Arrêt Nº 40/2015. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2015-03-19

Date19 mars 2015
Docket NumberF-20150319-8
CourtCour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage),Grondwettelijk Hof (Arbitragehof)
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2015/201682]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 40/2015 vom 19. März 2015
Geschäftsverzeichnisnummern. 5879 und 5880
In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom
28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur
Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals, erhoben von Erwin De Staelen und
anderen und von Richard Dubois.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten
A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 20. März 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der
Artikel 24, 63, 87, 89 bis 97, 111, 174, 209, 222, 243, 253, 374, 378, 379 und 390 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zur
Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der
Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals (veröffentlicht im
Belgischen Staatsblatt vom 20. September 2013, zweite Ausgabe): Erwin De Staelen, R.D., Michael Koslowska und
Philippe Spillebeen, unterstützt und vertreten durch RA P. Crispyn, in Gent zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. März 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 21. März 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob R.D. Klage auf Nichtigerklärung der
Artikel 170, 174, 378 und 379 des vorerwähnten Gesetzes.
Diese unter den Nummern 5879 und 5880 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen
wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die Einordnung der angefochtenen Bestimmungen
B.1. Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5879 und 5880 sind gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes
vom 31. Juli 2013 «zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen
des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des
Militärpersonals»(nachstehend: Gesetz vom 31. Juli 2013) gerichtet.
Die angefochtenen Bestimmungen betreffen ausschließlich Abänderungen des Gesetzes vom 28. Februar 2007
«zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte»
(nachstehend: Gesetz vom 28. Februar 2007).
B.2. Das allgemeine Ziel der am Gesetz vom 28. Februar 2007 vorgenommenen Abänderungen wurdewährend der
Vorarbeiten wie folgt erläutert:
«[...] zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, der das Gesetz vom
28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte modernisiert
hinsichtlich der Personalstruktur, des Personalmanagements, der militärischen Tauglichkeit, der internen Anwerbung
und des Übergangs»(Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2878/004, S. 3).
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.3.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5879 wurde durch vier Personen eingereicht, die sich in Bezug auf ihr
Interesse in der Hauptsache auf ihre Eigenschaft als Militärperson bei den Streitkräften berufen. Die Klage in der
Rechtssache Nr. 5880 wurde eingereicht durch eine Person, die in Bezug auf ihr Interesseanführt, dass sie am Tag vor
dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Offizier des Ergänzungskaders gehabt habe
und dass sie durch diese Bestimmungen in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt werde.
B.3.2. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, kann aus dem bloßen Vermerk«Dossier 20022840 VSOA
Defensie/procedure»oben auf dem ersten Blatt der Klageschrift in der Rechtssache Nr. 5879 nicht abgeleitet werden,
dass die Klage in dieser Rechtssache durch eine Gewerkschaft eingereicht worden sei. In der Klageschrift sind nämlich
ausdrücklich die Namen und die Adressen der Personen, die in dieser Rechtssache als klagende Parteien auftreten,
angegeben.
B.4.1. In Bezug auf die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 führt der Ministerrat
an, dass nur die zweite klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 ein Interesse an der Klage in dieser Rechtssache
habe. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 ist der Ministerrat der Auffassung,
dass nur die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 durch diese Bestimmung betroffen sein könne, auch
wenn diese Partei seines Erachtens nicht verdeutliche, worin ihr Interesse an deren Nichtigerklärung bestehe.
B.4.2. Die zweite klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879, die die gleiche Person betrifft wie diejenige, die als
klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 auftritt, hatte am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen
Bestimmungen die Eigenschaft als Offizierdes Ergänzungskaders und wurde durch die angefochtenen Artikel 174, 378
und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in die Personalkategorie der Offiziereder Stufe B versetzt, und muss, um in die
Personalkategorie der Offiziereder Stufe A aufgenommen werden zu können, gemäß diesen Bestimmungen erfolgreich
eine Ausbildung absolvieren. Diese klagende Partei weist somit das rechtlich erforderliche Interesse nach, um eine
Klage gegen diese Artikel einzureichen.
Die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 hatte am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen
Bestimmungen die Eigenschaft als Berufssoldat innerhalb der Streitkräfte und weist in dieser Eigenschaft hinlänglich
das rechtlich erforderliche Interesse nach, um eine Klage gegenArtikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 einzureichen,
der sich auf die Versetzung von unter anderem den Berufssoldaten in die Personalkategorie der Soldaten des
Berufskaders bezieht, umso mehr als die Kritik der klagenden Parteien gerade darin besteht, dass bei dieser Versetzung
anderen Personalmitgliedern als den Berufssoldaten ein Vorteil gewährt werde.
Da das Interesse der zweiten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 und der klagenden Partei in der
Rechtssache Nr. 5880 in Bezug auf die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 feststeht und das Interesse der vierten
klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 in Bezug auf den angefochtenen Artikel 374 feststeht, ist es nicht
erforderlich, das Interesse der übrigen klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 an der Nichtigerklärung dieser
Artikel zu prüfen.
26450 MONITEUR BELGE 19.05.2015 BELGISCH STAATSBLAD
B.5.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 führt der Ministerrat an, dass keine
der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 ein Interessenachweise, da diese Bestimmung sich auf Vorschriften
beziehe, die für Personen gelten würden, die sich bei den Streitkräften bewerben würden, und die klagenden Parteien
bereits Militärpersonen bei den Streitkräften seien.
B.5.2. Aufgrund des durch Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in das Gesetz vom 28. Februar 2007
eingefügten Artikels 9 Absatz 1 Nr. 10 muss ein Bewerber bei den Streitkräften, um die Eigenschaft als Militärperson
erwerben zu können, «die Verordnungsvorschriftenbezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen erfüllen».
