9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. September 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001
zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele.
In erster Linie dient der Erlass dazu, das Inkrafttreten von Artikel 59 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote zu gewährleisten. Diese Bestimmung ändert Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches (GesGB) dahingehend ab, dass die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen geführte Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, abgeschafft wird (die Eigenschaft an sich wird jedoch beibehalten: siehe dazu ebenfalls Parl. Dok. Kammer 2006-2007, Dok. 51 2834/001, S. 41). In diesem Zusammenhang werden die Ausführungsbestimmungen über Eintragung in, Streichung und Weglassung aus der Liste dieser Gesellschaften (Bestimmungen der Artikel 194 bis 201 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches) aufgehoben. Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Aufhebung von Artikel 201 des vorerwähnten Erlasses, in dem die Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich erwähnt sind, nicht abgeleitet werden darf, dass Artikel 438 GesGB auf diese Gesellschaftsform nicht mehr anwendbar ist: Die Anwendbarkeit von Artikel 438 auf diese Gesellschaftsform geht ja aus Artikel 657 GesGB hervor. Darüber hinaus ist sie auch aus der Überschrift von Buch V des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ersichtlich.
Das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 438 GesGB ist an die Ausführung von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 gekoppelt, durch den der König ermächtigt wird, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine im vorerwähnten Artikel 438 erwähnte Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist. Nach dem derzeitigen Rechtsstand wird dieser öffentliche Charakter in Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches durch Verweis auf Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften bestimmt, das sich auf den öffentlichen Charakter von Ausgabeverrichtungen bezieht. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das...
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