16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 2008 zur Anpassung der Muster verschiedener Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Muster verschiedener

Formulare und Dokumente an das Waffengesetz vom 8. Juni 2006

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 35 Nr. 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die weitere Benutzung der bestehenden Muster von Formularen und Erlaubnisscheinen, wie sie unter dem früheren Waffengesetz bekannt waren, offenbar zu Missverständnissen in Bezug auf ihre Gültigkeit und zu allerlei improvisierten Anpassungen dieser Dokumente an die Terminologie und die Verteilung der Zuständigkeiten des neuen Waffengesetzes führt;

Dass diese Verwirrung eingeschränkt werden muss, indem möglichst vielen Personen, die auf die Ausstellung ihres Erlaubnisscheins warten, ein Dokument des neuen Musters ausgehändigt wird;

Dass effizienter gearbeitet werden kann, wenn die neu entwickelten elektronischen Muster in Gebrauch genommen werden dürfen;

Dass die alten Muster nach gesetzlicher Vorschrift nur nach Stellungnahme des Beirats für Waffen angepasst werden konnten und dieser zum Zeitpunkt der Anpassung der meisten Verordnungsbestimmungen, die diesen Mustern zugrunde liegen, noch nicht zusammengestellt war;

Dass es ausserdem zunächst angesichts des langen Zeitraums der Erledigung der mit Umsicht zu behandelnden und der laufenden Angelegenheiten, die das Land gekannt hat, dann wegen des Verfahrens zur Abänderung des Gesetzes, das gerade mit dem am 1. September 2008 in Kraft tretenden Gesetz vom 25. Juli 2008 abgeschlossen worden ist, nicht möglich war, diese Anpassung eher vorzunehmen;

Dass es inzwischen immer dringender geworden ist, diese Lücke zu beheben;

Aufgrund des Gutachtens 45.222/2 des Staatsrates vom 24. September 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom...

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