Décision judiciaire de Conseil d'État, 17 février 2016
Date de Résolution | 17 février 2016 |
Juridiction | Vbis |
Nature | Arrêt |
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
E N T S C H E I D
Nr. 233.849 vom 17. Februar 2016
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205.704/Vbis-89
In der Rechtssache: die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung FISCHZUCHT OURTAL,
Wahldomizil bei
Herrn Marco SCHMITZ, Rechtsanwalt, Bleichstraße 2 4780 Sankt Vith,
gegen:
die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50, 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,
Aufgrund der am 23. Juli 2012 eingereichten Antragschrift, mit der die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (PgmbH) FISCHZUCHT OURTAL die Nichtigerklärung der Entscheidung des regionalen Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität vom 29. Mai 2012, die ihr auf Einspruch hin eine Städtebaugenehmigung betreffend die Regularisierung der Umwandlung einer Fischzucht und eines Verarbeitungsbetriebs, gelegen auf einem Gut in BurgReuland, Weweler, katastriert Flur W, Nr. 30a, 30h2, 30 k2, 30w, 30f2, 30y, 30t, 30v und 30x, verweigert, beantragt;
Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;
Aufgrund des von Herrn WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;
Aufgrund der Notifizierung des Berichts an die Parteien und aufgrund der letzten Schriftsätze;
Vbis - 89de - 1/23
Aufgrund des Beschlusses vom 8. Juli 2015 zur Untersuchung der Rechtssache durch eine aus einem einzigen Mitglied zusammengesetzte Kammer;
Aufgrund des den Parteien notifizierten Beschlusses vom 8. Juli 2015, der die Sache auf die Sitzung vom 28. September 2015 um 10 Uhr anberaumt;
Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;
Nach Anhörung der Bemerkungen von Herrn Marco SCHMITZ, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, die für die beklagte Partei erscheint;
Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;
Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die für die Untersuchung der Klage dienlichen Tatsachen folgendermaßen dargelegt werden können:
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Am 4. Februar 1958 erteilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Burg-Reuland den Gebrüdern ZEYEN eine Städtebaugenehmigung für den Bau einer hydro-elektrischen Zentrale in Reuland, Weweler, auf einem Flur 18, Nr. 193/30 katastrierten Gut.
Die FISCHZUCHT OURTAL PgmbH wird am 16. Januar 1999 gegründet. Sie hat die Fischzucht und den Fischhandel als Gegenstand.
Am 6. Januar 2000 erteilt der regionale Minister für Raumordnung, Städtebau und Umwelt der Klägerin eine Städtebaugenehmigung für die Umgestaltung von neun existierenden Becken zwecks ihrer Verwendung für die Fischzucht auf einem Gut gelegen in Weweler, katastriert Flur W, Nr. 30k.
Am 22. November 2002 erteilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Burg-Reuland der Gesellschaft WEWELER MÜHLE, vertreten durch Dietmar ZEYEN, eine Städtebaugenehmigung betreffend den Bau eines Anbaus für eine Durchströmturbine in Weweler, Flur W, Nr. 30z, 30a2 und 30b2.
Vbis - 89de - 2/23
2. In dem durch Königlichen Erlass vom 28. August 1979 genehmigten Sektorenplan Hohes Venn - Eifel befindet sich das betreffende Gut für einen kleinen Teil in einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter und für fast den gänzlichen Restteil in einem Grüngebiet. Es befindet sich ebenfalls im Umkreis des Natura 2000-Gebietes „Vallée inférieure de l'Our et ses affluents“ (BE 33065) sowie in dem Naturpark Hohes Venn - Eifel.
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Die Klägerin errichtet 2003 ohne Städtebaugenehmigung ein Gebäude für den Verarbeitungs- und Konditionierungsbetrieb von vor Ort gezüchteten Fischen. Dieses Gebäude ist an die im Jahre 1958 genehmigte hydro-elektrische Zentrale angebaut. Laut Aussage der Klägerin entstand dieses Gebäude durch den Umbau einer Scheune, die am selben Ort vor dem Inkrafttreten des Sektorenplans bereits bestanden habe. Dieses Gebäude wird danach umgestaltet, ebenfalls ohne Genehmigung, zwecks Beachtung der Forderungen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2005 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die intensiven Fischzuchten.
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Die neun Fischzuchtbecken werden 2007 von der Klägerin in ein einziges großes betoniertes Becken umgewandelt, ohne dass diese Arbeiten durch eine Städtebaugenehmigung erlaubt gewesen wären.
An einem unbekannten Datum errichtet sie in der Nähe dieses betonierten Beckens einen Holzunterstand, der die Stromversorgung des Betriebs beherbergt, in dem die Werkzeuge gelagert werden und der bei schlechten Wetterbedingungen als Unterstand für das Personal dient. Ebenfalls an einem unbekannten Datum errichtet sie in der Nähe des Beckens einen Stahlcontainer, in dem die Nahrung für die Fische aufbewahrt wird. Für diese beiden Gebäude war auch keine Städtebaugenehmigung erteilt worden.
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Am 24. Januar 2011 reicht die Klägerin einen Antrag auf Städtebaugenehmigung betreffend die Regularisierung der Gebäude ein, die ohne Städtebaugenehmigung errichtet wurden (Gebäude für den Fischverarbeitungs- und Konditionierungsbetrieb, betoniertes Fischzuchtbecken, Holzunterstand und Stahlcontainer).
