13 JUNI 2010. - Wet tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 juni 2010 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT,

KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JUNI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Es setzt die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates um.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit

    Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 11. Dezember 1998, 7. Januar 2001, 24. März 2003 und 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 2 werden die Wörter « die einen Teilzahlungsverkauf oder ein Leasing anbietet oder abschliesst » durch die Wörter « die einen Kreditvertrag anbietet oder abschliesst » ersetzt.

    2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

      3. Kreditvermittler: eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

      a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,

      b) Verbrauchern bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder,

      c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschliesst. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind,

      .

    3. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:

      5. Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher: sämtliche Kosten - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Insbesondere sind folgende Kosten enthalten:

      a) Sollzinsen,

      b) Provisionen und/oder Vergütungen, die der Kreditvermittler für seine Vermittlung erhält,

      c) Steuern,

      d) Kosten gleich welcher Art, insbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Konsultierung von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Buchstabe f),

      e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder in Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird,

      f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

      Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht:

      a) die Kosten und Entschädigungen, die der Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat,

      b) die Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt,

      .

    4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:

      6. effektivem Jahreszins: Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers (in Anspruch genommene Kreditbeträge) und des Verbrauchers (Tilgungszahlungen und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) ausdrückt und der auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird,

      .

    5. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

      8. Sollzinssatz: der als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den in Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung der damit verbundenen Verzugszinsen,

      .

    6. Eine Nummer 8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      8bis. festem Sollzinssatz: der Sollzinssatz, der in einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschliesslich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird,

      .

    7. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:

      9. Teilzahlungsverkauf: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von beweglichem Sachgut oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Sachgut beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem in Nr. 3 Buchstabe c) letzter Satz erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden,

      .

    8. In Nr. 10 wird der Satz « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber anzusehen » durch folgenden Satz ersetzt:

      Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber oder als ein in Nr. 3 Buchstabe c) letzter Satz erwähnter Kreditvermittler anzusehen

      .

    9. Die Nummern 12ter und 12quater mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

      12ter. Überziehungsmöglichkeit: eine ausdrückliche Krediteröffnung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers überschreiten,

      12quater. Überschreitung: eine stillschweigend akzeptierte Überziehungsmöglichkeit, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten,

      .

    10. In Nr. 18 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter « mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen » durch die Wörter « Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen » ersetzt.

    11. Die Nummern 20 und 21 werden wie folgt ersetzt:

      20. verbundenem Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, bei dem:

      a) der betreffende Kredit ausschliesslich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

      b) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind,

      21. dauerhaftem Datenträger: jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,

      .

    12. Der Artikel wird durch die Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      23. Kreditbetrag: die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden,

      24. vom Verbraucher zu zahlendem Gesamtbetrag: die Summe des Kreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, bei Leasing einschliesslich des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Restwerts der Ware,

      25. Konto: ein Konto, mit dem der Verbraucher Einkünfte entgegennehmen, Bargeld abheben und Zahlungen zugunsten Dritter tätigen kann,

      26. Kundenwerbung im Hinblick auf den Abschluss von Kreditverträgen: der tatsächliche Besuch des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers beim Verbraucher, bei dem ein Kreditangebot ausgesprochen wird oder ein Kreditantrag, ein Kreditangebot oder ein Kreditvertrag - zur Unterzeichnung oder nicht - vorgelegt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Kontaktaufnahme des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers mit dem Verbraucher über fernmündliche Kommunikation zur Vereinbarung eines Besuchs beim Verbraucher einem tatsächlichen Besuch beim Verbraucher gleichgesetzt.

      Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt:

      Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien abgeschlossen werden, sofern:

      1. der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Belgien ausübt oder

      2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschliesslich Belgien ausrichtet

      und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

      Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Parteien das Recht, das auf einen...

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