2. JULI 2008 - Zusammenarbeitsabkommen zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. Mai 2004 zwischen dem Föderalstaat, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Anerkennung von Kulten, die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte, die Kirchenfabriken und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind

Aufgrund der Artikel 1, 3, 33, 35, 39, 134 und 181, § 1, der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere der Artikel 6, § 1, VIII, 6° und 92bis, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1998, durch das Sondergesetz vom 16. Januar 1989, durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere Artikel 42;

Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 27. Mai 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. Mai 2004 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Anerkennung von Kulten, die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte, die Kirchenfabriken und die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragten Einrichtungen;

In der Erwägung, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen das Zusammenarbeitsabkommen vom 27. Mai 2004 ersetzt;

In Anbetracht der föderalen Zuständigkeit im Bereich :

- der Anerkennung der Kulte;

- der Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte;

In Anbetracht der regionalen Zuständigkeit im Bereich :

- der Gründung der Religionsgemeinschaften und der diesbezüglichen Grundlagengesetzgebung;

In der Erwägung, dass diese regionale Angelegenheit ab dem 1. Januar 2005 für das deutsche Sprachgebiet eine Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist;

Aufgrund der Absicht des Föderalstaates, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ein Zusammenarbeitsabkommen über die Anerkennung und die Organisation der weltlichen Güter der Kulte abzuschliessen;

Haben :

der Föderalstaat, vertreten durch die Ministerin der Justiz;

die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung, in der Person des Minister-Präsidenten und in der Person des Flämischen Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren Angelegenheiten gehören;

die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung, in der Person des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT