15 MAI 2012. - Loi relative à l'interdiction temporaire de résidence en cas de violence domestique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2012 relative à l'interdiction temporaire de résidence en cas de violence domestique (Moniteur belge du 1er octobre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Das Hausverbot

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde.

Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die Anwesenheit einer volljährigen Person an einem Wohnort eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer oder mehrerer Personen, die denselben Wohnort haben, darstellt, kann der Prokurator des Königs dieser Person gegenüber ein Hausverbot anordnen.

§ 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen, sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 Nr. 3 erwähnten Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten.

§ 3 - Das Hausverbot gilt für maximal zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo es der betreffenden Person notifiziert worden ist.

§ 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich festgehalten und umfasst folgende Angaben:

1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die die Massnahme gilt,

2. die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten Hausverbot gegeben haben,

3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht mehr in Kontakt treten darf,

4. die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot auferlegt werden können.

§ 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür geeignete Kommunikationsmittel notifiziert.

...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT