8. JUNI 1867 - Strafgesetzbuch, Buch II Titel IV und V

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch II Titel IV und V des Strafgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 3. August 1909 zur Abänderung von Artikel 267 des Strafgesetzbuches in Bezug auf bestimmte von den Dienern des Kultes in Ausübung ihres Amtes begangene Verstösse,

- das Gesetz vom 24. Mai 1921 zur Aufhebung von Artikel 310 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter,

- das Gesetz vom 13. Oktober 1930 zur Koordinierung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen über die Drahttelegrafie und -telefonie,

- das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition (Belgisches Staatsblatt vom 4. Juli 1997),

- das Gesetz vom 27. Juli 1934 zur Ergänzung der Rechtsvorschriften zur Ahndung von Schmähung und Beleidigung,

- das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 2. Februar 1984 über das Gehalt der Mitglieder, Referendare und Greffiers des Schiedshofes, ihre Invorschlagbringung und Ernennung sowie die Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gegen die Mitglieder dieses Gerichtshofes,

- das Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 1998),

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung,

- das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 1996),

- das Gesetz vom 30. Juni 1994 über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen,

- das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste (Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2000),

- das Gesetz vom 10. Februar 1999 über die Ahndung der Korruption,

- das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler (Belgisches Staatsblatt vom 17. Oktober 2000),

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 23. Januar 2003 zur Anpassung der gültigen Gesetzesbestimmungen an das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 3. April 2003 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und des Artikels 259bis des Strafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2003),

- das Gesetz vom 15. Mai 2006 zur Abänderung der Artikel 259bis, 314bis, 504quater, 550bis und 550ter des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 20. Dezember 2006 zur Abänderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die strengere Ahndung von Gewalt gegen bestimmte Kategorien von Personen,

- das Gesetz vom 11. Mai 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung,

- das Gesetz vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten,

- das Gesetz vom 4. Februar 2010 über die Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste,

- das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Anpassung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln, an die Bezeichnung "Verfassungsgerichtshof",

- das Gesetz vom 8. März 2010 über den erschwerenden Umstand für Urheber gewisser Straftaten gegenüber bestimmten Personen mit öffentlich-rechtlichem Charakter.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

STRAFGESETZBUCH

BUCH II - STRAFTATEN UND IHRE BESTRAFUNG IM BESONDEREN

(...)

TITEL IV - [Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, begangen von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, oder von Dienern der Kulte in Ausübung ihres Amtes]

[Überschrift von Titel IV ersetzt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1999 (B.S. vom 23. März 1999)]

KAPITEL I - Verschwörung öffentlicher Beamter

  1. 233 - Werden entweder in Versammlungen von Einzelpersonen oder Körperschaften, die Träger von Teilen der öffentlichen Gewalt sind, oder durch Abordnungen oder Mitteilungen untereinander Massnahmen abgesprochen, die gegen die Gesetze oder gegen Königliche Erlasse verstossen, werden die Schuldigen mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten bestraft.

  2. 234 - Werden durch eines der im vorhergehenden Artikel erwähnten Mittel Massnahmen gegen die Ausführung eines Gesetzes oder eines Königlichen Erlasses abgesprochen, ist die Strafe eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    Den Schuldigen können ausserdem die in den ersten drei Nummern von [Artikel 31 Absatz 1] erwähnten Rechte aberkannt werden.

    Wird die Absprache zwischen den Zivilbehörden und den Militärkorps oder deren Chefs getroffen, werden diejenigen, die die Absprache angestiftet haben, mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft; die anderen werden mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

    [Art. 234 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 14. April 2009 (B.S. vom 15. April 2009) - in Kraft ab dem 15. April 2009 -]

  3. 235 - Zetteln die Zivilbehörden mit den Militärkorps oder deren Chefs eine Verschwörung gegen die Staatssicherheit an, werden die Anstifter mit [einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren] bestraft; die anderen werden mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

    [Art. 235 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  4. 236 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] werden Beamte bestraft, die infolge einer Absprache ihr Amt niederlegen, um entweder die Rechtspflege oder die Leistung eines rechtmässigen Dienstes zu verhindern oder auszusetzen.

    Ihnen kann ausserdem das Recht aberkannt werden, öffentliche Funktionen, Ämter oder Stellen zu bekleiden.

    [Art. 236 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]

    KAPITEL II - Machtanmassung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

  5. 237 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 500 [EUR] werden bestraft und zur Aberkennung der in den ersten drei Nummern von [Artikel 31 Absatz 1] erwähnten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren können verurteilt werden:

    [Mitglieder und beisitzende Mitglieder der Gerichtshöfe und Gerichte sowie Gerichtspolizeioffiziere,] die sich in die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt einmischen, entweder indem sie Verordnungen erlassen, die Gesetzesbestimmungen enthalten, oder indem sie die Ausführung eines oder mehrerer Gesetze aufhalten oder aussetzen oder indem sie darüber beraten, ob diese Gesetze auszuführen sind,

    [Mitglieder und beisitzende Mitglieder der Gerichtshöfe und Gerichte sowie Gerichtspolizeioffiziere,] die ihre Befugnisse überschreiten, indem sie sich in Angelegenheiten einmischen, die zum Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden gehören, und zwar entweder indem sie Verordnungen in Bezug auf diese Angelegenheiten erlassen oder indem sie die Ausführung der von der Verwaltung erteilten Anordnungen verbieten.

    [Art. 237 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 - und Art. 12 des G. vom 14. April 2009 (B.S. vom 15. April 2009) - in Kraft ab dem 15. April 2009 -; Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 139 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]

  6. 238 - [Sozial- oder Handelsrichter und ihre Beisitzer,] die in einer Streitsache, an der eine Verwaltungsbehörde beteiligt ist, ein Urteil erlassen ungeachtet des von dieser Behörde rechtmässig aufgeworfenen Konflikts und vor der Entscheidung des Kassationshofs, werden jeder mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft.

    Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die für dieses Urteil Anträge oder Schlussanträge stellen, werden mit derselben Strafe bestraft.

    [Art. 238 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 (Art. 139 § 2) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]

  7. 239 - Gouverneure, Bezirkskommissare, Bürgermeister und Mitglieder der Verwaltungskörperschaften, die sich in die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt einmischen, wie in Artikel 237 § 2 erwähnt, oder die sich anmassen, Erlasse zu verabschieden, die darauf abzielen, Gerichtshöfen oder Gerichten irgendwelche Befehle oder Verbote zu erteilen, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 500 [EUR] bestraft.

    Ihnen können ausserdem die in den ersten drei Nummern von [Artikel 31 Absatz 1] erwähnten Rechte für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren aberkannt werden.

    [Art. 239 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2000 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 14. April 2009 (B.S. vom 15. April 2009) - in Kraft ab dem 15. April 2009 -]

    KAPITEL III - [Unterschlagung, Gebührenüberforderung und Vorteilsnahme, begangen von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben ]

    [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 10. Februar 1999 (B.S. vom 23. März 1999)]

  8. 240 - [Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 100.000 [EUR] wird bestraft, wer ein öffentliches Amt ausübt und dabei öffentliche oder...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT