Décision judiciaire de Conseil d'État, 25 septembre 2014

Date de Résolution25 septembre 2014
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E NT S C H E I D

Nr. 228.542 vom 25. September 2014

  1. 210.746/Vbis-122

In der Rechtssache: die Gemeinde Amel,

Wahldomizil bei

Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith,

gegen:

die Wallonische Region,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen.

Beitretende Partei:

die Aktiengesellschaft ENROBEST,

Wahldomizil bei Herrn Eric LEMENS, Rechtsanwalt, place Verte 13 4000 Lüttich.

A.210.829/Vbis-123

In der Rechtssache: die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

BÜRGERINITIATIVE KAISERBARACKE, 2. JACOBS Andre, 3. MERTES Gehrard, alle mit Wahldomizil bei Herrn Bernd HÜBINGER, Rechtsanwalt, rue des Fories 2 4020 Lüttich,

gegen:

die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen.

Vbis - 122-123d - 1/20

Beitretende Partei:

die Aktiengesellschaft ENROBEST,

Wahldomizil bei Herrn Eric LEMMENS, Rechtsanwalt, place Verte 13 4000 Lüttich.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis IM EILVERFAHREN,

Aufgrund der am 14. November 2013 eingereichten Einheitsantragschrift, mit der die Gemeinde Amel die Aussetzung der Ausführung des Erlasses des Wallonischen Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität vom 3. Oktober 2013, durch den der Aktiengesellschaft (AG) ENROBEST eine Globalgenehmigung für den Bau und die Betreibung einer Asphaltsplittzentrale in der Industriezone Kaiserbaracke in Amel erteilt wird, beantragt (Rechtssache A. 210.746/Vbis-122);

Aufgrund der am 22. November 2013 eingereichten Einheitsantragschrift, mit der die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) BÜRGERINITIATIVE KAISERBARACKE, Andre JACOBS und Gerhard MERTES die Aussetzung der Ausführung des Erlasses des Wallonischen Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität vom 3. Oktober 2013, durch den der ENROBEST AG eine Globalgenehmigung für den Bau und die Betreibung einer Asphaltsplittzentrale in der Industriezone Kaiserbaracke in Amel erteilt wird, beantragen (Rechtssache A. 210.829/Vbis-123);

Aufgrund der Entscheide Nrn. 225.702 und 225.703 vom 4. Dezember 2013, mit denen die nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit eingereichten Anträge auf vorläufige Maßnahmen unter Androhung eines Zwangsgeldes abgewiesen und die Rechtssachen an das ordentliche Verfahren verwiesen werden;

Aufgrund der am 17. Dezember 2013 eingereichten Antragschriften, mit denen die ENROBEST AG darum bittet, als beitretende Partei zugelassen zu werden;

Aufgrund des Schriftsatzes mit Anmerkungen und der Verwaltungsakte der beklagten Partei;

Aufgrund des von Frau VOGEL, erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat erstatteten Berichts;

Vbis - 122-123d - 2/20

Aufgrund der Beschlüsse vom 4. Juli 2014, die die Sachen auf die Sitzung vom 9. September 2014 um 10 Uhr anberaumen;

Aufgrund der Notifizierung der Anberaumungsbeschlüsse und des

Berichts an die Parteien;

Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammerpräsident, in seinem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Herrn Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gemeinde Amel erscheint, von Herrn Bernd HÜBINGER, Rechtsanwalt, der für die klagende VoG und für die Kläger Andre JACOBS und Gehrard MERTES erscheint, von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco M. ORBAN und B. TÖLLER, die für die beklagte Partei erscheint, und von Herren Eric LEMMENS und Axel KITTEL, Rechtsanwälten, die für die beitretende Partei erscheinen;

Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Frau VOGEL, Erster Auditor;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass beide Rechtssachen zusammenhängend sind, dass sie verbunden werden müssen;

In der Erwägung, dass die ENROBEST AG mit am 17. Dezember 2013 eingereichten Klagen beantragt, dem Verfahren beitreten zu können; dass diesen Klagen stattzugeben ist;

In der Erwägung, dass der Sachverhalt im Entscheid Nr. 221.956 vom 9. Januar 2013 dargelegt worden ist, mit dem die Ausführung der Entscheidung des Wallonischen Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität vom 19. Dezember 2011 ausgesetzt wurde, die der ENROBEST AG eine Globalgenehmigung für den Bau und die Betreibung einer Asphaltsplittzentrale in der Industriezone Kaiserbaracke in Amel erteilte;

In der Erwägung, dass der Minister am 3. Oktober 2013 infolge des o.a. Entscheids Nr. 221.956 vom 9. Januar 2013 einen neuen Erlass angenommen hat, dessen Artikel 1 den Erlass vom 19. Dezember 2011 zurücknimmt und dessen folgende Artikel der ENROBEST AG eine Globalgenehmigung erteilen;

