21. FEBRUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestätigung des Vorentwurfs zur Revision zwecks der Eintragung eines Abbaugebiets auf dem Gelände genannt 'Boyou' und der Wiederverwendung eines Abbaugebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Oupeye (Heure-le-Romain) als Agrargebiet, zur Verabschiedung des Entwurfs zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2007, durch den beschlossen wurde, eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich dieses Vorentwurfs durchführen zu lassen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Januar 2008 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 16. September 2004 und vom 15. April 2005;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 1, 13, 22, 23, 32, 35, 41 und 42 bis 46;

Aufgrund der Artikel 5, 9 und 20, Absatz 2, des Dekrets vom 20. September 2007 zur Abänderung der Artikel 1, 4, 25, 33, 34, 42, 43, 44, 46, 49, 51, 52, 58, 61, 62, 127, 175 und 181 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, und zur Einfügung in dieses Dekret von Artikel 42bis, und zur Abänderung der Artikel 1, 4 und 10 des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten und zur Einfügung in dieses Dekret der Artikel 1bis, 1ter, 2bis und 9bis ;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. November 1987 zur Verabschiedung des Sektorenplans Lüttich;

Aufgrund des Urteils des Staatsrates Nr. 77.163 vom 24. November 1998, die Gemeinde Oupeye e.a. gegen die Wallonische Region, durch das die Nichtigerklärung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Juli 1996 zur endgültigen Verabschiedung der Teiländerung der Karte 34/6S des Sektorenplans Lüttich zwecks Eintragung eines an der Ortslage "Boyou" in Oupeye gelegenen Abbaugebiets verkündet wird;Verwaltungsabteilung, Kammer XIII vom 24. Januar 1998 wird der Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. November 1996 für nichtig erklärt; durch diesen Erlass war die Teiländerung der Karte 34/6 des Sektorenplans Bastogne zur Eintragung als Abbaugebiet der Gelände, die in der westlichen, nördlichen und östlichen Verlängerung des durch die auf dem Gebiet von Bastogne (Arloncourt) niedergelassene "SA Deumer" bewirtschafteten Steinbruchs gelegen sind, endgültig beschlossen worden.

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2007, durch den beschlossen wird, den Sektorenplan Lüttich einer Revision zu unterziehen und durch den der Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans zwecks der Eintragung eines Abbaugebiets auf dem Gelände genannt "Boyou" und der Wiederverwendung eines Abbaugebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Oupeye (Heure-le-Romain) als Agrargebiet verabschiedet wird; in der Erwägung, dass durch diesen selben Erlass die Wallonische Regierung den Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung, dem dieser Vorentwurf zu unterziehen ist, genehmigt hat;

In der Erwägung, dass die Gutachten des Regionalausschusses für Raumordnung und des Wallonischen Umweltrates für eine nachhaltige Entwicklung über den Inhaltsentwurf der Umweltverträglichkeitsprüfung am 6. August 2007 beantragt worden sind;

In der Erwägung, dass der Wallonische Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung in seinem Gutachten vom 28. August 2007 die Elemente bezüglich des Umfangs und des Genauigkeitsgrads der Informationen, die die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten muss, so wie sie ihm unterbreitet wurden, als befriedigend erachtet hat;

In der Erwägung, dass der Wallonischer Regionalausschuss für Raumordnung sich in seinem Gutachten vom 24. August 2007 Fragen stellt über die Bedingungen der Verwertung dieser seltenen Ressource, die die nördlich von Heure-le-Romain vorhandene Kreide darstellt, und Vorbehälte hat bezüglich des alternativen Ausgleichs, ohne dass ein genauer rechtlicher Rahmen besteht; er ist jedoch der Meinung, dass der vorgeschlagene Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung dem allgemeinen Konzept entspricht;

In der Erwägung, dass keine Empfehlung des Regionalausschusses für Raumordnung und des Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung sich spezifisch auf den am 14. Juni 2007 angenommenen Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2007, durch den beschlossen wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung über den Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans Lüttich zwecks der Eintragung eines Abbaugebiets am Standort genannt "Boyou" und der Wiederverwendung eines Abbaugebiets als Agrargebiet in der Gemeinde Oupeye (Heure-le-Romain) durchführen zu lassen;

In der Erwägung, dass insofern der Entwurf zur Revision des Sektorenplans von der Wallonischen Regierung nicht vor dem Inkrafttreten des Dekrets vom 20. September 2007, d.h. vor dem 30. November 2007, vorläufig verabschiedet worden ist, und somit die in dessen Artikel 20 Absatz 2 vorgesehene Ubergangsbestimmung nicht in Anspruch genommen werden kann, muss das durch diese Erlasse eingeleitete Verfahren zur Revision des Sektorenplans von Lüttich den neuen Bestimmungen, die in Artikeln 42 ff des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, in ihrer durch das vorgenannte Dekret abgeänderten Fassung, Rechnung tragen;

