Arrêt Nº 104/2013. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2013-07-09

Date09 juillet 2013
Docket NumberF-20130709-11
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)
Geschäftsverzeichnisnr. 5496
Entscheid Nr. 104/2013
vom 9. Juli 2013
E N T S C H E I D
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In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 147 des Programmgesetzes (I) vom
29. März 2012, insofern er Artikel 198 Absatz 1 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
abändert, erhoben von die VoG « Ligue des Contribuables ».
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und M. Bossuyt, den Richtern
E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke,
T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, und dem emeritierten Präsidenten R. Henneuse
gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof,
unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten
R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
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I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Oktober 2012 bei der Post
aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Oktober 2012 in der Kanzlei
eingegangen ist, erhob die VoG « Ligue des Contribuables », mit Vereinigungssitz in
1000 Brüssel, rue Lens 13, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 147 des
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
6. April 2012, dritte Ausgabe), insofern er Artikel 198 Absatz 1 Nr. 11 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 abändert.
Der Ministerrat hat einen Schriftsatz eingereicht, die klagende Partei hat einen
Erwiderungsschriftsatz eingereicht und der Ministerrat hat auch einen
Gegenerwiderungsschriftsatz eingereicht.
Durch Anordnung vom 25. April 2013 hat der Gerichtshof die Rechtssache für
verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 15. Mai 2013 anberaumt, nachdem die
Parteien aufgefordert wurden, in einem spätestens am 10. Mai 2013 einzureichenden
Ergänzungsschriftsatz, den sie innerhalb derselben Frist in Kopie austauschen, auf folgende
Frage zu antworten:
« Ist unter Berücksichtigung dessen, was im Bericht an den König vor dem königlichen
Erlass vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Maßnahmen in
Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion ’ und während der Vorarbeiten zur angefochtenen
Bestimmung (siehe insbesondere Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2081/001, SS. 95
und 96, sowie Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2081/016, S. 59) dargelegt wurde,
diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass sie es nur ermöglicht, in die Berechnung der
Schuldenquote der kreditnehmenden Gesellschaft jene Anleihen aufzunehmen, deren Zinsen
Personen zufließen, die entweder keiner Einkommensteuer unterliegen oder die für diese
Einkünfte einer erheblich vorteilhafteren Steuerregelung unterliegen als diejenige, die sich aus
den in Belgien anwendbaren gemeinrechtlichen Bestimmungen ergibt, oder die der gleichen
Gruppe angehören wie der Schuldner, mit Ausnahme der Anleihen, die durch öffentliche
Aufforderung zur Zeichnung aufgenommen werden? ».
Der Ministerrat und die klagende Partei haben Ergänzungsschriftsätze eingereicht.
Auf der öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2013
- erschienen
- RA S. Chatzigiannis loco RA T. Afschrift, in Brüssel zugelassen, für die klagende Partei,
- B. Druart, Generalauditor der Finanzen, für den Ministerrat,
- haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und T. Merckx-Van Goey Bericht erstattet,
- wurden die vorgenannten Parteien angehört,

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