22. DEZEMBER 2008 - Ministerialerlass, durch den der Ministerialerlass vom 20. Dezember 2007 zu den Modalitäten und zum Verfahren der Gewährung von Prämien zur Förderung der rationellen Ernergienutzung geändert wird

Der Minister für Wohnraum, Transport und Raumentwicklung,

Gestützt auf das Dekret vom 12. April 2001 zur Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 51a, Absatz 1, Ziffer 2, eingefügt durch Dekret vom 17. Juli 2008;

Gestützt auf den Erlass der wallonischen Regierung vom 30. März 2006 zu den Verpflichtungen der öffentlichen Hand auf dem Elektrizitätsmarkt, Artikel 25a, eingefügt durch Erlass der wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 und geändert durch Erlass der wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008;

Gestützt auf den Erlass der wallonischen Regierung vom 30. März 2006 zu den Verpflichtungen der öffentlichen Hand auf dem Gasmarkt, Artikel 29a, eingefügt durch Erlass der wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 und geändert durch Erlass der wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008;

Gestützt auf den Beschluss der wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2007, der das Aktionsprogramm zum Energiefonds für 2008 und 2009 genehmigt;

Gestützt auf den Beschluss der wallonischen Regierung vom 28. August 2008 zu den koordinierten Massnahmen zur Information, Beratung und zu Krediten, um die Energieeffizienz des Wohnraums zu verbessern;

Gestützt auf den Beschluss der Regierung vom 19. Dezember 2008 zu den durch den Fonds für Wohnraum für kinderreiche Familien in Wallonien bewilligten Öko-Krediten;

Gestützt auf den Beschluss der Regierung vom 19. Dezember 2008 zu den durch die wallonische Gesellschaft für Sozialkredite bewilligten Öko-Krediten;

Gestützt auf die Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 25. August 2008 und 19. Dezember 2008;

Gestützt auf die Genehmigungen des Haushaltsministers vom 28. August 2008 und 19. Dezember 2008;

Gestützt auf den Ministerialerlass vom 20. Dezember 2007 zu den Modalitäten und zum Verfahren der Gewährung von Prämien zur Förderung der rationellen Ernergienutzung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 des Ministerialerlasses vom 20. Dezember 2007 zu den Modalitäten und zum Verfahren der Gewährung von Prämien zur Förderung der rationellen Ernergienutzung wird wie folgt geändert:

  1. Punkt 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Ziffer 5, Sanierung: In einem Gebäude vorgenommene Arbeiten, deren ursprünglicher Antrag auf Urbanisierungsgenehmigung vor dem 1. Dezember 1996 bei der Kommune eingereicht wurde. »;

  2. Punkt 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Ziffer 8, Gesamtniveau der Wärmedämmung K: Das Niveau K wird entsprechend der bei Einreichung des letzten Antrags auf Urbanisierungsgenehmigung geltenden Vorschriften berechnet. Liegen zu diesem Datum keine Vorschriften vor, wird das Niveau K entsprechend der zwölf Monate vor Rechnungsdatum geltenden Vorschriften berechnet. »;

  3. Punkt 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Ziffer 9, Verwaltung: Die öffentlichen Hand Walloniens, Genraldirektion für operationelle Raumplanung, Wohnraum, Bestand und Energie, Abteilung für Energie und nachhaltige Bauwirtschaft »;

  4. Ein Punkt 16 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ziffer 16, investierender Bauträger: Person, die die zulässigen Investitionen tätigt und auf die die Rechnungen und darauf bezogenen Gebührenrechnungen ausgestellt sind. »

    1. 2 - Artikel 2 des gleichen Erlasses wird wie folgt geändert:

      Ziffer 1. Ein Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Höhe der aufgrund des vorliegenden Erlasses bewilligten Prämien kann in keinem Fall die Höhe der auf die zulässigen Investitionen bezogene Rechnung übersteigen. »;

      Ziffer 2. Ein Absatz 6 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Ausser bei Eilausnahmeregelung, finden alle Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die einem eingetragenen Unternehmer Rechtsmittel auferlegen, auf insgesamt alle vorgesehenen Arbeiten und Anlagen Anwendung. »

    2. 3 - Absatz 1, § 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Bei Sanierung eines Gebäudes wird für die von einem eingetragenen Unternehmer durchgeführte Wärmedämmung des Dachs oder Dachstuhls mit einem Dämmstoff, der einen Wärmewiderstandskoeffizienten R grösser oder gleich 3,5 m2K/W aufweist, eine Prämie in Höhe von 8 Euro pro m2 gedämmter Fläche bewilligt. »

    3. 4 - Artikel 6, Absatz 1, § 1 des gleichen Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Bei Sanierung eines Gebäudes wird für die von einem eingetragenen Unternehmer durchgeführte Wärmedämmung der Aussenwände oder der Wände, die an einen unbeheizten oder nicht frostfreien Raum angrenzen, eine Prämie in Höhe von 25 Euro pro m2 gedämmter Fläche bewilligt, sofern diese Wärmedämmung mit einem Dämmstoff, der gestattet, für die Seitenwand einen Gesamtwärmeübertragungskoeffizienten Umax unter 0,45 W/m2K zu erreichen, durchgeführt wird. »

    4. 5 - Artikel 7, Absatz 1, § 1 des gleichen Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Bei Sanierung eines Gebäudes wird für die von einem eingetragenen Unternehmer durchgeführte Wärmedämmung der Deckenplatten mit einem Dämmstoff, der gestattet, für die Deckenplatte einen Gesamtwärmeübertragungskoeffizienten U unter 0,5 W/m2K zu erreichen, eine Prämie in Höhe von 25 Euro pro m2 gedämmter Fläche bewilligt. »

    5. 6 - Artikel 10 des gleichen Erlasses wird wie folgt geändert:

  5. In § 1, Ziffer 1, wird die Zahl « 45 » durch die Zahl « 35 » ersetzt;

  6. Punkt 3, § 1, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Ziffer 3. Die Lüftung des Einfamilienhauses entspricht den bei Einreichung des Antrags auf Urbanisierungsgenehmigung geltenden Vorschriften. »;

  7. In § 2 wird die Zahl « 45 » durch die Zahl « 35 » ersetzt.

    1. 7 - In Artikel 13 wird der letzte Absatz des gleichen Erlasses durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Alle untenstehend aufgeführten Informationen werden entsprechend der bei Einreichung des Antrags auf Urbanisierungsgenehmigung gültigen Vorschriften erfasst. »

    2. 8 - Artikel 23, Absatz 1, § 1 des gleichen Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Für eine Wärmepumpe, die die im Anhang genannten Kriterien erfüllt, für die Beheizung eines Wohnraums, die die Lüftungskriterien entsprechend des bei Einreichung des letzten Antrags auf Urbanisierungsgenehmigung geltenden Rechts erfüllt, wird bei Installation eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro bewilligt. Der Wohnraum muss ein Gesamtwärmedämmungsniveau K unter oder gleich 45 erreichen oder über die Bescheinigung « ökologisch gebaut » verfügen. »

    3. 9 - Artikel 24, Absatz 1, § 1 des gleichen Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Für eine kombinierte sanitäre Wärmepumpe Heizung-Wasser, die die im Anhang genannten Kriterien erfüllt, für die Beheizung eines Wohnraums, die die Lüftungskriterien entsprechend des bei Einreichung des letzten Antrags auf Urbanisierungsgenehmigung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT