13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 13. Juni 2007 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln f¸r die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Gesch‰ftsf¸hrung dem f¸r die Wissenschaftspolitik zust‰ndigen Minister unterstehen.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK

13. JUNI 2007 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln f¸r die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Gesch‰ftsf¸hrung dem f¸r die Wissenschaftspolitik zust‰ndigen Minister unterstehen

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;

Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 ¸ber die Staatsbuchf¸hrung, insbesondere des Artikels 140 Absatz 2 Nr. 3;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Schaffung der dem f¸r die Wissenschaftspolitik zust‰ndigen Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als Staatsdienste mit getrennter Gesch‰ftsf¸hrung, insbesondere der Artikel 1 und 2, abge‰ndert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln f¸r die finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Gesch‰ftsf¸hrung dem f¸r die Wissenschaftspolitik zust‰ndigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 14. M‰rz 2005, der Artikel 24 bis 33 und 35 bis 49, des Artikels 51, des Artikels 64, abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 14. M‰rz 2005, und der Artikel 61bis bis 64quater, eingef¸gt durch den Kˆniglichen Erlass vom 14. M‰rz 2005;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung des Fˆderalen ÷ffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 3 ß 1, abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 22. April 2005;

In der Erw‰gung, dass das Inkrafttreten des vorerw‰hnten Kˆniglichen Erlasses vom 1. Februar 2000 es ermˆglicht hat, die Verwaltung der der Wissenschaftspolitik unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen zu modernisieren und zu verdeutlichen, dass jedoch derzeitige bereits gesetzlich vorgeschriebene Elemente der Organisation der Haushaltsplanung in neuen Bestimmungen n‰her erl‰utert werden m¸ssten;

In der Erw‰gung, dass diese neuen Verbesserungsvorschl‰ge f¸r die Verwaltung die Ab‰nderung derzeit anwendbarer Bestimmungen mit sich bringt und dass einige dieser Vorschl‰ge aus Bemerkungen des Rechnungshofs hervorgehen;

In der Erw‰gung, dass es ausserdem f¸r eine bessere Koh‰renz und Lesbarkeit vorzuziehen ist, mˆglichst viele Bestimmungen in den Kˆniglichen Grundlagenerlass einzuf¸gen, die urspr¸nglich in Ministerielle Ausf¸hrungserlasse aufgenommen werden sollten;

In der Erw‰gung, dass unter Ber¸cksichtigung der derzeitigen gesetzlichen Vorschriften der Ausf¸hrung des neuen Gesetzes ¸ber die Staatsbuchf¸hrung vorgegriffen wurde;

Aufgrund der Vorschl‰ge des Direktionsausschusses des Fˆderalen ÷ffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 7. Oktober 2005 beziehungsweise 24. Januar 2006;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Juli 2006;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Mai 2007;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 ß 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erw‰gung, dass der ‹bergang zur ausschliesslichen Verwendung von aufgegliederten Mitteln wesentliche ƒnderungen in der Form der Haushaltspl‰ne und Rechnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen mit sich gebracht hat und dass es durch diese ƒnderungen, die f¸r das Kˆnigliche Museum f¸r Zentralafrika und die Kˆniglichen Museen f¸r Kunst und Geschichte zum 1. Januar 2004 und f¸r die anderen in Artikel 1 des Kˆniglichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erw‰hnten Einrichtungen zum 1. Januar 2005 eingef¸hrt wurden, zu einer Teilausf¸hrung der Artikel 26 und 38 des vorerw‰hnten Kˆniglichen Erlasses gekommen ist;

In der Erw‰gung, dass diese Bestimmungen best‰tigt werden m¸ssen, um die Situation am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 der Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen zu regularisieren, damit die Kontinuit‰t des ˆffentlichen Dienstes gew‰hrleistet ist;

In der Erw‰gung, dass folglich mehrere neue Bestimmungen mit r¸ckwirkender Kraft erlassen werden m¸ssen, die dementsprechend dringend verˆffentlicht werden...

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