15 SEPTEMBRE 2013. - Loi relative à la dénonciation d'une atteinte suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale par un membre de son personnel. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 septembre 2013 relative à la dénonciation d'une atteinte suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale par un membre de son personnel (Moniteur belge du 4 octobre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied, das Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigte Personalmitglied,

2. föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen Verwaltungsbehörden,

3. mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht

  1. einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben, internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt,

  2. einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit der Personen oder für die Umwelt darstellt,

  3. einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen Verwaltungsbehörde zeugt,

  4. dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen hat, eine Integritätsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b) und c) erwähnt, zu begehen,

    4. Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" bei den föderalen Ombudsmännern als externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung.

    Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht:

    1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen,

    2. die Diskriminierung aufgrund:

  5. des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Personenstands, der Geburt, des Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der Sprache, des aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder der sozialen Herkunft im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung,

  6. des Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern,

  7. der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen.

    KAPITEL 3 - Meldesystem

    Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen Verwaltungsbehörden von einem Personalmitglied, das bei einer dieser Behörden im aktiven Dienst ist, begangen wird.

    § 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen Minister bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die Organisation, die Arbeitsweise, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten, die Rollen, die Funktionen und die Auswahl der internen Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung sowie alle anderen für die reibungslose Arbeitsweise dieser Komponente erforderlichen Modalitäten, die nicht in vorliegendem Gesetz geregelt sind.

    Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle fungieren.

    § 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die die externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung darstellt und nachstehend "Zentrale Kontaktstelle" genannt wird. Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den Diensten der föderalen Ombudsmänner.

    Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann haben.

    Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der externen Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner festgelegt.

    Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen Kontaktstelle oder von der föderalen Verwaltungsbehörde, die dem für die Integritätskontrolle in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen Minister untersteht, in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung des vorliegenden Gesetzes informieren und beraten lassen.

    Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung:

    1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort stattfinden wird,

    2. die auf einer begründeten Vermutung beruht.

    KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme

    Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im aktiven Dienst ist, schriftlich eine vorherige Stellungnahme.

    Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte, beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine vorherige Stellungnahme.

    § 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den vorhergehenden fünf Jahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort stattfinden wird.

    Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende Angaben:

    1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme,

    2. Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige Stellungnahme beantragt,

    3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied im aktiven Dienst ist,

    4. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist,

    5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung,

    6. Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder stattfinden wird.

    § 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für Integritätsfragen...

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