1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise. - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003

    über die Personalausweise

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    folgende Gesetze wurden durch die Artikel 143 bis 145 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert (1):

    - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen (siehe Artikel 143),

    - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise (siehe Artikel 144).

    Mit diesen beiden Gesetzesabänderungen können Belgier, die im Ausland wohnen:

    - ihren elektronischen Personalausweis, der vor ihrem Wegzug von einer belgischen Gemeinde ausgestellt wurde, bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Ausweises weiter benutzen,

    - bei der konsularischen Vertretung einen Personalausweis beantragen, der den Bürgern in Belgien ausgestellten Personalausweis entspricht.

    Der König legt das Inkrafttretungsdatum der beiden Gesetzesbestimmungen fest.

    Der heutige Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise mit Artikel 143 des oben erwähnten Gesetzes vom 24. Juli 2008 in Übereinstimmung zu bringen, so dass der elektronische Personalausweis bei Wegzug ins Ausland für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig bleibt.

    Der Entwurf wurde dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat am 27. Februar 2008 eine günstige Stellungnahme abgegeben (2).

    Der Entwurf wurde ebenfalls dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. Der Staatsrat hat sein Gutachten am 21.April 2008 abgegeben (3).

    Der Staatsrat war der Meinung, dass aufgrund des damaligen Standes des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein und...

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