Jugement/arrêt, Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2024-07-18

JurisdictionBélgica
Judgment Date18 juillet 2024
ECLIECLI:BE:GHCC:2024:ARR.084
Link to Original Sourcehttps://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2024:ARR.084
Docket Number84/2024
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof),Verfassungsgerichtshof (Schiedshof),Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage)

Verfassungsgerichtshof
Entscheid Nr. 84/2024
vom 18. Juli 2024
Geschäftsverzeichnisnr. 7963
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 5 Nr. 9, 9 Buchstabe c), 10
Buchstaben b) und d), 18, 27, 28 und 40 der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 15. Dezember 2022 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren », erhoben von der VoG « Fédération des Maisons de Repos privées de Belgique (MR-MRS) »
(Femarbel).
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten Pierre Nihoul und Luc Lavrysen, und den Richtern Thierry Giet, Joséphine Moerman, Michel Pâques, Yasmine Kherbache, Danny Pieters, Sabine de Bethune, Emmanuelle Bribosia und Kattrin Jadin, unter Assistenz des Kanzlers Nicolas Dupont, unter dem Vorsitz des Präsidenten Pierre Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. März 2023 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. März 2023 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Fédération des Maisons de Repos privées de Belgique (MR-MRS) » (Femarbel), unterstützt und vertreten durch RA Jean-Paul Hordies und RA Yohann Rimokh, in Brüssel zugelassen, und durch RA Geoffroy de Foestraets, beim Kassationshof zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 5 Nr. 9, 9 Buchstabe c), 10
Buchstaben b) und d), 18, 27, 28 und 40 der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 15. Dezember 2022 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren »
(veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Januar 2023).
Mit derselben Klageschrift beantragte die klagende Partei ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Ordonnanzbestimmungen. In seinem Entscheid Nr. 107/2023 vom 29. Juni 2023 (ECLI:BE:GHCC:2023:ARR.107), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. September 2023, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.
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Das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, unterstützt und vertreten durch RA Michel Kaiser, RA Marc Verdussen, RÄin Cécile Jadot und RA Pierre Bellemans, in Brüssel zugelassen, hat einen Schriftsatz eingereicht, die klagende Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht und das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission hat auch einen Gegenerwiderungsschriftsatz eingereicht.
Durch Anordnung vom 24. April 2024 hat der Gerichtshof nach Anhörung der referierenden Richterinnen Emmanuelle Bribosia und Joséphine Moerman
- beschlossen, dass die Rechtssache verhandlungsreif ist und den Sitzungstermin auf den 29. Mai 2024 anberaumt,
- die Parteien aufgefordert, vorher die folgenden Fragen durch einen Ergänzungsschriftsatz zu beantworten, der spätestens am 21. Mai 2024 mit bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einzureichen und innerhalb derselben Frist der jeweils anderen Partei sowie der Kanzlei des Gerichtshofes per E-Mail an die Adresse « griffie@const-court.de » zu übermitteln ist:
« 1. Welche Auswirkung hat der Ablauf der Zulassung der Hälfte der über einen Referenzzeitraum unbesetzten Plätze von Amts wegen auf jährlicher Basis (angefochtener Artikel 18 der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 ‘ zur Abänderung der Ordonnanz vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren ’) auf die spezifische Genehmigung für die Inbetriebnahme und den Betrieb derselben Plätze?
2. Welche Auswirkung hat die Ersetzung von Artikel 15 § 1 der Ordonnanz vom 24. April 2008 ‘ über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren ’, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 18 der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 ‘ zur Abänderung der Ordonnanz vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren ’, durch Artikel 10 der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 22. Dezember 2023 ‘ zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, Beistand für Personen und Familienleistungen ’ auf den Gegenstand der Klage, was Artikel 18
der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 betrifft?
3. Hat die Fassung von Artikel 15 § 1 der vorerwähnten Ordonnanz vom 24. April 2008, die sich aus seiner Ersetzung durch den angefochtenen Artikel 18 der vorerwähnten Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 ergibt, Folgen zwischen seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2023 und seiner Ersetzung durch Artikel 10 der vorerwähnten Ordonnanz vom 22. Dezember 2023, der am 11. Januar 2024 in Kraft getreten ist, gehabt? ».
Ergänzungsschriftsätze wurden eingereicht von
- der klagenden Partei,
- dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.
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Auf der öffentlichen Sitzung vom 29. Mai 2024
- erschienen
. RA Jean-Paul Hordies, ebenfalls loco RA Geoffroy de Foestraets und RA Yohann Rimokh, für die klagende Partei,
