16. MARZ 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Geschäftsordnung des Arbeitsgerichtes zu Eupen

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 81 bis 83, 86 bis 93, 95, 96, 334 bis 339;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. September 1985 bez¸glich des Gebrauchs der deutschen Sprache im Justizwesen und der Gerichtsorganisation, abge‰ndert durch das Gesetz vom 3. August 1988;

Aufgrund des Gutachtens des ersten Pr‰sidenten des Appellationshofes zu L¸ttich, des ersten Pr‰sidenten des Arbeitshofes zu L¸ttich, des Generalprokurators zu L¸ttich, des Pr‰sidenten der Arbeitsgerichte zu Verviers und zu Eupen, des Arbeitsauditors zu Verviers und zu Eupen, des Chefgreffiers der Arbeitsgerichte zu Verviers und zu Eupen und des Pr‰sidenten der Anwaltskammer zu Eupen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Besch‰ftigung,

Haben Wir Beschlossen und Verordnen wir:

Artikel 1 - Das Arbeitsgericht Eupen setzt sich aus drei Kammern zusammen.

Die erste Kammer befindet ¸ber alle Angelegenheiten, die in den Artikeln 578bis 580, sowie in Artikel 583 des Gerichtsgesetzbuchs aufgef¸hrt sind.

Es befindet auch ¸ber die Verweisungen nach Kassation.

Die zweite Kammer befindet ¸ber alle Angelegenheiten, die in den Artikeln 581 und 582 des Gerichtsgesetzbuchs aufgef¸hrt sind.

Die dritte Kammer befindet ¸ber die Angelegenheit, die im Titel IV des 5. Teils des Gerichtsgesetzbuchs, der mit ´ Von der kollektiven Schuldenregelung ª betitelt ist, vorgesehen ist, sowie die Beanstandungen, die im Artikel 52 ß 3 des Gesetzes bez¸glich der Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung erw‰hnt werden, das am 14. Juli 1994 koordiniert worden ist.

Art. 2 - Die Sitzungen des Gerichts werden in Eupen, Klˆtzerbahn 27, um 14 Uhr 30 abgehalten.

Die erste Kammer tagt jeden Donnerstag des Monats um 14 Uhr 30, mit Ausnahme des dritten Donnerstag.

Die zweite Kammer tagt am dritten Donnerstag des Monats um 14 Uhr 30.

Die dritte Kammer tagt den zweiten und vierten Dienstag des Monats um 14 Uhr 30.

Die Schlichtungssitzungen sowie die Eilverfahrenssitzungen des Gerichtspr‰sidenten sind f¸r den ersten und dritten Donnerstag des Monats um 14 Uhr anberaumt.

Art. 3 - Die Kammern kˆnnen nach den Bed¸rfnissen des Dienstes und mit der Zustimmung des Gerichtspr‰sidenten, der vorab die Meinung des Arbeitsauditors und des Chefgreffiers eingeholt hat, Sondersitzungen abhalten, f¸r die sie selber den Tag und die Uhrzeit festlegen.

Die Verf¸gung, die eine solche Sitzung festlegt...

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