19. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 94 und 171bis;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen;
Aufgrund des Gutachtens der "Société wallonne du Logement" vom 25. August 2008;
Aufgrund des am 5. November 2008 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 45.319/4 des Staatsrats;
Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:
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Der Punkt 7° wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
7° Mieter: die Haushaltsmitglieder, die den Vertrag unterzeichnet haben
;
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in Punkt 8° a) werden die Wörter "das Einkommen der nachstehend aufgeführten, mit den Mietern verwandten Personen" durch die Wörter "das Einkommen der nachstehend aufgeführten Haushaltsmitglieder" ersetzt;
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Der Punkt 8° wird mit der folgenden Bestimmung ergänzt: "Wenn sich dieses Einkommen jedoch um mindestens 15% des Einkommens des laufenden Jahrs auf Jahreswertung unterscheidet, wird das Einkommen des laufenden Jahrs berücksichtigt."
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Der Punkt 15° c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
c) ein zusätzliches Schlafzimmer pro Ehepaar oder pro Paar, das in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wenn ein Mitglied jünger als 35 Jahre ist;
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in Punkt 15° d) werden die Wörter "zwei Schlafzimmer" durch die Wörter "ein zusätzliches Schlafzimmer" ersetzt;
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Der Punkt 15° e), Strich 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
- ein Schlafzimmer pro behindertes Kind;
§ 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
17° "Obdachloser Haushalt":
a) entweder der Haushalt, der während des Monats vor der Anmietung einer gesunden Wohnung entweder kein persönliches oder dingliches Recht auf die Benutzung einer Wohnung innehatte oder durch Personen oder Einrichtungen oder im Rahmen einer Massnahme zur zeitweiligen Unterbringung aussergewöhnlich und zeitweilig beherbergt worden ist;
b) oder der Haushalt, der am Tag vor der Anmietung einer gesunden Wohnung kein persönliches oder dingliches Recht auf die Benutzung einer Wohnung innehatte und aus psychischen, ärztlichen oder sozialen Gründen durch eine Einrichtung oder im Rahmen einer Massnahme zur zeitweiligen Unterbringung beherbergt war;
c) oder der Haushalt, der während der drei Monate vor der Anmietung einer gesunden Wohnung eine in einem Freizeitgebiet gelegenen Ferienunterkunft bewohnte.
Art. 2 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Das im vorigen Absatz erwähnte Einkommen wird gemäss Artikel 1 8° des vorliegenden Erlasses festgelegt.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird der Bewohner eines Campingwagens, eines Chalets oder einer prekären Unterkunft, den bzw. das bzw. die er als Hauptwohnort benutzt, oder der seinen Wohnsitz in einem durch den Plan "Ständiges Wohnen" bestimmten Gebiet hat, nicht als Inhaber eines dinglichen Rechts an einer Wohnung betrachtet.
Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 Strich 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder die Streichung" zwischen die Wörter "Bestätigung" und "seiner Bewerbung" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 1 mit dem folgenden Absatz ergänzt:
Zu Lasten der Wallonischen Gesellschaft geniesst der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Bezüge in Höhe von 300 Euro je Sitzung, die von der Beschwerdekammer gehalten wird, und erhalten die Mitglieder, die die Gesellschaften, die Mieter und die Wallonische Gesellschaft vertreten, Anwesenheitsgeld in Höhe von 100 Euro. Die Beträge der Bezüge und Anwesenheitsgelder sind an die Schwankungen des Preisindex gebunden in Ubereinstimmung mit den Regeln, die im Gesetz vom 1. März 1977 zur Regelung der Verbindung gewisser Ausgaben des öffentlichen Sektors mit dem Verbraucherpreisindex des Königreichs vorgeschrieben sind. Sie sind an den Leitindex 138,01 vom 1. Januar 1990 gebunden.
Art. 5 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:
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In § 1 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Antragsteller kann angeben, dass er sich für die Zuweisung einer Wohnung in einer oder mehreren von ihm genannten Gemeinden bewirbt. Wenn der Antragsteller diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, ist er von Rechts wegen Bewerber für die Zuweisung einer Wohnung bei jeder Gesellschaft, die auf dem Gebiet der genannten Gemeinden tätig ist";
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§ 2 wird mit der folgenden Bestimmung ergänzt: "Sie kann diese ersuchen, die Akte zu vervollständigen";
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Absatz 4 von § 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Das Bewerberverzeichnis wird von dem Kommissar der Wallonischen Gesellschaft überprüft".
Art. 6 - In Artikel 17 § 2 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:
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Die allgemeine Tabelle der Vorzugsrechte wird durch die folgende Tabelle ersetzt:
« § 2 -
Allgemeine Tabelle der regionalen Vorzugsrechte Punkte Der Mieter, der eine Wohnung verlassen muss, die Gegenstand...
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