3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 10

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung der Artikel 1 bis 10 des Kˆniglichen Erlasses vom 3. Februar 2004 zur Ab‰nderung verschiedener Texte ¸ber die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES UND F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. FEBRUAR 2004 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung verschiedener Texte ¸ber die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

    BERICHT AN DEN K÷NIG

    Sire,

    beim Europ‰ischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist die Rolle Br¸ssels als europ‰ische Hauptstadt best‰tigt worden. Demn‰chst werden ¸brigens alle Versammlungen des Europ‰ischen Rates in Br¸ssel organisiert.

    Vor diesem Hintergrund wird Br¸ssel im Bereich der Sicherheit erhebliche Anstrengungen unternehmen m¸ssen, damit das Leben in der Stadt ertr‰glich bleibt.

    Damit Br¸ssel dieser Rolle als europ‰ische Hauptstadt uneingeschr‰nkt gerecht wird und zugleich bei den kommenden Gipfeltreffen die Sicherheit und Lebensqualit‰t der Stadt gew‰hrleistet wird, ist es wichtig, dass die personelle Kapazit‰t der sechs Br¸sseler Polizeizonen diesen Herausforderungen entspricht.

    Allerdings haben die sechs Br¸sseler Polizeizonen seit langer Zeit ein grosses Rekrutierungsproblem, das auf verschiedene Faktoren zur¸ckzuf¸hren ist. Einerseits muss das Personal, das in den Br¸sseler Polizeizonen ernannt wird, zweisprachig sein (unter Vorbehalt eines in Artikel XII.VII.31 RSPol und in Artikel 69 der koordinierten Sprachengesetze erw‰hnten ‹bergangszeitraums von f¸nf Jahren). Andererseits f¸hrt die Attraktivit‰t der Mobilit‰t zu Abwanderungen von den Br¸sseler Polizeizonen in Polizeizonen der Provinzen.

    Um diese Probleme zu bew‰ltigen, hat der Ministerrat vom 14. Juni 2002 eine Reihe von Massnahmen insbesondere auf Ebene des Statuts vorgeschlagen. Der Erlass, der Eurer Majest‰t hiermit vorgelegt wird, betrifft gerade die verordnungsrechtliche Umsetzung dieser Massnahmen.

    Diese statutarischen Massnahmen sind die Folgenden.

    Artikel 1 betrifft die Mˆglichkeit, nach Konzertierung im Basiskonzertierungsausschuss Dienste von zwˆlf Stunden zu organisieren. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den Dienst flexibler zu organisieren. Derzeit sind n‰mlich nur Dienste von hˆchstens zehn Stunden mˆglich.

    Durch Artikel 2 wird die Zuweisung der Polizeiinspektoren, die den Wunsch ge‰ussert haben, in einer Br¸sseler Polizeizone zu arbeiten, beschleunigt. Sie werden in der betreffenden Zone ernannt, sobald sie die Grundausbildung bestanden haben, ohne an der Mobilit‰t teilnehmen zu m¸ssen. Die Ernennungsbehˆrde beh‰lt jedoch die Befugnis, die Anw‰rter, die aufgrund der festgelegten Regeln bei der Ernennung Vorrang geniessen, zu ernennen oder nicht zu ernennen. In diesem Punkt ist also das Gutachten des Staatsrates befolgt worden.

    Durch die Artikel 3 und 11 soll die Befˆrderung von Polizeihilfsbediensteten in den Kader des Personals im einfachen Dienst gefˆrdert werden. Dies bedeutet konkret, dass Polizeihilfsbedienstete fortan ab ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten an der Kaderpr¸fung im Rahmen des ‹bergangs zum Kader des Personals im einfachen Dienst teilnehmen kˆnnen, w‰hrend sie derzeit dazu ein Kaderalter von zwei Jahren aufweisen m¸ssen, und dass sie zu der Auswahl f¸r den ‹bergang zum Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden kˆnnen unter der Bedingung, dass sie mindestens ein Kaderalter von zwei Jahren im Hilfskader aufweisen, w‰hrend derzeit drei Jahre dazu erforderlich sind. Diese Massnahme betrifft die Polizeihilfsbediensteten aller Polizeidienste. Dennoch werden die Polizeihilfsbediensteten der Br¸sseler Polizeizonen angesichts ihrer Anzahl...

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