. RA Michel Kaiser, ebenfalls loco RA Marc Verdussen, RÄin Cécile Jadot und RA Pierre Bellemans, für das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,
- haben die referierenden Richterinnen Emmanuelle Bribosia und Joséphine Moerman, Bericht erstattet,
- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,
- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.
Die Vorschriften des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, die sich auf das Verfahren und den Sprachengebrauch beziehen, wurden zur Anwendung gebracht.
II. Rechtliche Würdigung
(…)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext
B.1. Die Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 15. Dezember 2022 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren » (nachstehend: Ordonnanz vom 15. Dezember 2022), deren Artikel 5 Nr. 9, 9 Buchstabe c), 10 Buchstaben b) und d), 18, 27, 28 und 40 angefochten werden, ändert die vorerwähnte Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 24. April 2008 ab. Sie ändert auch ihre Überschrift ab: Es handelt sich nunmehr um die Ordonnanz « über Senioreneinrichtungen » (nachstehend: Ordonnanz vom 24. April 2008).
B.2. Die Ordonnanz vom 24. April 2008 regelt den Sektor der Senioreneinrichtungen, die sich im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden und die aufgrund ihrer Organisation nicht zur Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft gehören. Gemäß Artikel 2 Nr. 4 dieser Ordonnanz sind unter « Senioreneinrichtungen »
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Wohnungen für Senioren (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a)), betreute Wohnungen und Wohnanlagen, in denen Dienstleistungen angeboten werden (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b)), Altenheime, einschließlich Plätze in Alten- und Pflegeheimen (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c)), Tagespflegestätte (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d)), Tages- und Nachtbetreuungszentren (Artikel 2 Nr. 4 Buchstaben e) und g)) sowie Plätze für Kurzaufenthalte (Artikel 2 Nr. 4
Buchstabe f)) zu verstehen.
B.3.1. Artikel 4 der Ordonnanz vom 24. April 2008 ermächtigt das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission (nachstehend: das Vereinigte Kollegium) dazu, eine Programmierung für alle oder einen Teil der Senioreneinrichtungen mit Ausnahme der betreuten Wohnungen und Wohnanlagen, in denen Dienstleistungen angeboten werden, die dem Zwangsmiteigentum unterliegen, zu beschließen. Mit dieser Programmierung soll die Entwicklung des Aufnahme-, Betreuungs- und Altenpflegeangebots entsprechend der Entwicklung der Bedürfnisse der Brüsseler Bevölkerung kontrolliert werden (Parl. Dok., Vereinigte Versammlung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, 2006-2007, B-102/1, S. 4).
B.3.2. Das Vereinigte Kollegium hat bis hierhin keine Programmierung aufgrund des vorerwähnten Artikels 4 angenommen. Artikel 31 der Ordonnanz vom 24. April 2008, ersetzt durch Artikel 34 der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022, ermöglicht es dem Vereinigten Kollegium, bis zu einer endgültigen Programmierung je Kategorie von Senioreneinrichtungen, die aufgrund des vorerwähnten Artikels 4 Gegenstand einer Programmierung sein können, die Höchstzahl an Plätzen festzulegen, die eine spezifische Genehmigung für die Inbetriebnahme und den Betrieb (nachstehend: ASMESE) erhalten können. Nach demselben Artikel 31 der Ordonnanz vom 24. April 2008 muss das Vereinigte Kollegium in jedem Fall die Höchstzahl an Plätzen in Altenheimen, einschließlich derjenigen, die eine Sonderzulassung für die Betreuung von stark hilfs- und pflegebedürftigen Senioren haben, und an Plätzen in Tagespflegestätten, die eine ASMESE erhalten können, festlegen. Diese Möglichkeit, die Anzahl an Plätzen, die eine ASMESE erhalten können, zu beschränken, wird als « Übergangsprogrammierung » bezeichnet und stellt eine Neuerung der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 dar.
In seinem Erlass vom 28. März 2024 « zur Abänderung des Erlasses des Vereinigten Kollegiums vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Verfahren der Programmierung und Zulassung
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von Senioreneinrichtungen und zur Festlegung des Inkrafttretens einiger Bestimmungen der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 zur Abänderung der Ordonnanz vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren » (nachstehend: Erlass vom 28. März 2024) hat das Vereinigte Kollegium eine Übergangsprogrammierung erlassen, die die Anzahl der Altenheimplätze auf 12.060 beschränkt (Artikel 1/1 des Erlasses des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 4. Juni 2009 « zur Festlegung der Verfahren der Programmierung und Zulassung von Senioreneinrichtungen » (nachstehend:
Erlass vom 4. Juni 2009), eingefügt durch Artikel 3 des Erlasses vom 28. März 2024).
B.3.3. Vor der Annahme der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022 konnte das Vereinigte Kollegium aufgrund von Artikel 32 der Ordonnanz vom 24. April 2008, aufgehoben durch Artikel 35 der Ordonnanz vom 15. Dezember 2022, die ASMESE unabhängig von jeder Programmierung erteilen, wenn diese mit den Vereinbarungsprotokollen...

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