Vbis - 122-123d - 3/20

In der Erwägung, dass hinsichtlich der Klage A. 210.746/Vbis-122 der Gemeinde Amel festzustellen ist, dass die beitretende Partei in einer Einrede der Unzulässigkeit einwendet, dass die klagende Partei kein rechtmäßiges Interesse an der Klage habe; dass sie behauptet, dass die klagende Partei sich mit dem Projekt einverstanden erklärt habe; dass sie das am 25. Februar 2011 von der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH) SPI+ an die klagende Partei gerichtete Schreiben vorlegt, mit dem die Genossenschaft sie über ihr Vorhaben bezüglich des Verkaufs an die ENROBEST AG benachrichtigt hat und in dem ausdrücklich von der Tätigkeit einer Asphaltsplittzentrale die Rede ist; dass sie auch die Antwort der Gemeinde Amel vom 4. März 2011 vorlegt, die erklärt, dass sie keine Einwände gegen den Verkauf hat; dass sie betont, dass der Kaufvertrag vom 4. Mai 2011 zwischen der Gen. mbH SPI+ und der ENROBEST AG darauf hinweise, dass das Gemeindekollegium Amel keine Einwände gegen den Verkauf formuliert habe; dass sie daraus ableitet, dass die Klägerin kein rechtmäßiges Interesse habe;

In der Erwägung, dass die im Schreiben vom 4. März 2011 enthaltene Antwort der klagenden Gemeinde an die SPI+ den Titel „Informations notariales -formulaire III B“ trägt; dass wenn die Gemeinde schreibt, sie habe keine Einwände über den Verkauf an die ENROBEST AG, sie damit noch nicht meint, dass sie sich mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft oder mit der Genehmigung, die sie erhalten würde, einverstanden erklärt; dass nur der „Verkauf“ in dem o.a. Schreiben gemeint wird;

In der Erwägung, dass jede Gemeinde Interesse an einer guten Raumordnung ihres Gebiets hat; dass ihre Klage aus diesem Grund zulässig ist; dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann;

In der Erwägung, dass hinsichtlich der Klage A. 210.829/Vbis-123 festzustellen ist, dass die beklagte und beitretende Parteien in einer Einrede der Unzulässigkeit einwenden, dass die Kläger kein Interesse an der Klage hätten; dass sie meinen, dass der Sozialsitz oder der Wohnsitz der Kläger über 700 Meter vom Standort des Projekts entfernt sei und durch Straßen und Geländeflächen vom Standort getrennt sei; dass sie daraus ableiten, dass die Kläger keine direkten Nachbarn der angefochtenen Anlage seien; dass die beitretende Partei hinzufügt, dass die Kläger JACOBS und MERTES keine Sicht auf die o.a. Anlage, die innerhalb einer Industriezone errichtet werde, hätten;

In der Erwägung, dass die Zielsetzung der BÜRGERINITIATIVE KAISERBARACKE VoG in Artikel 3 ihrer Satzung wie folgt definiert wird:

Vbis - 122-123d - 4/20

„ Die Vereinigung verfolgt das Ziel, die Ansiedlung der geplanten umweltschädigenden Asphaltmischanlage in der Industrie- und Gewerbezone Kaiserbaracke zu verhindern.

[...]

Die Vereinigung setzt sich daher für den Schutz von Mensch, Natur und Umwelt gegen jegliche Emissionen und Umweltbelastungen der Industrie- und Gewerbezone Kaiserbaracke ein.

Die Vereinigung versteht sich als überparteiliche Interessengemeinschaft zum Wohle der Bürger aller angrenzenden Gemeinden.

[...]“;

In der Erwägung, dass die Anfechtung der strittigen Globalgenehmigung eins der Ziele, für die die erste Klägerin gegründet wurde, verfolgt; dass dieses Ziel sich auf ein geografisch begrenztes Gebiet bezieht und nicht identisch mit der Verteidigung des allgemeinen Interesses ist; dass die klagende VoG also über das nötige Klageinteresse verfügt;

In der Erwägung, dass die Kläger JACOBS und MERTES in Born, d.h. in der dem Projekt nächtsgelegenen Ortschaft, wohnen; dass laut dem Antrag auf Globalgenehmigung der Abstand zwischen dem Projekt und den nächstgelegenen Häusern etwa 700 Meter beträgt; dass die o.a. Kläger in Anbetracht der Größe des Projekts und der Art der von den Klägern befürchteten Umweltauswirkungen (erhöhte Verkehrsrisiken, Herz-Kreislauf-Krebs-Erkrankungen wegen erhöhter Feinstaubbelastung, ...) ein Interesse an der Anfechtung der strittigen Globalgenehmigung haben;

In der Erwägung, dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann;

In der Erwägung, dass die Kläger in einem ersten Klagegrund geltend machen, dass die Artikel D.62 bis D.69 des Wallonischen Umweltgesetzbuches, das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, Artikel 2 § 1 und die Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten, und die Prinzipien der guten Verwaltung und der materiellen Begründung verletzt worden seien und dass der angefochtene Rechtsakt einen offensichtlichen Ermessensfehler enthalte;

In der Erwägung, dass sie in einem ersten Teil den Verstoß gegen Artikel 2 § 1 und die Anlage I des o.a. Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 geltend machen, insofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte

Vbis - 122-123d - 5/20

durchgeführt werden müssen; dass sie meinen, dass das strittige Projekt nicht unter die von der ENROBEST AG angegebene Rubrik 26.82.01.04 (Umhüllung von Steinen...

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