14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 28, 31 bis 61, 72 bis 76, 78 bis 83 und 85 bis 94 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Wirtschaft

    EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz

    Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes]

    Art. 3 - In Artikel 127 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "unlautere Geschäftspraktiken" und dem Wort "verstösst" die Wörter "und gegen Artikel 99" eingefügt.

    TITEL 3 - Mobilität

    KAPITEL 1 - Schaffung der Zentralen Führerscheindatenbank

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung

    Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

  2. Zentraler Datenbank: die authentische Quelle für die Führerscheine, wie sie in Artikel 5 erwähnt ist,

  3. Führerschein: den Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, wie vorgesehen durch das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei,

  4. beruflicher Eignung: die berufliche Eignung, wie sie durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E vorgesehen ist,

  5. Berufsbefähigungsbrevet: das Berufsbefähigungsbrevet, wie es durch die Rechtsvorschriften über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehen ist,

  6. personenbezogenen Daten: jegliche Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, wie vorgesehen in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,

  7. verantwortlich für die Verarbeitung: die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die durch das vorliegende Gesetz als für die Verarbeitung verantwortlich bestimmt wird, wie vorgesehen in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,

  8. Netzwerk: die Gesamtheit der Datenbanken, aus denen die Zentrale Datenbank Daten bezieht und diese bereitstellt,

  9. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine öffentliche oder private Einrichtung, eine natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Interesses betraut sind,

  10. föderalem öffentlichen Dienst: den durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Öffentlichen Dienst,

  11. Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen,

  12. Ausschuss: den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, geschaffen durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,

  13. sektoriellem Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, geschaffen durch Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

    Abschnitt 2 - Zentrale Datenbank

    Unterabschnitt 1 - Ziele der Zentralen Datenbank

    Art. 5 - Innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes wird eine Führerscheindatenbank, "Zentrale Führerscheindatenbank" genannt, geschaffen.

    Art. 6 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten dürfen ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet werden:

  14. für die Bearbeitung der Führerscheinanträge und der als Führerschein geltenden Dokumente,

  15. für die Kontrolle der Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente sowie für die Kontrolle der Ausstellung der Berufsbefähigungsnachweise,

  16. für die Kontrolle der körperlichen und geistigen Tauglichkeit der Bewerber um einen Führerschein sowie der Inhaber eines Führerscheins,

  17. für die Durchführung der Inspektionen und Kontrollen:

    1. der Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente sowie der Ausstellung der Berufsbefähigungsnachweise,

    2. der Prüfungszentren und der Prüfer, die, wie vom König vorgesehen, dazu befugt sind, die Führerscheinprüfungen und beruflichen Eignungsprüfungen durchzuführen,

    3. der Fahrschulen und des leitenden und unterrichtenden Personals, die, wie vom König vorgesehen, dazu befugt sind, eine Fahrschule zu betreiben,

    4. der wie vom König vorgesehenen Zulassung für Fahrschulen,

    5. der wie vom König vorgesehenen Zulassung für Fahrschulleiter und beigeordnete Fahrschulleiter sowie für Fahrschullehrer,

    6. der Ausbildungszentren, die, wie vom König vorgesehen, die Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Eignung organisieren,

    7. der Berufsbefähigungsbrevets,

  18. für die Festlegung der wie vom König vorgesehenen, von den Gemeinden für die Ausstellung der ausgestellten Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente geschuldeten Beträge,

  19. für die Verwirklichung wissenschaftlicher Studien und die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken,

  20. für die Ermittlung und Ahndung von Übertretungen, Straftaten und Vergehen,

  21. für die Kontrolle darüber, ob die Bestimmungen über die Strassenverkehrspolizei sowie die Verkehrs- und Transportvorschriften eingehalten werden,

  22. für die Förderung der Verkehrssicherheit und für den Umweltschutz,

  23. für die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die Polizeidienste,

  24. für die Erhebung von Daten über die Entziehung der Fahrerlaubnis, den sofortigen Führerscheinentzug und das zeitweilige Fahrverbot,

  25. für die Erhebung und Verwaltung von Daten betreffend den Führerschein mit Punktesystem,

  26. für die europäische und internationale Zusammenarbeit zur Anwendung der Bestimmungen über den Führerschein und die Fahrerlaubnis,

  27. für die administrative Vereinfachung zugunsten des Bürgers.

    Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 12 erwähnte Dienst für die Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 erwähnten Daten gestatten, gewährleistet.

    Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an.

    Art. 7 - Der Verwaltungsdienst ist verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, unbeschadet der Verantwortlichkeit der Verwalter einer jeden Datenbank des Netzwerks.

    Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses fest, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nachkommen müssen.

    Unterabschnitt 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank

    Art. 8 - § 1 - Jeder in Belgien ausgestellte Führerschein wird unter einer einzigen Identifizierungsnummer in der Zentralen Datenbank registriert.

    § 2 - Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank zu den in Artikel 6 vorgesehenen Zwecken werden folgende Daten, für die die Zentrale Datenbank als authentische Quelle gilt, registriert:

  28. der Name und der Vorname des Führerscheininhabers,

  29. das Geburtsdatum und der Geburtsort,

  30. die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort des Führerscheins,

  31. die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, ist diese nicht vorhanden, die Erkennungsnummer des in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vorgesehenen Registers der Zentralen Datenbank, auch "Bis-Register" genannt,

  32. die Führerscheinnummer,

  33. die Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

  34. nach Klasse oder Unterklasse: das Ausstellungsdatum und das Gültigkeitsenddatum,

  35. die Angaben über die berufliche Eignung,

  36. ergänzende oder einschränkende Vermerke,

  37. die elektronische Erklärung des Bewerbers, in der er eidesstattlich erklärt, dass er medizinisch und psychologisch tauglich ist und ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie vorgesehen durch das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei,

  38. das Datum des ärztlichen Attests und die Identifizierungsnummer des Arztes,

  39. das Datum der Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 24 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei.

    In Abweichung von Absatz 1 gilt das Nationalregister oder gegebenenfalls das Bis-Register als authentische Quelle der in Nummer 1, 2 und 4 erwähnten Daten.

    § 3 - Im Netzwerk stehen für die Zentrale Datenbank folgende Daten permanent bereit:

  40. vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres: die Identität der Person, auf die sich die in § 2 Nr. 2 bis 10 erwähnten Daten beziehen: Name, Vorname, Adresse, Wohnsitzstaat, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Nationalität, LAS-Code der Gemeinde sowie Erkennungsnummer des Nationalregisters,

  41. vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten: die Identität des Inhabers eines diplomatischen Personalausweises, auf den sich die in § 2 Nr. 2 bis 10 erwähnten Daten beziehen: Name, Vorname, Adresse...

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