Ministerieel besluit houdende maatregelen ter preventie van Afrikaanse varkenspest. - Duitse vertaling, de 15 janvier 2021

Artikel 1 - § 1 - Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen zu Handelszwecken, erwähnt in Anlage II Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, ist verboten.

Die Teilnahme von Schweinen an Ansammlungen ohne Handelszweck, erwähnt in Anlage II Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, ist verboten.

§ 2 - Paragraph 1 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ansammlungen von Schlachtschweinen, erwähnt in Artikel 49 Punkt iii. Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren.

Art. 2. - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, au;szlig;er wenn dies für eine ordnungsgemä;szlig;e Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist.

Art. 3. - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in Schweinebestände eingeführt werden.

Art. 4. - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar...

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