22. NOVEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur vorläufigen Annahme der Teilrevision des Sektorenplans Philippeville-Couvin zwecks der Eintragung eines Abbaugebiets in Florennes (Hemptinne), insofern er den Beschluss der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 bestätigt, und zur vorläufigen Annahme der Teilrevision des Sektorenplans Namur zwecks der Eintragung eines Grüngebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Sambreville (Falisolle), eine Agrargebiets, eines Forstgebiets und eines Naturgebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Fosses-la-Ville (Le Roux), des Sektorenplans Dinant-Ciney-Rochefort zwecks der Eintragung eines Agrargebiets, eines Forstgebiets landschaftlichen Interesses, eines Forstgebiets und eines Grüngebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Anhée und des Sektorenplans Huy-Waremme zwecks der Eintragung eines Grüngebiets, eines Agrargebiets und eines Naturgebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Wanze (Moha)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 32, 22, 23, 25, 41 und 42 bis 46;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. Juli 1990 zur Genehmigung der Errichtung des "Parc naturel des vallées de la Burdinale et de la Méhaigne";

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 1979 zur Festlegung des Sektorenplans Dinant-Ciney-Rochefort;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1980 zur Festlegung des Sektorenplans Philippeville-Couvin, insbesondere abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 12. Januar 1989, durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 1998 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. März 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1981 zur Festlegung des Sektorenplans Huy-Waremme, insbesondere abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Juli 1996;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 14. Mai 1986 zur Festlegung des Sektorenplans Namur, insbesondere abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Januar 1997;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 27. Dezember 1999 zur Erklärung der Gemeinnützigkeit der Flurbereinigung der ländlichen Güter auf dem Gebiet der Gemeinden Cerfontaine (Gemarkung 5 Villers-Deux-Eglises), Florennes (Gemarkung 6 Hemptinne, Gemarkung 7 Saint-Aubin) und Philippeville (Gemarkung 1 Philippeville, Gemarkung 16 Jamiolle, Gemarkung 17 Jamagne) und zur Festlegung des Parzellenplans;

In Erwägung der Revision des Sektorenplans Philippeville-Couvin zur Eintragung eines Abbaugebiets von ca. 111 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Florennes zwischen den Dörfern Hemptinne und Saint-Aubin;

In der Erwägung, dass das Gelände in einem Agrargebiet und in einem Forstgebiet im Sektorenplan eingetragen ist; dass das Gelände von einer Hochspannungslinie sowie einer dem NATO gehörenden Kanalisation zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen durchquert wird;

In Erwägung der durch das Planungsbüro « Aquale-Ecofox Developpement » erstellten hydro-geologischen Studie vom Mai 2003;

In der Erwägung, dass das Projekt auf die Gewinnung auf einem neuen Betriebsgelände von Kalksteinen mit hohem Gehalt an Karbonat, die hauptsächlich zur Herstellung von Kalk bestimmt sind, sowie auf den Abbau von Dolomit abzielt; dass die Behandlung vor Ort in der Vorbrechung und dem Sieben ohne Waschen und in der Ubertragung mit der Eisenbahn ausschliesslich, der Produkte nach dem Betriebssitz von Aisemont der SA Carmeuse bestehen würde;

In der Erwägung, dass das Projekt u.a. auf die Gewinnung von ca. 30 Millionen Tonnen pures Kalk in einem Rhythmus von ca. 1 550 000 T pro Jahr sowie von ca. 8 260 000 T, d.h. 400 000 T pro Jahr Kalk niedrigerer Qualität und von 9 290 000 T, d.h. 500 000 T pro Jahr Dolomit abzielt;

Aufgrund des am 3. Dezember 2001 erstellten Vorentwurfs des Sektorenplans;

Aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung über den Vorentwurf des Sektorenplanes, die von der gemäss Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzbuches ordnungsgemäss zugelassenen Aktiengesellschaft "Pissart-Van der Stricht" durchgeführt worden ist;

In der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Revision des Sektorenplans angesichts des Folgenden für gerechtfertigt hält:

- anstehende Erschöpfung der Vorräte des Steinbruchs Aisemont infolge von grossen geologischen Störungen, die die Bewirtschaftung der jenseits der Strasse "route du Cimetière des Français" gelegenen 60 ha Abbaugebiet gefährden;

