Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt - Nr. 2021/SSD1/0003. - Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft von gefülltem Polypropylen (Filled polypropylene - FPP)

Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt - Nr. 2021/SSD1/0003. - Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft von gefülltem Polypropylen (Filled polypropylene - FPP), aus Schredder-Rückständen und Hartkunststoffabfällen zur Verwendung in der kunststoffverarbeitenden Industrie als Sekundärrohstoff auf der Grundlage von Kapitel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Durchführung des in Artikel 4ter des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Abfalleigenschaft und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle

Die Generaldirektorin des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere des Artikels 4ter;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Durchführung des in Artikel 4ter des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Abfalleigenschaft und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle, nachstehend "EWR AAe" genannt, insbesondere des Kapitels 2;

In Erwägung des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die formelle Begründung von Verwaltungshandlungen;

Erwägungsgründe bezüglich der Vollständigkeit des Antrags, der Identifizierung des Antragstellers, des Gegenstands des Antrags auf Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft;

In Erwägung des am 19. Oktober 2021 von der "S.A. COMET TRAITEMENTS" (ZDU-Nr. 0477.841.596) mit Sitz in 6200 Chatelet, Rivage de Boubier 25, eingereichten und am 16. November 2021 für zulässig erklärten Antrags auf Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft;

In Erwägung der zusätzlichen Informationen, die während einer Besprechung per Videokonferenz am 9. Februar 2022 und per E-Mail am 14. und 18. Februar 2022 übermittelt wurden;

In Erwägung der am 13. Dezember 2021 eingeholten und am 10. März 2022 abgegebenen günstigen Stellungnahme des wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes (nachstehend "ISSeP" genannt);

In der Erwägung, dass bestimmte Abfälle nicht mehr als Abfall im Sinne von Artikel 3 Punkt 1 der Abfallrichtlinie 2008/98/EG anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungs- oder Recyclingverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

• Der Stoff oder Gegenstand wird für bestimmte Zwecke verwendet,

• es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach,

• die Verwendung oder der Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse,

• die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen;

In der Erwägung, dass Kriterien festgelegt und erfüllt werden müssen, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind;

In der Erwägung, dass sich die gewählten Kriterien auf die eingehenden Abfälle, die Verwertungs- oder Recyclingtechniken und -verfahren sowie das ausgehende Produkt beziehen;

In der Erwägung, dass der Betreiber, der eine Aufhebung der Abfalleigenschaft beantragt, ein Managementsystem anzuwenden hat, mit dem die Konformität mit den Kriterien für die Aufhebung der Abfalleigenschaft und der Fortbestand dieser Konformität nachgewiesen werden kann; dass dieses System alle drei Jahre von einer Drittstelle nach Art. 22 des EWR AAe zu zertifizieren ist;

In der Erwägung, dass jede Partie nicht mehr als Abfall geltender Gegenstände oder Stoffe, die die Anlage verlassen, von einer Konformitätserklärung begleitet werden muss, die Daten über den Betreiber, den Empfänger, die Art des Stoffs oder des Gegenstands, das Versanddatum und Gewicht, die Einhaltung der im Beschluss bestimmten Kriterien, die Anwendung eines Managementsystems sowie eine ehrenwörtliche Erklärung umfasst, und dass diese Konformitätserklärung in elektronischer Form ausgestellt werden kann;

In der Erwägung, dass für den Fall, dass das geplante Recycling oder die geplante Verwertung in der Wallonie stattfindet, eine den Verpflichtungen aus dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung entsprechende Erlaubnis (Umweltgenehmigung oder Erklärung) unerlässlich ist und dass der vorliegende Beschluss nicht davon befreit, diesen Verpflichtungen nachzukommen;

Erwägungsgründe bezüglich der Herkunft und des Verwertungsprozesses von gefülltem Polypropylen (FPP), das Gegenstand des Antrags auf Anerkennung der Aufhebung der Abfalleigenschaft ist

In der Erwägung, dass die Kunststoffabfälle, die in den Produktionsprozess von FPP eingehen, aus Altfahrzeugen, elektrischen oder elektronischen Geräten, dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen oder der mechanischen Verarbeitung von Kunststoff- und Gummiabfällen stammen;

In der Erwägung, dass COMET TRAITEMENTS S.A. Aufbereitungsverfahren entwickelt hat, mit denen insbesondere die...

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