31 JULI 2009. - Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2009 tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer (Belgisch Staatsblad van 15 september 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

31. JULI 2009 - Gesetz zur Einführung von Drogenspeicheltests im Strassenverkehr

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 37bis des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:

Art. 37bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR wird bestraft, wer:

1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte Blutanalyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen:

- Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC),

- Amphetamin,

- Methylendioxymethylamphetamin (MDMA),

- Morphin oder 6-Acetylmorphin,

- Kokain oder Benzoylecgonin,

die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper des Betreffenden befindet, und dass der Gehalt dieser Substanz gleich dem oder höher ist als der in Artikel 62ter § 1 festgelegte Gehalt, was die Speichelanalyse betrifft, beziehungsweise als der in Artikel 63 § 2 festgelegte Gehalt, was die Blutanalyse betrifft,

2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten,

3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder ein Reittier anvertraut,

4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist,

5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat:

- sich dem in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Speicheltest zu unterwerfen oder

- die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen,

6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat.

§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. Wenn es binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und Geldbussen verdoppelt werden.

Art. 3 - In Artikel 59 § 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden nach den Wörtern « oder ein Reittier zu führen » die Wörter « oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten » eingefügt.

Art. 4 - Artikel 60 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » endet, wie folgt ersetzt:

Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die...

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