15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 bis 9 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

- des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

- des Königlichen Erlasses vom 17. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

- der Artikel 1 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 14. April 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (I),

- der Artikel 1 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 14. April 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (II),

- des Königlichen Erlasses vom 28. April 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

- des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (I),

- des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (II),

- des Königlichen Erlasses vom 25. März 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

    Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 19. November 2007;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.352/4 des Staatsrates vom 19. November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie folgt abgeändert:

    A. In Punkt 3.1.3.3 wird ein Absatz c) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    c) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck eines ausziehbaren Sattelanhängers bei Verwendung einer standardisierten stapelbaren Ladestruktur in Form eines 45-Fuß-Containers betrifft: 12,77 m.

    B. In Punkt 3.1.3.4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels entspricht, wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht. In diesem Fall darf - bei Verwendung einer standardisierten stapelbaren Ladestruktur in Form eines 45-Fuß-Containers mit einer maximalen Länge von 13,72 m und einer maximalen Breite von 2,55 m - dieser Container nicht mehr als 0,77 m über das Heck des Sattelanhängers hinausragen. Unter allen Umständen müssen die Vorschriften von Artikel 55 § 1 hinsichtlich der Hinterseite des Containers, die als hinteres Ende des Fahrzeugs angesehen wird, eingehalten werden.

    C. In Punkt 3.1.3.4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 Buchstaben a) und c) des vorliegenden Artikels entspricht und falls eine standardisierte stapelbare Ladestruktur in Form eines 45-Fuß-Containers mit einer maximalen Länge von 13,72 m und einer maximalen Breite von 2,55 m verwendet wird, wird die maximale Länge, einschließlich Container, auf 17,27 m erhöht. Das Fahrzeug bewegt sich ausschließlich im Rahmen des Inlandsverkehrs - mit Herkunft, Strecke und Bestimmungsort in Belgien - und zwar ab einem intermodalen Terminal oder hin zu einem intermodalen Terminal.

    Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

    Art. 3 - Der Premierminister und der für den Straßenverkehr zuständige Minister sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2008

    ALBERT

    Von Königs wegen:

    Der Premierminister

    Y. LETERME

    Der Staatssekretär für Mobilität

    E. SCHOUPPE

    Anlage 2

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  2. JANUAR 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, insbesondere der Artikel 77 und 78;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. September 2008;

    Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 29. September 2008;

    Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 13. Januar 2009;

    Aufgrund des Gutachtens 45.543/4 des Staatsrates vom 17. Dezember 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass der Betrag der Gebühren an die Entwicklung des gewöhnlichen Index angepasst werden muss;

    Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - In Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird Punkt 5.8 wie folgt ersetzt:

    5.8 Gebühren, die für die im Hinblick auf die Zulassung als Installateur von Geschwindigkeitsbegrenzern durchzuführenden Inspektionen und für die Ausstellung der Zulassung zu erheben sind:

    - Inspektionen im Hinblick auf die Zulassung: 250 EUR,

    - Ausstellung der Zulassungsbescheinigung: 25 EUR.

    Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2009 belaufen diese Beträge sich auf 270 beziehungsweise 27 EUR.

    Ab dem Kalenderjahr 2010 unterliegen diese Gebühren am 1. Januar jeden Jahres einer automatischen Indexierung, die auf der Grundlage des gewöhnlichen Indexes des Monats November des Vorjahres berechnet wird. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalen des errechneten Betrags größer als 0,5 oder gleich 0,5 sind, beziehungsweise auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die Dezimalen kleiner als 0,5 sind.

    Die Gebühren werden auf das Konto IBAN: BE86 6792 0060 1050 - BIC: PCHQ BE BB der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Einnahmen eingezahlt. Sie sind auf keinen Fall rückforderbar.

    Art. 2 - In Artikel 78 § 2 desselben Erlasses wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:

    a) Für die Ausstellung einer Befreiung wird eine Gebühr von 12,39 EUR erhoben.

    Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2009 unterliegen die in Absatz 1 erwähnten Leistungen einer Gebühr in Höhe von 63 EUR.

    Ab dem Kalenderjahr 2010 unterliegen diese Gebühren am 1...

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