Jugement/arrêt, Cour constitutionnelle (Cour d'arbitrage), 2022-11-10

JurisdictionBélgica
Judgment Date10 novembre 2022
ECLIECLI:BE:GHCC:2022:ARR.142
Docket Number142/2022
Link to Original Sourcehttps://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.142
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)

Verfassungsgerichtshof
ÜBERSETZUNG
Entscheid Nr. 142/2022
vom 10. November 2022
Geschäftsverzeichnisnr. 7512
AUSZUG
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf Artikel XX.58 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, gestellt vom Unternehmensgericht Lüttich, Abteilung Lüttich.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, S. de Bethune und W. Verrijdt, und dem emeritierten Richter J.-P. Moerman gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 3. Februar 2021, dessen Ausfertigung am 9. Februar 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Unternehmensgericht Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Ist Artikel XX.58 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem er eine Gleichbehandlung vorsieht von
- einerseits dem Gläubiger und Vertragspartner des Unternehmens in Schwierigkeiten, dessen Forderung vertraglicher Art ist und sich auf Leistungen für dieses Unternehmen im Laufe der gerichtlichen Reorganisation bezieht,
und
- andererseits dem Belgischen Staat als Inhaber einer Forderung wegen des Debetsaldos des Kontokorrents, auf dem die Abzüge und die Steuern, die wegen der Mehrwertsteuer (MwSt.) geschuldet sind, auf den Namen des Unternehmens eingetragen wurden,
2
während,
- wenn die beiden Kategorien von Forderungen im Laufe der gerichtlichen Reorganisation entstanden sind, die Forderung vertraglichen Ursprungs den Abschluss, die Aufrechterhaltung oder die Fortsetzung eines zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens laufenden Vertrags und somit die freiwillige Übernahme eines Risikos und einen Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kontinuität des Unternehmens voraussetzt, während
. der Belgische Staat keine Geschäfts- oder Vertragsbeziehung mit dem Unternehmen unterhält,
. die Forderung wegen des Saldos des MwSt.-Kontokorrents sich schließlich aus von dem Unternehmen erbrachten Leistungen und nicht aus für das Unternehmen erbrachten Leistungen ergibt, und
. der Belgische Staat (die Steuerverwaltung) lediglich aufgrund der Anwendung des Gesetzes Inhaber der vorerwähnten Forderung ist, ohne jeden Vorsatz seitens des Belgischen Staates,
und während
- der Begriff der Masseschuld eine Ausnahme vom gemeinrechtlichen Grundsatz der Gleichheit aller Gläubiger darstellt und einer restriktiven Auslegung bedarf? »;
« 2. Ist Artikel XX.58 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem er eine Gleichbehandlung vorsieht von
- einerseits dem Gläubiger und Vertragspartner (d.h. vertraglicher Gläubiger) des Unternehmens in Schwierigkeiten, dessen Forderung sich auf Leistungen für dieses Unternehmen im Laufe der gerichtlichen Reorganisation bezieht,
und
- andererseits dem Belgischen Staat als Inhaber einer Forderung wegen Berufssteuervorabzug,
während,
- wenn die beiden Kategorien von Forderungen im Laufe der gerichtlichen Reorganisation entstanden sind, die Forderung vertraglichen Ursprungs den Abschluss, die Aufrechterhaltung oder die Fortsetzung eines zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens laufenden Vertrags und somit die Übernahme eines Risikos und einen Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kontinuität des Unternehmens voraussetzt, während
. der Belgische Staat keine Geschäfts- oder Vertragsbeziehung mit dem Unternehmen unterhält und somit keine Leistungen für das Unternehmen erbracht hat, und
. der Belgische Staat (die Steuerverwaltung) lediglich aufgrund der Anwendung des Gesetzes Inhaber der vorerwähnten Forderung ist, ohne jeden Vorsatz seitens des Belgischen Staates,
3
und während
- der Begriff der Masseschuld eine...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT