Jugement/arrêt, Cour constitutionnelle (Cour d'arbitrage), 2022-11-10

JurisdictionBélgica
Judgment Date10 novembre 2022
ECLIECLI:BE:GHCC:2022:ARR.143
Docket Number143/2022
Link to Original Sourcehttps://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.143
CourtCour constitutionnelle (Cour d'arbitrage)

Verfassungsgerichtshof
ÜBERSETZUNG
Entscheid Nr. 143/2022
vom 10. November 2022
Geschäftsverzeichnisnr. 7546
AUSZUG
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf Artikel 37/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 « über die Straßenverkehrspolizei », ersetzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. März 2018 « zur Verbesserung der Verkehrssicherheit », gestellt vom Polizeigericht Lüttich, Abteilung Lüttich.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, D. Pieters, E. Bribosia und W. Verrijdt unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 17. März 2021, dessen Ausfertigung am 31. März 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Polizeigericht Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 37/1 des durch den königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. März 2018 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. März 2018, der es dem Richter unter bestimmten Umständen erlaubt und ihn unter anderen Umständen dazu zwingt, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre zu beschränken und ihm die Erfüllung der Bedingungen des betreffenden Begleitprogramms aufzuerlegen, gegen Artikel 23 der Verfassung, indem die Personen, deren persönliches Fahrzeug ebenfalls für die Ausübung ihres Berufs (Selbständige, Handelsvertreter, selbständige oder nichtselbständige Makler)
unerlässlich ist, die aber nicht über ausreichende Finanzmittel verfügen, um die Kosten für die
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Anbringung einer Alkohol-Wegfahrsperre zu bestreiten, de facto daran gehindert werden, ihre Berufstätigkeit auszuüben, im Gegensatz zu den bemittelten Personen?
2. Verstößt Artikel 37/1 des durch den königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. März 2018 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. März 2018, der es dem Richter unter bestimmten Umständen erlaubt und ihn unter anderen Umständen dazu zwingt, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre zu beschränken und ihm die Erfüllung der Bedingungen des betreffenden Begleitprogramms aufzuerlegen, gegen die Artikel 10 und 11
der Verfassung in Verbindung mit Artikel 42 des durch den königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, indem die Personen, die zum Fahren für unfähig befunden worden sind und auf die die in Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehene Sicherungsmaßnahme Anwendung findet, sich in einer günstigeren Situation befinden als die im Rückfall befindlichen Personen, deren Alkoholabhängigkeit jedoch nicht erwiesen ist, sodass die Norm von Artikel 37/1 in keinem Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung zu stehen scheint?
3. Verstößt Artikel 37/1 des durch den königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. März 2018 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. März 2018, der es dem Richter unter bestimmten Umständen erlaubt...

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