11. FEBRUAR 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung über die biologische Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, geändert durch die Verordnung Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1254 der Kommission vom 15. Dezember 2008;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3, § 1, 2°, 3° und 6°, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und vom 1. März 2007 sowie durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und vom 1. März 2007;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008 über den biologischen Landbau und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse;

Aufgrund des am 9. Januar 2009 abgegebenen Gutachtens des Konzertierungsausschusses für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 19. März 2009;

Aufgrund des am 15. Juli 2009 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 46.927/4;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, geändert durch die Verordnung Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (nachstehend « Verordnung 834/2007 » genannt) sowie ihrer Durchführungsverordnungen fest.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;

  2. Dienststelle: die Direktion der Qualität der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  3. Verordnung 889/2008: die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1254 der Kommission vom 15. Dezember 2008;

  4. Verordnungen: die Verordnung 834/2007 sowie ihre Durchführungsverordnungen;

  5. Kontrollorgan: jede Einrichtung, die nach den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassen wird, um die in Artikel 27 der Verordnung 834/2007 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen;

    Art. 3 - In Anwendung von Artikel 42, Absatz 2 der Verordnung 834/2007 und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 der Verordnung 889/2008 gilt, dass solange in den Verordnungen keine Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen vorgesehen werden, die in dem vorliegenden Erlass festgelegten Bestimmungen oder in Ermangelung derartiger Bestimmungen private Standards, die vom Minister genehmigt oder anerkannt worden sind, Anwendung finden.

    In Anwendung von Artikel 1, § 3, Absatz 2 der Verordnung 834/2007 ist die Verwendung von Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung erlaubt, unter der Bedingung, dass die Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und die Tarife für die Gebühren, die bei den diesbezüglichen Kontrollen erhoben werden, die Bedingungen eines Lastenheftes erfüllen, das der Minister nach Beratung mit dem in Artikel 16 angeführten Konzertierungsausschuss für die biologische Landwirtschaft genehmigt.

    Für die Anwendung von Artikel 95, § 5 der Verordnung 889/2008 ist die Verwendung von Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren bei der Vermarktung von Futtermitteln für Heimtiere erlaubt, unter der Bedingung, dass Arbeitsgänge zur Verarbeitung der besagten Futtermittel die Bestimmungen eines Lastenheftes erfüllen, das der Minister nach Beratung mit dem in Artikel 16 angeführten Konzertierungsausschuss für die biologische Landwirtschaft genehmigt.

    Art. 4 - § 1. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 28, § 3 der Verordnung 834/2007 sind die nach Artikel 6 zugelassenen Kontrollorgane befugt, die in § 1 des genannten Artikels erwähnten Meldungen entgegenzunehmen.

    § 2. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 28, § 2 der Verordnung 834/2007 wird das Unternehmen, das vorverpackte biologische Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft, von der Anwendung des genannten Absatzes ausgenommen, unter der Bedingung, dass das betreffende Unternehmen keine biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse erzeugt, aufbereitet oder an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagert, dass es diese Tätigkeiten nicht an Dritte vergibt und dass es keine Erzeugnisse ausführt, die im Einklang mit den Produktionsvorschriften der Verordnungen hergestellt wurden.

    § 3. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 28, § 2 der Verordnung 834/2007 wird das Unternehmen, das nicht vorverpackte biologischen Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft, von der Anwendung des genannten Absatzes ausgenommen, unter der Bedingung, dass das betreffende Unternehmen keine biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse erzeugt, aufbereitet oder an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagert, dass es diese Tätigkeiten nicht an Dritte vergibt und dass es keine Erzeugnisse ausführt, die im Einklang mit den Produktionsvorschriften der Verordnungen hergestellt wurden, und unter der Bedingung, dass der jährlich für den Ankauf von biologischen Erzeugnissen, die für den Verkauf in nicht vorverpackter Form bestimmt sind, aufgewandte Betrag 5.000 Euro (ausschl. MwSt.) nicht übersteigt.

