12. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung betreffend das Inkrafttreten von Artikel 6 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch und die Arbeitsweise des 'Conseil supérieur wallon des Forêts et de la Filière Bois' (Wallonischer hoher Rat für die Forst- und Holzwirtschaft)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, insbesondere der Artikel 6 und 129;

Aufgrund des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. Februar 1993 zur Errichtung eines "Conseil supérieur wallon des Forêts et de la Filière Bois";

Aufgrund des am 20. Oktober 2008 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 2°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Aufgrund des am 29. September 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 2. Oktober 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Im Sinne vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

- Rat: der "Conseil supérieur wallon des Forêts et de la Filière Bois";

- Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Forstwesen gehört.

Art. 2 - Artikel 6 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch und vorliegender Erlass treten am Tag der Veröffentlichung vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Für den Rat treten die Artikel 1 und 2 des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion am Tag der Veröffentlichung vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Rates werden vom Minister unter den ordentlichen Mitgliedern des Rates bestimmt.

Art. 4 - Wenn ein Mitglied stirbt oder seinen Rücktritt erklärt, wird es gemäss Artikel 6, Absatz 4, des Forstgesetzbuches ersetzt.

Verliert ein Mitglied seine Repräsentativität, so wird es vom Minister aufgefordert, sein Amt niederzulegen. Der Betroffene und die Vereinigung, Einrichtung oder Stelle, die es vertritt, verfügen über dreissig Tage, um ihre Erklärungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser...

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