17. JULI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Januar 2005 zur Gewährung von Zuschüssen für die Durchführung von Nachweisanalysen im Falle der endgültigen Schliessung einer Tankstelle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Mai 2003 zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2002 über die Finanzierung der Sanierung der Tankstellen;

Aufgrund des Dekrets vom 24. Mai 2007 zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 9. Februar 2007 zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt bezüglich der Durchführung und Finanzierung der Sanierung des Bodens von Tankstellen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. März 1999 zur Abänderung von Titel III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, durch den auf die Ansiedlung und den Betrieb von Tankstellen anwendbare Sonderbestimmungen eingefügt werden, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. November 2000 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Januar 2005 zur Gewährung von Zuschüssen für die Durchführung von Nachweisanalysen im Falle der endgültigen Schliessung einer Tankstelle, in seiner durch die Erlasse vom 7. Juli 2005 und 22. März 2007 abgeänderten Fassung;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des am 11. Juli 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. Juli 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In der Erwägung, dass das Zusammenarbeitsabkommen vom 9. Februar 2007 über die Finanzierung der Sanierung der Tankstellen bestimmt, dass der Betreiber, der Benutzer oder der Eigentümer eines Geländes, der im Falle einer Schliessung seinen Anspruch auf eine Beteiligung des in Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2002 errichteten Fonds gelten lassen möchte, unter Gefahr der Aberkennung seines Rechts über eine Frist von sechs Monaten ab seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verfügt, um seinen Antrag auf Beteiligung durch einen Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung einzureichen;

In der Erwägung, dass der Erlass vom 20. Januar 2005 in seiner am 22. März 2007 abgeänderten Fassung die Gewährung von Zuschüssen vorsieht, um die...

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