Loi modifiant diverses dispositions en vue d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne l'arrestation immédiate. - Traduction allemande, de 21 décembre 2017

Art. 2. - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind.

Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei und weniger als drei;szlig;ig Jahre beträgt, wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe verbü;szlig;t hat.

Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von drei;szlig;ig Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbü;szlig;t hat."

Art. 3. - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei und weniger als drei;szlig;ig Jahre beträgt, wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im...

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