22 MAI 2001. - Loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 22 mai 2001 relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés (Moniteur belge du 9 juin 2001), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre 2001, err. du 6 mars 2002);
- l'arrêté royal du 7 décembre 2007 adaptant la législation fiscale et la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque Nationale de Belgique aux dispositions de la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur (Moniteur belge du 12 décembre 2007, err. du 11 avril 2008);
- l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises (Moniteur belge du 24 janvier 2011).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN
-
MAI 2001 - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
-
Gesellschaft: eine Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung, die aufgrund von Titel III Kapitel l des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer oder aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, mit Ausnahme der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren unterliegen,
-
Arbeitnehmer: eine Person, die innerhalb oder ausserhalb eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeit verrichtet,
-
Arbeitgeber: eine Gesellschaft im Sinne von Nr. 1, die einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt,
-
Gesellschaftsgesetzbuch: das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch,
-
Gruppe (vorbehaltlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zu treffender Abweichungsbestimmungen): die Gesamtheit der Gesellschaften, die in Nr. 1 erwähnt und im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind,
-
kleiner Gesellschaft: eine in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Gesellschaft,
-
Beteiligungsplan: einen Plan zur Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und/oder Gewinn der Gesellschaften oder der Gruppe, der diese Gesellschaften angehören, dessen spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder in einer Beitrittsakte aufgenommen sind, in der alle spezifischen Modalitäten für die Anwendung der Arbeitnehmerbeteiligung festgelegt werden,
-
kollektivem Arbeitsabkommen: ein Abkommen, das in Anwendung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, oder Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, die von der paritätischen Kommission festgelegt und in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vom Verwaltungsrat für verbindlich erklärt worden sind,
-
Beitrittsakte: eine in Artikel 4 erwähnte Beitrittsakte,
-
Beteiligungsgenossenschaft: eine in den Bestimmungen von Kapitel 3 erwähnte Genossenschaft,
-
Investitionssparplan: einen in den Bestimmungen von Kapitel 4 erwähnten Beteiligungsplan,
-
Gesamtbruttolohnsumme: den Personalaufwand, der in Rubrik 102 "Personalaufwand" der Sozialbilanz ausgewiesen ist, die gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über die Sozialbilanz erstellt worden ist,
-
betroffenen Gesellschaften: eine Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und belgische Niederlassungen im Sinne von Artikel 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Beteiligungsplan eingeführt haben,
-
Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute nach belgischem Recht, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterstehen oder in Belgien ansässig sind,
-
Börsengesellschaft: Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die die Zulassung als Börsengesellschaft erhalten haben, die in Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnt ist, Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat Wertpapiere auf einem Konto buchen dürfen, und Investmentgesellschaften, die in Belgien ansässig sind,
-
Gewinnbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der von einer Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in bar ausgezahlt wird,
-
Kapitalbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in Aktien oder Anteilen mit Stimmrecht ausgezahlt wird, die von einer der betroffenen Gesellschaften oder einer Gesellschaft, die (im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches) mit einer dieser Gesellschaften verbunden ist, ausgegeben werden oder auszugeben sind,
-
betroffenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan beizutreten,
-
beigetretenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 18 erwähnten Arbeitnehmer, der beschlossen hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan beizutreten,
-
OLO: eine lineare Schuldverschreibung, die in den Artikeln 1 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Koordinierung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1992 über die Ausgabe der linearen Schuldverschreibungen erwähnt ist.
KAPITEL 2 - Beteiligungsplan
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur Einführung eines Beteiligungsplans ergreifen.
§ 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans erfolgt durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen.
§ 3 - Der spezifische Charakter dieses kollektiven Arbeitsabkommens setzt voraus, dass ausschliesslich die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den Beteiligungsplan in dieses Abkommen aufgenommen werden können.
§ 4 - Für Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung wird der Beteiligungsplan - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten betrifft - je nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder unter Einhaltung des in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahrens eingeführt.
§ 5 - Andere nicht durch das Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und Modalitäten werden auf Initiative des Arbeitgebers nach Stellungnahme des Betriebsrates oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung eingeführt. In Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer direkt durch Anschlag informiert und sie können während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Anschlags ihre Anmerkungen in einem speziellen Register festhalten.
§ 6 - Der Beteiligungsplan mit den in Artikel 9 und gegebenenfalls in Artikel 3 § 5 des...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI