25. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird wie folgt abgeändert:

    1. In der niederländischen Fassung von Nr. 13 wird das Wort "sneders" durch das Wort "snedes" ersetzt.

    2. In der niederländischen Fassung von Nr. 20 wird das Wort "slaghoekje" durch das Wort "slaghoedje" ersetzt.

    3. Der Artikel wird durch die Nummern 22 bis 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "22. "Wohnort": den Hauptwohnort, den eine Person in Belgien hat, ausgenommen die Orte, an denen Waffen gelagert werden und die der Betreffende mit Dritten teilt,

  2. "Lauf": Teil einer Waffe, bestehend aus einer gezogenen oder nicht gezogenen Seele, die vom Geschoss durchlaufen wird, und gewöhnlich einem Patronenlager, in das das Geschoss eingeführt wird,

  3. "Revolver": Kurzwaffe mit Trommelmagazin oder Trommel mit einem oder mehreren Patronenlagern. Die Patronlager kommen nacheinander vor den Lauf zu liegen, entweder durch den Druck auf den Abzug oder durch direktes Spannen des Hahns mit dem Daumen,

  4. "Pistole": Kurzwaffe, bei der das Auswerfen der Hülse, das Einführen der neuen Patrone und das Laden automatisch nach Abschuss geschehen, indem die durch die Explosion der Ladung oder durch die Verbrennungsgase freigesetzte Energie genutzt wird. Der Schütze muss den Abzug loslassen und ihn für einen weiteren Schuss neu betätigen,

  5. "Repetierwaffe": Feuerwaffe, die die Geschosse bei jeder Betätigung des Abzugs einzeln verschiesst, wobei der Schütze die Waffe jedoch manuell mit einem Hebel, einem Verschluss oder einem Vorderschaft nachladen muss."

    Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

  6. In § 1 Nr. 15 wird der dritte Gedankenstrich durch die Wörter "und Nachtsichtgeräte" ergänzt.

  7. In § 1 Nr. 16 wird zwischen den Wörtern "die eine" und den Wörtern "ernste Bedrohung" das Wort "neue" eingefügt.

  8. In § 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "andere Waffen, die" und den Wörtern "vom König" die Wörter "nach Stellungnahme des in Artikel 37 erwähnten Beirats" eingefügt.

    Art. 4 - Artikel 5 § 4 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  9. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:

    "a) in vorliegendem Gesetz, in dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz und in ihren Ausführungserlassen,".

  10. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226, 233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337, 347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis 442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518 und 520 bis 525, 528 bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches,".

  11. In Buchstabe h) werden die Wörter "in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt.

  12. In Buchstabe i) werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt.

  13. Der Artikel wird durch den Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "k) in den Rechtsvorschriften über die Jagd und das Sportschiessen." .

    Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 154/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt abgeändert:

  14. Im einleitenden Satz von § 3 Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "für den Erwerb" und den Wörtern "der betreffenden Waffe" die Wörter "und den Besitz" eingefügt.

  15. Paragraph 3 Nr. 9 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:

    "c) Ausübung einer Tätigkeit, die mit...

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