Da in dieser Bestimmung ausdrücklich auf die «Vorschriften bezüglich der äußerenErscheinung der Militärpersonen»
verweisen wird, weisen die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 in ihrer Eigenschaft als Militärperson bei
den Streitkräften ein ausreichendes Interesse nach.
B.6.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 111des Gesetzes vom 31. Juli 2013 ist der Ministerrat der Auffassung,
dass die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 kein Interesse an ihrer Klage hätten, weil diese Bestimmung
sich auf Erfordernisse der Sprachkenntnis bezögen, die für Offiziersanwärtergelten würden, und keine von ihnen die
Eigenschaft als Offiziersanwärter besitze.
B.6.2. Jede Militärperson hat ein Interesse an der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestim-
mung, die den weiteren Verlaufihrer Laufbahn innerhalb der Streitkräfte ungünstig beeinussen könnte. Die erste und
die dritte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 sind Berufsunteroffiziere bei den Streitkräften und weisen in
dieser Eigenschaft ein ausreichendes Interesse an einer Klage auf Nichtigerklärung einer Bestimmung nach, die sich auf
Erfordernisse der Sprachkenntnis beziehen, die für Offiziersanwärtergelten. Da das Interesse der ersten und der dritten
klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 erwiesen ist, ist es nicht erforderlich, das Interesseder übrigen klagenden
Parteien an einer Nichtigerklärung von Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zu prüfen.
B.7. Die Einreden werden abgewiesen.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und
den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880
B.8. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und der
zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 betreffen allesamt die Rechtsstellung der Offiziere und Offiziersanwär-
ter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in das Gesetz vom
28. Februar 2007 eingefügten Artikels 246/1 im Dienst waren und die aufgrund der angefochtenen Bestimmungen in
die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt werden.
Aufgrund von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 26. Dezember 2013 «zur Inkraftsetzung gewisser Artikel des
Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des
aktiven Kaders der Streitkräfte»ist der vorerwähnte Artikel 246/1 am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten.
B.9.1. Die mit diesen Klagegründen angefochtenen Bestimmungen sind die Artikel 115, 119, 246/1 und 247 des
Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt oder eingefügt durch die Artikel 170, 174, 378 und 379 des Gesetzes vom
31. Juli 2013.
B.9.2. Artikel 115 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 170 des Gesetzes vom 31. Juli 2013,
bestimmt:
«Unter Übergang ist die Aufnahme der Berufsoffiziere der Stufe B in die Personalkategorie der Berufsoffiziereder
Stufe A zu verstehen».
B.9.3. Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 174 des Gesetzes vom 31. Juli 2013,
bestimmt:
«Um in die Kategorie der Berufsoffiziereder Stufe A aufgenommen zu werden, muss ein Berufsoffizierder Stufe B
die Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärterder Stufe A besitzen und muss er erfolgreich die durch den König festgelegte
Ausbildung absolviert haben.
Berufsoffiziereder Stufe B werden in die Kategorie der Berufsoffiziere der StufeA mit ihrem Dienstgrad und ihrem
Dienstalter in diesem Dienstgrad aufgenommen. Sie werden eingestuft hinter den Berufsoffizieren der Stufe A mit
demselben Dienstgrad und demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad».
B.9.4. Artikel 246/1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt durchArtikel 378 des Gesetzes vom 31. Juli 2013,
bestimmt:
«Die Offiziereund Offiziersanwärter,die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung im Dienst sind, werden
in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich:
1. die Berufsoffiziere und Berufsoffiziersanwärter;
2. die Offiziere des Ergänzungskaders und Offiziersanwärter des Ergänzungskaders».
B.9.5. Artikel 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013,
bestimmt:
«Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 243 werden die Offiziere und die Offiziersanwärter
im Sinne von Artikel 246/1 Nr.1 in die Personalkategorie der Berufsoffiziere der Stufe Aversetzt mit ihrem Dienstgrad
und Dienstalter in dem Dienstgrad, den sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung hatten.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 243 werden die Offiziere und die Offiziersanwärter
im Sinne von Artikel 246/1 Nr. 2 in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt. Entsprechend ihrem
Dienstalter im letzten Dienstgrad am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, das in der linken Spalte der
TabellenIX und X von Anlage A zu diesem Gesetz angeführt ist, werden sie je nach Fall in den Dienstgrad ernannt oder
bestellt und besitzen sie das Dienstalter in diesem Dienstgrad, das der rechten Spalte dieser Tabellen entspricht.
Die Offiziereund Offiziersanwärter der Stufe B im Sinne vonAbsatz 2 erhalten das Gehalt, das für die Offiziere und
Offiziersanwärter der Stufe A gilt».
B.10.1. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr.5879 ist gegen die Artikel 119, 246/1 und 247 des Gesetzes vom
28. Februar 2007, ersetzt bzw. eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, gerichtet und umfasst drei Teile.
B.10.2. In einem ersten Teil dieses Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen
Bestimmungen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, da sie einen nicht gerechtfertigten
Behandlungsunterschied einführten:
- zwischen einerseits den Berufsoffizieren und Berufsoffiziersanwärtern, die am Tag vor dem Inkrafttreten von
Artikel 246/1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 im Dienst gewesen seien, die in die Personalkategorie der
Berufsoffiziere der Stufe A versetzt würden, und andererseits den Offizieren des Ergänzungskaders und Offiziers-
anwärtern des Ergänzungskaders, die an diesem Tag im Dienst gewesen seien und die in die Personalkategorie der
Offiziere der Stufe B versetzt würden; sowie
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MONITEUR BELGE 19.05.2015 BELGISCH STAATSBLAD

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