5 MAI 1936. - Loi sur l'affrètement fluvial

Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial (Moniteur belge du 10 juin 1936), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967);

- la loi du 21 octobre 1997 portant le texte néerlandais du Code de commerce, à l'exclusion du Livre Ier, titres VIII et IX, de la loi du 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial, des lois coordonnées du 25 septembre 1946 sur le concordat judiciaire et de la loi du 5 juin 1928 portant révision du Code disciplinaire et pénal pour la marine marchande et la pêche maritime (Moniteur belge du 27 novembre 1997);

- la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009);

- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG

5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr

Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz.

Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer.

Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt.

Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine bestimmte Zeit gechartert werden.

Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager gechartert werden.

Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht übersteigen.

Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird.

Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen.

Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision und er muss erhaltene Beträge erstatten.

Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort fahren.

Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen.

Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen, von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken.

Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders beziehungsweise Empfängers.

Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers.

Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders beziehungsweise Empfängers.

Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt.

Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern der Packstücke.

Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem Binnenschiffer ausgehändigt.

Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den Versicherern.

Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt.

Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine verlangen.

Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der Quittung anzugeben.

Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das Konnossement zu verlangen.

Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18 angewandt.

Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht.

Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt.

Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die Erstellung des Konnossements und der Quittung.

Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer...

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