14. NOVEMBER 2001 - Sonderdekret zur Einschränkung der gleichzeitigen Ausübung eines Mandats als Mitglied der Wallonischen Regierung und anderer Ämter (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret regelt eine in Artikel 118, § 2, der Verfassung und in Artikel 59, § 3, des Sondergesetzes über institutionelle Reformen vom 8. August 1980 erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Jegliches Mitglied einer Interkommunale, das Inhaber eines ausführenden Mandats ist und das Amt eines Mitglieds der Wallonischen Regierung bekleidet, wird als verhindert betrachtet.

Unter ausführendem Mandat versteht man jegliches Mandat, das seinem Inhaber übertragene Entscheidungsgewalten verleiht oder das im Rahmen eines beschränkten Führungsorgans ausgeübt wird.

Art. 3 - Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über Verbote und Unvereinbarkeiten dürfen das Mandat als Mitglied der Wallonischen Regierung und jegliches Mandat, das innerhalb einer juristischen Person öffentlichen Rechts, die der Wallonischen Region untersteht, ausgeübt wird, nicht gleichzeitig ausgeübt werden, insofern dieses Mandat mehr Befugnisse als die einfache Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats dieser Einrichtung verleiht und was das damit verbundene Gehalt auch sein mag.

In diesem Fall wird das Mitglied der Wallonischen Regierung im Laufe der Dauer der Ausübung seines Amtes als Mitglied der Regierung als verhindert betrachtet.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 14. November 2001

Der Minister-Präsident,

J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE

Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der...

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