese darauf abzielt, die Steuertransparenz in Bezug auf « potenziell aggressive » grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu erhöhen:
« Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Derartige Strukturen umfassen häufig Gestaltungen, die für mehrere Hoheitsgebiete gemeinsam entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten, was diese wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über potenziell aggressive Steuergestaltungen erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch den Erlass von Rechtsvorschriften oder
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durch die Durchführung geeigneter Risikoabschätzungen sowie durch Steuerprüfungen zu schließen ».
Konkret müssen die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde benennen, die für den Austausch von Informationen über « potenziell aggressive » grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwischen den Mitgliedstaaten verantwortlich ist. Damit die zuständigen Behörden über diese Informationen verfügen können, führt die Richtlinie eine Meldepflicht für solche Gestaltungen ein.
B.2.2. Die Gestaltungen, die gemeldet werden müssen, sind grenzüberschreitende Gestaltungen, die mindestens ein im neuen Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführtes « Kennzeichen » aufweisen, wobei bestimmte Kennzeichen nur berücksichtigt werden können, wenn sie überdies das « Kriterium des ‘ Main benefit ’-Tests » erfüllen. Im Erwägungsgrund 9
der Richtlinie (EU) 2018/822 heißt es diesbezüglich:
« Aggressive Steuerplanungsgestaltungen haben...
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