Jugement/arrêt, Cour constitutionnelle (Cour d'arbitrage), 2022-10-27

JurisdictionBélgica
Judgment Date27 octobre 2022
ECLIECLI:BE:GHCC:2022:ARR.139
Docket Number139/2022
Link to Original Sourcehttps://juportal.be/content/ECLI:BE:GHCC:2022:ARR.139
CourtVerfassungsgerichtshof (Schiedshof)

Verfassungsgerichtshof
ÜBERSETZUNG
Entscheid Nr. 139/2022
vom 27. Oktober 2022
Geschäftsverzeichnisnr. 7821
AUSZUG
In Sachen: Vorabscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 2 des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 2 vom 18. März 2020 « über die zeitweilige Aussetzung der zwingenden Fristen und der Beschwerdefristen, die in den gesamten wallonischen Rechts- und Verordnungsvorschriften festgelegt sind oder kraft dieser Vorschriften angenommen worden sind, sowie der Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen », bestätigt durch Artikel 2 des Dekrets vom 3. Dezember 2020
« zur Bestätigung der im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Gesundheitskrise verabschiedeten Sondervollmachtenerlasse der Wallonischen Regierung », gestellt vom Korrektionalgericht Namur, Abteilung Namur.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, D. Pieters und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 13. Juni 2022, dessen Ausfertigung am 28. Juni 2022 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Namur, Abteilung Namur, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 2 des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 2
vom 18. März 2020 über die zeitweilige Aussetzung der zwingenden Fristen und der Beschwerdefristen, die in den gesamten wallonischen Rechts- und Verordnungsvorschriften festgelegt sind oder kraft dieser Vorschriften angenommen worden sind, sowie der Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, bestätigt durch das Dekret vom 3. Dezember 2020 zur Bestätigung der im Rahmen der
2
Bewältigung der COVID-19-Gesundheitskrise verabschiedeten Sondervollmachtenerlasse der Wallonischen Regierung, dahin ausgelegt, dass er auf die Fristen für gerichtliche Beschwerden gegen Verwaltungsakte keine Anwendung findet, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der...

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