26 NOVEMBER 2009. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde

Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 november 2009 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 4 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

26. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäss der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.

Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002, das Gesetz vom 17. Juni 2004, das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 6 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

    1. « innergemeinschaftlicher Güterbeförderung »: die Beförderung von Gütern, bei der Abgangs- und Ankunftsort auf dem Hoheitsgebiet zweier verschiedener Mitgliedstaaten liegen, ».

    b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 11 - Für die Anwendung der Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 3, 21 § 3 Nr. 6 und 21bis § 2 Nr. 8 ist zu verstehen unter:

    1. « innerhalb der Gemeinschaft stattfindendem Teil einer Personenbeförderung »: der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft erfolgt,

    2. « Abgangsort einer Personenbeförderung »: der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft,

    3. « Ankunftsort einer Personenbeförderung »: der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft.

    Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.

    Art. 4 - In Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

    Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Kommunizieren Dienstleistender und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.

    Art. 6 - In Artikel 19bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter « einer Dienstleistung wie in Artikel 21 § 3 Nr. 7 erwähnt » durch die Wörter « von Dienstleistungen, die nicht in Artikel 21 § 3 beschrieben sind, » ersetzt.

    Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1995, 27. Mai 1997 und 28. Dezember 1999, die Gesetze vom 22. April 2003 und 5. Dezember 2004 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 21 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und des Artikels 21bis gilt als « Steuerpflichtiger » die in Artikel 4 erwähnte Person, ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als in Artikel 2 erwähnte Umsätze angesehen werden, und eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteueridentifikationsnummer.

    § 2 - Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Wohnort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.

    § 3 - In Abweichung von § 2 gilt als Ort der Dienstleistung jedoch:

    1. der Ort, an dem das unbewegliche Gut gelegen ist, wenn eine Dienstleistung betroffen ist, die sich auf ein naturgemäss unbewegliches Gut bezieht. Gemeint sind insbesondere Immobilienarbeiten, in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 8 bis Nr. 10 oder Nr. 15 erwähnte Dienstleistungen, die Einräumung von Rechten zur Nutzung eines unbeweglichen Gutes, Leistungen von Immobiliensachverständigen oder Immobilienmaklern oder Dienstleistungen zur Vorbereitung, Koordinierung oder Überwachung von Immobilienarbeiten,

    2. der Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, wenn die Dienstleistung eine Personenbeförderung zum Gegenstand hat,

    3. der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich stattfindet:

    a) wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen betrifft,

    b) wenn die Dienstleistung Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen zum Gegenstand hat, einschliesslich der Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen,

    4. der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird, wenn sie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden,

    5. der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn die Dienstleistung eine Vermietung eines Beförderungsmittels über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand hat.

    Als « Vermietung über einen kürzeren Zeitraum » gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als dreissig Tagen und bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als neunzig Tagen,

    6. der Abgangsort der Personenbeförderung, wenn die Dienstleistung Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden.

    § 4 - Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der König bei den in den Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 erwähnten Dienstleistungen oder einigen unter ihnen:

    1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund des vorliegenden Artikels in Belgien liegt, so behandeln, als läge er ausserhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung ausserhalb der Gemeinschaft erfolgt,

    2. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund des vorliegenden Artikels ausserhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt.

    Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 21bis - § 1 - Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von der festen Niederlassung des Dienstleistenden, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Wohnort des Dienstleistenden.

    § 2 - In Abweichung von § 1 gilt als Ort der Dienstleistung jedoch:

    1. der Ort, an dem das unbewegliche Gut gelegen ist, wenn eine...

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