6. JUNI 2010 - Sozialstrafgesetzbuch, Buch II (Artikel 117 bis 237) - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung von Buch II des Sozialstrafgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1

    Erwähnte Angelegenheit

    Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2

    Das Sozialstrafgesetzbuch

    Art. 2

    Das Sozialstrafgesetzbuch

    Die nachfolgenden Bestimmungen bilden das Sozialstrafgesetzbuch.

    SOZIALSTRAFGESETZBUCH

    (...)

    BUCH II

    VERSTÖSSE UND DEREN AHNDUNG IM BESONDEREN

    KAPITEL 1 - Verstösse gegen die Person des Arbeitnehmers

    Abschnitt 1 - Privatleben des Arbeitnehmers

    Art. 117 - Ärztliche Untersuchungen

    Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

  2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse:

    1. biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz aus anderen Gründen hat durchführen lassen als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehen, ausserhalb der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Fälle,

    2. biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen von einer Person hat durchführen lassen, die nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist,

  3. der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 die aufgrund von Nr. 1 Buchstabe a) verbotenen biologischen Tests, ärztlichen Untersuchungen oder mündlichen Informationserfassungen verlangt oder durchgeführt hat,

  4. wer unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28. Januar 2003 biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen durchgeführt hat, obwohl er nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist.

    Die Urheber der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse und ihre Mittäter und Komplizen können zur Aberkennung gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches verurteilt werden.

    Sind die Urheber der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse, ihre Mittäter oder Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem die Ausübung dieser Kunst für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren verbieten.

    Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert.

    Art. 118 - Information in Sachen ärztliche Untersuchungen

    Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der beschlossen hat, einen Arbeitnehmer oder einen Bewerber um einen Arbeitsplatz einer ärztlichen Untersuchung oder einem erlaubten biologischen Test zu unterziehen, und ihn unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nicht zehn Tage vor der Untersuchung über die Art der Informationen, die erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert hat.

    Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert.

    Abschnitt 2 - Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

    Art. 119 - Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

    Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt und unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat oder eine Tat moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz begeht.

    Art. 120 - Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung, durch die angeordnet wird, der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende zu setzen

    Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer der Gewalt oder moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz binnen der aufgrund von Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vom zuständigen Rechtsprechungsorgan festgelegten Frist kein Ende setzt.

    Art. 121 - Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse:

  5. keine Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz festlegt,

  6. die Gefahrenverhütungsmassnahmen nicht auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder ohne Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Grösse des Unternehmens festlegt,

  7. die Gefahrenverhütungsmassnahmen ohne die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festlegt,

  8. die Gefahrenverhütungsmassnahmen ohne das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls ohne das Einverständnis von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, festlegt,

  9. nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, damit die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über die vom König vorgeschriebenen nützlichen Informationen verfügen,

  10. nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die Verfahren, die Rechte und Verpflichtungen, in Bezug auf die sie die in Nr. 5 erwähnten Informationen erhalten, auf angemessene Weise anwenden können,

  11. keinen Gefahrenverhütungsberater bestimmt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter Gewalt und moralische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist,

  12. keine Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die eine psychosoziale Belastung hervorrufen können, unter Berücksichtigung der Situationen, in denen Stress, Konflikte, Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorhanden sind,

  13. keine Risikoanalyse in Bezug auf die psychosoziale Belastung durchführt, die von den Personen verursacht wird, mit denen die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in Kontakt kommen,

  14. keine Risikoanalyse in Bezug auf die Zwischenfälle psychosozialer Art durchführt, die sich wiederholen oder zu denen der Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat, oder keine Risikoanalyse für alle Taten durchführt, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde gewesen sind,

  15. keine Massnahmen ergreift, damit den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die ihm zur Kenntnis gebracht werden, ein Ende gesetzt wird,

  16. nicht dafür sorgt, dass Arbeitnehmer, gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die Arbeitnehmer oder die ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, eine angemessene psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder Einrichtungen erhalten.

    Art. 122 - Verpflichtungen in Sachen Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse:

  17. die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen nicht in einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufnimmt,

  18. von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass andere Personen gegen sie Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verübt haben, keine Kenntnis nimmt, wenn er eine Risikoanalyse in Bezug auf die psychosoziale Belastung durchführt, die von den Personen verursacht wird, mit denen die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in Kontakt kommen,

  19. dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Ergebnisse der Risikoanalyse oder gegebenenfalls die nicht personenbezogenen Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der Risikoanalyse, die er durchführen muss, nicht mitteilt,

  20. das Register mit den in Nr. 2 erwähnten Erklärungen dem mit der Überwachung beauftragten Beamten nicht zur Verfügung hält,

  21. die im Register aufgenommenen Erklärungen über die Taten nicht während fünf Jahren ab dem Tag, an...

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