22. MAI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Oktober 2007 zur Abänderung der Tarife für die Personenbeförderung auf dem Netz der Verkehrsgesellschaften der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 2, 1°, a);

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 174 vom 30. Dezember 1982 zur Einführung der jährlichen Anpassung der von den Gesellschaften für den öffentlichen Personennahverkehr angewandten Fahrpreise, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 238 vom 31. Dezember 1983, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26 November 1992 zur Festlegung der Formel und der Modalitäten hinsichtlich der jährlichen Anpassung der durch die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region im öffentlichen Personennahverkehr angewandten Tarife, abgeändert am 1. September 1994, am 14. September 1995 und am 11. Januar 2001;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des Ubermittlungsverfahrens und -zeitplans der Tarifstrukturvorschläge für den öffentlichen Personennahverkehr in der Wallonischen Region;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Punkt 9 der Anlage zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Oktober 2007 zur Abänderung der Tarife für die Personenbeförderung auf dem Netz der Verkehrsgesellschaften der Wallonischen Region wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

9. Verwaltungskosten

9.1. Der Fahrgast, der nicht über genug Geld verfügt, um den Transportpreis zu entrichten, oder wenn kein Wechselgeld vorliegt, kann befördert werden, vorausgesetzt dass er:

- vorherige Geldbussen oder Verwaltungskosten beglichen hat;

- einen Personalausweis vorzeigt.

Er muss den Preis seiner Fahrt, zuzüglich der Verwaltungskosten in Höhe von 2,50 Euro, innerhalb von zehn Kalendertagen entrichten. Hat er die geschuldeten Beträge...

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