- grosse Menge hochwertigen puren Kalks des Vorkommens von Hemptinne, die insbesondere mit der Schichtleistung verbunden ist;

- Möglichkeit der Beförderung der Materialien nach Aisemont mit der Eisenbahn;

In der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei wichtige Auswirkungen hervorhebt, nämlich die Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Effekte der Trockenlegung;

In der Erwägung, dass das Trockenlegungswasser nach die Grundwasserleitschichten (Anreicherung) geleitet, abgeleitet oder einem Versorger aufgrund des Dekrets vom 30. April 1990 über den Schutz und die Gewinnung von Grundwasser abgetreten werden kann;

In der Erwägung, dass in diesem Hinblick die Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Schlussfolgerungen der vom Planungsbüro « Aquale-Ecofox Développement » durchgeführten hydrogeologischen Studie aufnimmt, mit Recht eine Verwertung des Trockenlegungswassers empfiehlt, um eine Absenkung des Grundwassers zu vermeiden, die zur Verminderung der für die öffentliche Versorgung verfügbaren Wasservolumen führen könnte;

In der Erwägung, dass sich das Projekt auf Grundstücken entwickeln würde, die einen hohen agronomischen Wert aufweisen und teilweise im dem Ministerialerlass vom 27. Dezember 1999 zur Erklärung der Gemeinnützigkeit der Flurbereinigung der ländlichen Güter auf dem Gebiet der Gemeinden Cerfontaine (Gemarkung 5 Villers-Deux-Eglises), Florennes (Gemarkung 6 Hemptinne, Gemarkung 7 Saint-Aubin) und Philippeville (Gemarkung 1 Philippeville, Gemarkung 16 Jamiolle, Gemarkung 17 Jamagne) und zur Festlegung des Parzellenplans als Anlage beigefügten Parzellenplan aufgenommen sind;

In der Erwägung, dass die Flurbereinigung in der Neuverteilung von Ländereien besteht, mit dem Ziel einer vernünftigeren und rentableren Nutzung landwirtschaftlicher Güter;

In der Erwägung, dass eine Flurbereinigung somit nicht auf den Schutz der landwirtschaftlichen Funktion vor anderen Nutzungen des Geländes abzielt; dass die flurbereinigten Ländereien eigentlich nicht einem besonderen Schutz unterworfen sind, bis auf das Vorkaufsrecht der Wallonischen Region;

Dass infolgedessen die vorliegende Revision den Beschluss vom 27. Dezember 1999 über die Gemeinnützigkeit der Flurbereinigung und zur Festlegung eines Parzellenplans in Anwendung des Gesetzes vom 22. Juli 1970 über die gesetzliche Flurbereinigung ländlicher Güter, nicht beeinträchtigt;

Dass der Entwurf zur Revision des Sektorenplans zwölf landwirtschaftliche Anwesen im südöstlichen Teil des Geländes, der in dem Umkreis der Flurbereinigung aufgenommen ist, in unterschiedlichem Ausmass betrifft, von denen vier erheblicher betroffen wären;

Dass diese Auswirkung jedoch angesichts der günstigen Folgen auf die wirtschaftliche Tätigkeit und der mit dem Fortbestand des Erzeugungsstandorts von Aisemont verbundenen Beschäftigung zu relativieren ist;

In der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ebenfalls den Nachdruck auf die variablen Auswirkungen legt, die die Abbautätigkeit auf die Nachbarwohnviertel haben könnte;

- das Dorf Hemptinne, das am nächsten vom Umkreis gelegen ist, wird hauptsächlich dem Lärm der Sprengungen ausgesetzt, der schwer zu reduzieren ist;

- das Dorf Saint-Aubin ist genug entfernt vom Abbaustandort, um keine bedeutenden Belästigungen zu erleiden;

In Erwägung der landschaftlichen Auswirkungen der Entstehung eines der Abbautätigkeit vorbehaltenen Geländes; dass diese Auswirkungen jedoch mehr mit der Bildung der angrenzenden Schutzwälle als mit der Sichtbarkeit der eigentlichen Steingrube verbunden wären;

In der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Wahl einer Abgrenzungsalternative für den Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans vorschlägt; dass diese Alternative die Eintragung eines Abbaugebiets von ungefähr 122 ha östlich der "rue de la Bataille" ausschliesslich betreffen würde, um die Lagerung von taubem...

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