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Am 21. April 2011 reicht sie auch einen Antrag auf eine Umweltgenehmigung für die Fischzucht und die diesbezüglichen Verarbeitungseinrichtungen ein. Diesem Antrag ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt. Das Gemeindekollegium von BurgReuland erteilt die beantragte Umweltgenehmigung am 6. Januar 2012.
Vbis - 89de - 3/23
7. Der Antrag auf Städtebaugenehmigung zwecks Regularisierung gibt Anlass zu einer Annahmebescheinigung der Gemeinde am 4. Mai 2011 und wird am 17. Mai 2011 für vollständig erklärt.
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Unter Anwendung des Artikels 330 Nr. 11 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (WGRSEE) wird der Antrag einer öffentlichen Untersuchung unterworfen. Diese findet vom 24. Mai bis zum 8. Juni 2011 statt und gibt keinen Anlass zu Beschwerden.
Die Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn - Eifel gibt am 31. Mai 2011 ein günstiges Gutachten zu dem Vorhaben ab mit der Begründung, dass die Arbeiten der Verbesserung der Infrastruktur und der Wasserqualität der Our dienen.
Die Straßendirektion Verviers gibt am 8. Juni 2011 ein bedingt günstiges Gutachten zu dem Antrag ab.
Die Abteilung Landwirtschaftliche Angelegenheiten und Wasserläufe, Direktion der nicht schiffbaren Wasserläufe, gibt am 9. Juni 2011 ein bedingt günstiges Gutachten ab.
Da die Generaldirektion für Naturschätze und Umwelt, Abteilung Natur und Forsten, kein Gutachten innerhalb der in Artikel 116 § 2 des WGRSEE vorgeschriebenen Frist abgegeben hat, gilt ihr Gutachten als günstig.
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In seiner Sitzung vom 28. Juni 2011 gibt das Gemeindekollegium von Burg-Reuland ein günstiges Gutachten zu dem Antrag ab.
Am 1. Juli 2011 beantragt die Gemeinde das Gutachten der beauftragten Beamtin. Diese gibt am 3. August 2011 ein ungünstiges Gutachten ab, mit der Begründung, dass Artikel 111 des WGRSEE es nicht erlaubt, die Regularisierung in Abweichung vom Sektorenplan zu erteilen. In diesem Gutachten wird betont, dass, da der Antrag Handlungen und Arbeiten an einem innerhalb einer Natura 2000-Zone gelegenen Gut betrifft, die Genehmigung nur entsprechend dem gleichlautenden Gutachten des beauftragten Beamten erteilt werden kann.
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Das Gemeindekollegium gibt am 13. September 2011 erneut ein günstiges Gutachten zu dem Genehmigungsantrag zwecks Regularisierung ab.
Vbis - 89de - 4/23
Am 20. September 2011 übermittelt das Gemeindekollegium der beauftragten Beamtin dieses Gutachten sowie zusätzliche Unterlagen und bittet sie darum, ein neues Gutachten abzugeben.
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Am 18. Oktober 2011 erteilt die beauftragte Beamtin folgendes neues ungünstiges Gutachten (deutsche Fassung):
„ [...]
Auf Grund der Artikel 27 und 37 des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordnung, Städtebau, Erbe und Energie;
Auf Grund der am 18.05.2011 in meinen Diensten einregistrierten Pläne;
Auf Grund der am 21.09.2011 in meinen Diensten einregistrierten zusätzlichen Dokumente;
In Anbetracht, dass diese Abweichung nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung des in Frage stehenden Gebietes, dem architektonischen Charakter und den Vorschriften, die sich auf die städtebaulichen Optionen beziehen, vereinbar ist, dies aus folgenden Gründen:
In Anbetracht dessen, dass die am 21.09.2011 in meinen Diensten einregistrierten Dokumente zeigen, was die aktuellen bestehenden Installationen betrifft: - Dass eine Städtebaugenehmigung [...] 1958 [...] für die Erbauung einer hydroelektrischen Zentrale erteilt wurde; - Dass eine Städtebaugenehmigung [...] 2000 durch ministeriellen Erlass für die Bodenreliefveränderung zwecks Schaffung von 9 Becken für eine Fischzucht erteilt wurde; - dass eine Städtebaugenehmigung [...] 2002 [...] für die Errichtung eines
Anbaus für eine Durchströmturbine erteilt wurde;
[...]
In Anbetracht dessen, dass die Genehmigung von 2002 nicht respektiert worden ist, was die vorgesehene bebaute Fläche betrifft;
In Anbetracht dessen, dass keine Genehmigung insbesondere - für die rote Fläche auf dem obenstehenden Bild (3) sowie seine Anbauten
(Becken, Entfetter usw.); - für den Holzschuppen auf der Parzelle 30w; - für den blauen Container auf der Parzelle 30v (Container für die Nahrung); erteilt wurde;
In Anbetracht dessen, dass das Gebäude für die Fischzucht und das zu regularisieren ist zwecks eines Verarbeitungsbetriebes (rote Fläche) demzufolge durch keine Genehmigung gedeckt ist;
[...]
Auf Grund der Größe des Betriebes, d.h. weniger als 2 Tonnen pro Tag für den Verarbeitungsbetrieb, der eine Umweltgenehmigung der Klasse 1 erfordert;
In Anbetracht dessen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Einpflanzung...
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