Protokoll zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Gemein

Protokoll zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission zugunsten von Personen mit Behinderung

Protokoll über den Begriff « angemessene Vorkehrungen » in Belgien aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Errichtung eines Zentrums für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung

Begründung

Mit diesem Zusammen-arbeitsabkommen setzen sich der Föderalstaat sowie die Regionen und die Gemeinschaften, die gemeinsam für die Politik für Personen mit Behinderung zuständig sind, die gesellschaftliche und berufliche Inklusion von Personen mit Behinderung zum Ziel. Konkret erfolgt die Inklusion über die Durchführung angemessener Vorkehrungen, wie sie in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und im Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Errichtung eines Zentrums für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung, im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 8. Mai 2002 über die proportionale Teilnahme am Arbeitsmarkt, in der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 26. Juni 2003 über die gemischte Verwaltung des Arbeitsmarktes in der Region Brüssel-Hauptstadt, im Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17. Mai 2004 bezüglich der Sicherung der Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt, im Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2004 bezüglich der Umsetzung des Prinzips der Gleichbehandlung, im Dekret der Wallonischen Region vom 27. Mai 2004 über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Berufsausbildung vorgesehen sind.

Dieses Protokoll zielt darauf hin, Kriterien zwischen der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen aufzustellen, die ihnen als Leitfaden für die Interpretation des Begriffs "angemessene Vorkehrungen" dienen werden.

Die derzeit gültige Kompetenzaufteilung ist so strukturiert, dass ein Protokoll nicht nur wünschenswert, sondern sogar notwendig ist, um das Gelingen der Politikumsetzung zu gewährleisten und in den gesetzlichen Systemen der verschiedenen politischen Ebenen Unterschiede in den Bestimmungen und Interpretationen zu vermeiden.

Erörterung der Artikel

Artikel 1

Dieser Artikel beschreibt das Ziel des Protokolls.

Artikel 2

Artikel 2 beschreibt den Begriff "angemessene Vorkehrungen". Im ersten Paragraph wird zu diesem Zweck beschrieben, was mit einer "Vorkehrung" gemeint wird. Der zweite Paragraph gibt eine Beschreibung der Kriterien, denen die Vorkehrung genügen muss. Der dritte Paragraph deutet die Indikatoren, auf deren Grundlage die Angemessenheit unter anderem beurteilt werden kann, an.

Die Beschreibung des Begriffs "Vorkehrung" im ersten Paragraph von Artikel 2 nähert sich einem von der Regierung eingebrachten Antrag auf Abänderung des Gesetzes vom 25. Februar 2003 und den vorbereitenden Arbeiten dieses Gesetzes so viel wie möglich an.

Es handelt sich um den Bezug auf "bauliche Anpassungen, die z.B. den Zugang für Rollstuhlfahrer gewährleisten, technische Hilfsmittel, mithilfe derer Gehörlose und Blinde sich verständigen können, die Nutzung einer einfachen Sprache für Personen mit geistiger Behinderung, die Reorganisation der Aufgabenverteilung, die Gewährung einer Hilfe an Personen mit Behinderung, kurzum: alle notwendigen, konkreten Massnahmen, die auf angemessener Weise dazu beitragen, dass Personen mit Behinderung durch die Umgebungsfaktoren nicht benachteiligt werden. » (Parl. Dok. Kammer 2001-2002, Nr. 1578/3,2)

Zur Illustration werden hiernach einige Kategorien von möglichen Anpassungen aufgeführt:

- Materielle Vorkehrungen: Anpassung des Arbeitsplatzes, bauliche Anpassungen, Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer, Ankauf von technischen Verständnis- und Kommunikationshilfen für Personen mit sensorischer Behinderung, Benutzung einfacher Symbole für Personen mit geistiger Behinderung, usw.

- Nicht materielle Vorkehrungen: Nutzung einer einfachen Sprache für Personen mit geistiger Behinderung, Begleitung von blinden Menschen, das Ersetzen einer mündlichen Prüfung durch eine schriftliche Prüfung für Personen mit einer Sprachstörung, Personen, denen es schwer fällt, an einem Schalter länger stehend zu warten, eine Sitzgelegenheit bieten, Übersetzung in Gebärdensprache für gehörlose und hörgeschädigte Personen, usw.

- Kollektive Vorkehrungen : Anpassungen an Sport- und Kulturinfrastrukturen, Bau von Aufzügen in Bahnhöfen und U-Bahnstationen, angepasste Wahlkabinen für Rollstuhlfahrer oder kleinwüchsige Personen, usw.

- individuelle Vorkehrungen : Anpassung des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer und seine spezifische Behinderung, z.B. angepasstes Telefon, angepasster Bildschirm, angepasster Stuhl, angepasste Tastatur, zugänglicher Sanitärbereich, Heimarbeit, angepasste Arbeitszeitregelung, usw.

Diesbezüglich muss bemerkt werden, dass das Vorsehen von kollektiven Vorkehrungen von der Pflicht nicht entlässt, individuelle Vorkehrungen vorzusehen, wenn diese notwendig sind, um die Teilnahme einer Person mit Behinderung zu gewährleisten.

Die Beschreibung des Begriffs "Vorkehrung" im ersten Paragraph von Artikel 2 enthält den Satzteil "Person mit Behinderung". In Analogie zum Antidiskriminierungsgesetz wurde ausdrücklich gewählt, in das Protokoll selbst keine Definition aufzunehmen. So will man eine begrenzte Interpretation des Begriffs "Behinderung" vermeiden und Entwicklungen in der Definition von "Person mit Behinderung" ermöglichen.

In jedem Fall soll unter "Behinderung" jegliche dauerhafte und bedeutende Beschränkung der Teilnahme einer Person verstanden worden, die dem Zusammenspiel von 1) geistigen, körperlichen, psychischen oder sensoriellen Beeinträchtigungen, 2) Beschränkungen bei der Ausführung von Tätigkeiten und 3) persönlichen und externen Faktoren zuzuschreiben ist. Diese Beschreibung bezieht sich auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF), die von der Weltgesundheitsorganisation am 22. Mai 2001 auf ihrer vierundfünfzigste Sitzung bestätigt wurde.

Die Behinderung kann die Person seit ihrer Geburt oder später, wenn sie mit einer Krankheit, einem Unfall oder fortgeschrittenem Alter verbunden ist, betreffen.

Jede Person, derer Teilnahme an dem gesellschaftlichen oder Berufsleben beschränkt oder beeinträchtigt ist, und nicht nur Personen, die durch das Gesetz als behindert anerkannt sind, wird als eine "Person mit Behinderung" im Sinne dieses Protokolls betrachtet.

Der zweite Paragraph von Artikel 2 gibt vier Kriterien, denen eine angemessene Vorkehrung genügen muss, an: Wirksamkeit, gleichberechtigte Teilnahme, selbständige Teilnahme und Sicherheit.

- Wirksamkeit: die Vorkehrung muss eine konkrete Verbesserung darstellen.

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