Jugement/arrêt, Cour constitutionnelle (Cour d'arbitrage), 2022-11-10

JurisdictionBélgica
Judgment Date10 novembre 2022
ECLIECLI:BE:GHCC:2022:ARR.145
Docket Number145/2022
Link to Original Sourcehttps://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.145
CourtCour constitutionnelle (Cour d'arbitrage)

Verfassungsgerichtshof
ÜBERSETZUNG
Entscheid Nr. 145/2022
vom 10. November 2022
Geschäftsverzeichnisnr. 7688
AUSZUG
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 59 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (Steuerjahre 2017 und 2018), gestellt vom Gericht erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und P. Nihoul, und den Richtern T. Giet, M. Pâques, T. Detienne, D. Pieters und S. de Bethune, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 24. November 2021, dessen Ausfertigung am 2. Dezember 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 59 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (in der für die Steuerjahre 2017 und 2018 geltenden Fassung), dahin ausgelegt, dass bei der Berechnung der 80-Prozent-Grenze immer die außergesetzlichen Pensionen zu berücksichtigen sind, die bereits außerhalb des Unternehmens aufgebaut wurden - auch dann, wenn das Unternehmen nicht von der in Artikel 35 § 3 des KE/EStGB 92 vorgesehenen Möglichkeit, die frühere (höchstens 10 Jahre) Berufstätigkeit außerhalb des Unternehmens in Wert zu setzen, Gebrauch gemacht hat -, gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Artikel 170 und 172 der Verfassung, indem er einen ungerechtfertigten Unterschied zwischen Unternehmen, die im Rahmen einer individuellen Pensionsvereinbarung zugunsten ihres Unternehmensleiters Prämien zahlen, einführt, wobei das eine Unternehmen die Prämien nicht als Werbungskosten abziehen kann, weil sein Unternehmensleiter bereits teilweise ein außergesetzliches Pensionskapital außerhalb des Unternehmens aufgebaut hat, während das andere Unternehmen die Prämien wohl als Werbungskosten abziehen kann, weil sein Unternehmensleiter während dessen vollständiger Laufbahn bei diesem Unternehmen tätig
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gewesen ist, unter Berücksichtigung dessen, dass für die beiden Unternehmensleiter letztendlich (d.h. im Laufe einer vollständigen Berufslaufbahn von 40 Jahren) das gleiche außergesetzliche Pensionskapital (d.h. desselben Umfangs) aufgebaut wird? ».
(…)
III. Rechtliche Würdigung
(…)
B.1. Durch die Vorabentscheidungsfrage möchte der vorlegende Richter vom Gerichtshof erfahren, ob Artikel 59 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992)
in der für die Steuerjahre 2017 und 2018 geltenden Fassung, dahin ausgelegt, dass bei der Berechnung der 80-Prozent-Grenze immer die außergesetzlichen Pensionen zu berücksichtigen sind, die bereits außerhalb des Unternehmens aufgebaut wurden - auch dann, wenn das Unternehmen nicht von der in Artikel 35 § 3 des königlichen Erlasses zur Ausführung des EStGB 1992 (nachstehend: KE/EStGB 1992) vorgesehenen Möglichkeit, höchstens 10 Jahre der früheren Berufstätigkeit außerhalb des Unternehmens in Wert zu setzen, Gebrauch gemacht hat -, mit dem in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie mit den Artikeln 170 und 172 der Verfassung vereinbar ist.
Nach Ansicht des vorlegenden Richters schafft Artikel 59 des EStGB 1992 in der vorerwähnten Auslegung einen Behandlungsunterschied zwischen Unternehmen, die im Rahmen einer individuellen Pensionsvereinbarung zugunsten ihres Unternehmensleiters Prämien zahlen, wobei das eine Unternehmen die Prämien nicht als Werbungskosten abziehen könne, weil sein Unternehmensleiter bereits teilweise ein außergesetzliches Pensionskapital außerhalb des Unternehmens aufgebaut habe, während das andere Unternehmen die Prämien wohl als Werbungskosten abziehen könne, weil sein Unternehmensleiter während dessen vollständiger Laufbahn bei diesem Unternehmen tätig gewesen sei. Der vorlegende Richter berücksichtigt dabei, dass für beide Kategorien von Unternehmensleitern im Laufe einer vollständigen Berufslaufbahn von 40 Jahren das gleiche außergesetzliche Pensionskapital aufgebaut werde.
B.2.1. Wie aus der Verweisungsentscheidung ersichtlich, bezieht sich die Vorabentscheidungsfrage im Wesentlichen auf die Berechnungsmethode der sogenannten « 80-Prozent-Grenze » für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prämien, die ein Unternehmen
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im Rahmen einer individuellen Pensionsvereinbarung zugunsten seines Unternehmensleiters zahlt.
B.2.2. Nach Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des EStGB 1992, in der für die Steuerjahre 2017 und 2018 geltenden Fassung, gelten - vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 53 bis 66bis des EStGB 1992 - die Arbeitgeberbeiträge und -prämien, die in Ausführung einer individuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung in Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall gezahlt werden, als Werbungkosten.
B.2.3. Artikel 59 des EStGB 1992 in der auf die Steuerjahre 2017 und 2018...

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