    Jedes Unternehmen, dass die Bedingungen für eine Befreiung nach Absatz 1 erfüllt, hat bei der Dienststelle eine entsprechende schriftlich Erklärung abzugeben. Es verpflichtet sich, die Bestimmungen der Verordnungen und des vorliegenden Erlasses zu beachten und die Dienststelle zu informieren, sobald die Bedingungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind.

    Art. 5 - In Anwendung von Artikel 27, § 4, b) der Verordnung 834/2007 werden die Kontrollaufgaben, die bei der Umsetzung der Verordnungen und des vorliegenden Erlasses anfallen, unter Beachtung der in Artikel 27, § 5 ff. der Verordnung 834/2007 erwähnten Voraussetzungen Kontrollorganen übertragen.

    Art. 6 - Der Minister ist zuständig für die Zulassung der privaten Einrichtungen, die mit der Umsetzung des Kontrollverfahrens, denen die in Artikel 4, § 1 angeführten Unternehmen unterliegen, beauftragt sind.

    Art. 7 - Die private Einrichtung, die sich um die in Artikel 6 angeführte Zulassung bewirbt, reicht bei der Dienststelle einen Zulassungsantrag ein.

    Der Zulassungsantrag muss belegen, dass der Antragsteller die in der Verordnung 834/2007 vorgeschriebenen Auflagen erfüllt. Der Antragsteller muss des weiteren angeben:

  6. die ggf. vorhandenen Referenzen und die zweckdienliche Erfahrung, die private Einrichtung, die sich um die Zulassung im Rahmen der Kontrolle der biologischen Produktionsmethode der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bewirbt, geltend machen kann;

  7. die Einrichtungen und die Ausrüstung, über die die private Einrichtung, die sich um die Zulassung bewirbt, in Belgien verfügt, und die ihr die Ausführung aller zweckdienlichen Aktivitäten in Zusammenhang mit der Kontrolle und der Zertifizierung der biologischen Erzeugnisse in der Wallonischen Region ermöglichen; die private Einrichtung, die sich um die Zulassung bewirbt, gibt genau die Stelle(n) auf dem belgischen Gebiet an, an denen alle Dokumente bezüglich der Kontrolle und der Zertifizierung der biologischen Erzeugnisse in der Wallonischen Region einsehbar sind;

  8. die Angaben zu der natürlichen Person, die für alle Aktivitäten der privaten Einrichtung, die sich um die Zulassung bewirbt, verantwortlich ist;

  9. die Angaben zu dem mit den Kontrollen beauftragten Personal;

  10. die Angaben zu wenigstens einem der Inspektoren, die die Eigenschaft eines für die Kontrollaktivitäten technischen Verantwortlichen besitzen;

  11. die Verpflichtung der privaten Einrichtung, die sich um die Zulassung bewirbt, wenigstens 25 verschiedene Erzeuger auf dem Gebiet der Wallonischen Region innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Zulassung im Belgischen Staatsblatt zu kontrollieren;

  12. die Bescheinigung über die Akkreditierung, die belegt, dass die private Einrichtung, die sich um die Zulassung bewirbt, die Auflagen der Norm EN 45011 oder ISO 65 in der jeweils neuesten Fassung erfüllt, was die Kontrollen der biologischen Produktionsmethode für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft.

    Art. 8 - § 1. Die Dienststelle wird beauftragt mit der Überwachung der privaten Einrichtungen, die mit der Umsetzung des Kontrollverfahrens, denen die in Artikel 4, § 1 des vorliegenden Erlasses angeführten Unternehmen unterliegen, beauftragt sind.

    § 2. Die Zulassung wird der Kontrolleinrichtung entzogen, falls sie die in Artikel 27, § 9, d) der Verordnung 834/2007 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt oder wenn sie ihre Verpflichtung, gemäss Artikel 7, Absatz 2, 6° wenigstens 25 verschiedene Erzeuger...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT