Jugement/arrêt, Cour constitutionnelle (Cour d'arbitrage), 2022-10-27

Judgment Date27 octobre 2022
ECLIECLI:BE:GHCC:2022:ARR.137
Docket Number137/2022
Link to Original Sourcehttps://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.137
CourtCour constitutionnelle (Cour d'arbitrage)

Verfassungsgerichtshof
ÜBERSETZUNG
Entscheid Nr. 137/2022
vom 27. Oktober 2022
Geschäftsverzeichnisnr. 7518
AUSZUG
In Sachen: Vorabscheidungsfragen in Bezug auf Artikel 35 des Gesetzes vom 3. Juli 1978
« über die Arbeitsverträge », gestellt vom französischsprachigen Arbeitsgericht Brüssel.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 13. November 2020, dessen Ausfertigung am 24. Februar 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Arbeitsgericht Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 35 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, dahin ausgelegt, dass er dem Recht eines im Privatsektor beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung angehört zu werden, im Wege steht, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, während dieses Recht den statutarischen Bediensteten gemäß dem Rechtslehrsatz ‘ audi alteram partem ’ gewährleistet wird?
2. Verstößt derselbe Artikel, dahin ausgelegt, dass er dem Recht eines im Privatsektor beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung angehört zu werden, nicht im Wege steht, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung? ».
(…)
2
III. Rechtliche Würdigung
(…)
B.1. Artikel 35 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 « über die Arbeitsverträge » (nachstehend:
Gesetz vom 3. Juli 1978), abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 « zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge », bestimmt:
« Jede Partei kann den Vertrag aus einem schwerwiegenden Grund, der dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, und unbeschadet jedes eventuellen Schadenersatzes ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen.
Als schwerwiegender Grund gilt jeder schwerwiegende Fehler, der jede berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sofort und definitiv unmöglich macht.
Eine Kündigung aus schwerwiegendem Grund darf nicht mehr ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit erfolgen, wenn der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt der kündigenden Partei seit mindestens drei Werktagen bekannt ist.
Zur Rechtfertigung einer Kündigung...

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