In der Erwägung, dass der Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans vom 14. Juni 2007 folgende Massnahmen betrifft :

- die Eintragung eines bereits bewirtschafteten Agrargebiets von 4,9 ha als Abbaugebiet am Ort genannt "Boyou" mit der zusätzlichen Vorschrift S.24, durch die eine Wiedergestaltung in ein Agrargebiet und demnach die Umkehrbarkeit der Zweckbestimmung auferlegt werden; die Eintragung eines Agrargebiets von 1,8 ha als Abbaugebiet am Ort genannt "Boyou", mit der zusätzlichen Vorschrift S.25, durch die eine Umkehrbarkeit der Zweckbestimmung in ein Agrargebiet auferlegt wird;

- die Eintragung eines Agrargebiets von 2,8 ha am Ort genannt "Boyou" in ein Abbaugebiet;

- die Eintragung eines Agrargebiets von 8,9 ha und eines Wohngebiet mit ländlichem Charakter von 0,3 ha als Abbaugebiet am Ort genannt "Boyou" mit der zusätzlichen Vorschrift S.26, durch die eine vorherige Neugestaltung der bereits bewirtschafteten Gelände auferlegt wird;

- die Eintragung eines Abbaugebiets von 8,1 ha am Ort "Xhavée de Froidmont" als Agrargebiet;

In der Erwägung, dass die Eintragung des Abbaugebiets mit dem Uberdruck S.24 in den Sektorenplan, die nur darauf abzielt, die Neugestaltung dieses Gebiets zu ermöglichen, keine Gefahr von bedeutsamen Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt, und somit keiner Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 46 § 1 Absatz 2 3° bedarf;

In der Erwägung, dass die 8,1 ha raumplanerische Ausgleichsmassnahmen "Xhavée de Froidmont", die durch den Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans vom 14. Juni 2007 eingetragen worden waren, nur einen Teil der 13,5 ha neuer zur Verstädterung bestimmter und auszugleichender Gebiete decken, die durch diesen Vorentwurf am Ort genannt "Boyou" eingetragen sind;

In der Erwägung, dass die Regierung im Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans als alternativer Ausgleich folgende Massnahmen auferlegt hat :

- die Neugestaltung des mit dem Uberdruck *S.24 versehenen Abbaugebiets;

- die Abtretung für einen symbolischen Euro an die Gemeinde Oupeye eines Teils der betroffenen Gebiete, die das Eigentum des Antragstellers sind;

- die Uberweisung seitens der s.a. Tessenderlo eines finanziellen Ausgleichs in Höhe von euro 50.000 als Beitrag zu folgenden Projekten von gemeinnützigem Interesse, die von der Gemeinde Oupeye entwickelt werden :

* die Neugestaltung der Spielplätze der Schulen "Centre" und "Briquet" von Heure-le-Romain;

* die Neugestaltung des überdachten Teils des Schulhofs der Schule "Briquet";

* die Durchführung von Projektbögen des zukünftigen kommunalen Naturförderungsplans.

In der Erwägung, dass die im Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans vorgesehenen alternativen Ausgleichsmassnahmen in Ubereinstimmung mit Art. 46 § 1 Absatz 2 3° in seiner durch Art. 9 des vorgenannten Dekrets vom 20. September 2007 abgeänderten Fassung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und die Auswirkungen der zur Verstädterung bestimmten Gebiete - hier die Abbaugebiete - auf die Nachbarschaft berücksichtigen, da sie den Anwohnern und Einwohnern des Dorfes zugute kommen;

In der Erwägung ausserdem, dass durch Art. 5 des Dekrets vom 20. September 2007 dem Artikel 42 Absatz 2 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe ein Artikel 10bis hinzugefügt wird, so dass der Inhalt der betreffenden Umweltverträglichkeitsprüfung die von der Wallonischen Regierung in Anwendung von Art. 46 § 1 Absatz 2 3° desselben Gesetzbuches vorgeschlagenen Ausgleichsmassnahmen umfassen muss;

In der Erwägung, dass sowohl im am 14. Juni verabschiedeten Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Plan als in dem am 18. Oktober 2007 endgültigen Inhalt keine Analyse der Ausgleichsmassnahmen vorhanden war;

In der Erwägung, dass somit der Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Einfügung dieser Ausgleichsmassnahmen anzupassen ist;

In der Erwägung, dass gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzbuches die Wallonische Regierung verpflichtet ist, den so angepassten Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Regionalausschuss für Raumordnung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT