31. MÄRZ 2014 - Dekret über die Kinderbetreuung (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Europaklausel.

Das vorliegende Dekret dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen.

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Kinder: Personen, die ihr zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

  2. Kinderbetreuung: die regelmäßige Betreuung von Kindern gegen Entgelt und in festgelegten Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigten;

  3. Dienstleister: natürliche oder juristische Person bzw. nicht rechtsfähige Vereinigung, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich eine Kinderbetreuung anbietet;

  4. in der Kinderbetreuung tätige Person: natürliche Person, die als Dienstleister oder im Auftrag eines Dienstleisters tätig ist und selbst Kinder betreut oder unmittelbar und regelmäßig mit betreuten Kindern in Kontakt kommt.

    In Abweichung von Absatz 1 Nummer 1 kann die Regierung Ausnahmefälle festlegen, in denen auch Personen, die bereits ihr zwölftes Lebensjahr vollendet haben, als Kinder im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten.

    In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 kann die Regierung Ausnahmefälle festlegen, in denen eine Kinderbetreuung auch innerhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigten stattfindet.

    Art. 3 - Anwendungsbereich.

    Das vorliegende Dekret ist anwendbar auf alle Dienstleister, die im deutschen Sprachgebiet eine Kinderbetreuung anbieten.

    Art. 4 - Grundsatz der Kinderbetreuung.

    Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Angebots an Kinderbetreuung sowie der verfügbaren Haushaltsmittel hat jede Familie mit Bedarf an Kinderbetreuung nach Maßgabe des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse das Recht auf Kinderbetreuung.

    Art. 5 - Entwicklung des Kindes und Nichtdiskriminierung.

    Die aufgrund des vorliegenden Dekrets anerkannten Dienstleister garantieren in der Kinderbetreuung jedem Kind optimale Möglichkeiten und Chancen zur Entfaltung. Sie berücksichtigen den individuellen Rhythmus des Kindes, fördern die geistige und motorische Entwicklung, die Kreativität und Beziehungsfähigkeit sowie die Sozialkompetenz des Kindes. Zudem bieten sie ausreichend Struktur durch Regeln und Kontinuität im Betreuungsablauf.

    Jede Form von Diskriminierung im Sinne von Artikel 5 des Dekrets vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung ist bei der Kinderbetreuung verboten.

    KAPITEL 2 - Anerkennung

    Art. 6 - Grundsatz der Anerkennung.

    Jeder Dienstleister, der eine Kinderbetreuung anbietet, muss vor Aufnahme der Tätigkeit von der Regierung anerkannt sein.

    Art. 7 - Anerkennungsbedingungen.

    Um anerkannt zu werden, halten die Dienstleister zumindest folgende Bedingungen ein:

  5. die in der Kinderbetreuung tätigen Personen weisen einen Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für sich selbst sowie, falls die Kinderbetreuung in ihrer Wohnung stattfindet, für alle volljährigen Personen vor, die dem Haushalt angehören und/oder regelmäßig Kontakt zu den betreuten Kindern haben werden. Liegt der Wohnsitz dieser Personen im Ausland, weisen sie ein gleichwertiges Dokument einer zuständigen Behörde vor, das den Zugang zu einer Tätigkeit ermöglicht, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen fällt;

  6. die in der Kinderbetreuung tätigen Personen weisen ein ärztliches Attest vor, das nicht älter als zwei Monate ist und belegt, dass die Personen gesundheitlich in der Lage sind, Kinder zu betreuen;

  7. insofern dies nicht aus dem in Nummer 2 erwähnten ärztlichen Attest hervorgeht, weisen die in der Kinderbetreuung tätigen weiblichen Personen, die jünger als 55 Jahre sind, einen ärztlichen Beleg vor, dass sie selbst sowie, falls die Kinderbetreuung in ihrer Wohnung stattfindet, die weiblichen Mitglieder ihres Haushalts, die jünger als 55 Jahre sind, gegen Röteln immunisiert sind. Die Verweigerung einer gegebenenfalls noch ausstehenden Impfung wird nur aufgrund eines entsprechenden begründeten ärztlichen Attestes angenommen;

  8. die in der Kinderbetreuung tätigen Personen verpflichten sich, keine berufliche oder außerberufliche Aktivität auszuüben, die nicht mit der Kinderbetreuung zu vereinbaren ist oder die sie während der Dienstleistungsstunden von der Betreuung der Kinder abhalten könnte.

    Die Kinderbetreuung findet in einem angemessenen Umfeld und in ausreichend großen, sicheren und sauberen...

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