8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 20 und 21, 33, 35 bis 42, 59 bis 62, 75 bis 78 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

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TITEL II - Finanzen

(...)

KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen im Versicherungsbereich

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Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag

Art. 20 - Artikel 68-8 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 39/2007 des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007, wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die er im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen hat, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen:

a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,

b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,

wobei:

P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde,

S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden den Betrag von 0,45 x P überschreiten.

Im Falle eines Erdbebens darf der Versicherer den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die er zu zahlen hat, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen:

a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,

b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR,

wobei:

P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde,

S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird gemäss der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen veröffentlicht.

Art. 21 - Artikel 20 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

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TITEL V - Soziale Angelegenheiten

(...)

KAPITEL II - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess

Art. 33 - In den Artikeln 77, 87, 88 und 90 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "vier Jahre" ersetzt.

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TITEL VI - Wirtschaft und Selbständige

KAPITEL I - Geistiges Eigentum

Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte

Art. 35 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:

3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich anerkannt und bezuschusst werden. Die Erstattung wird nur für Träger, die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt,

.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 80 und 82" jeweils durch die Wörter "in Artikel 80" ersetzt.

2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchsberechtigten freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 erwähnt sind, soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, die durch technische Massnahmen geschützt sind.

Art. 37 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:

Art. 81 - Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie

vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht

Art. 38 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 3 wird das Wort "wissentlich" durch die Wörter "in böswilliger oder betrügerischer Absicht" ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:

Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von Artikel 12sexies Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.

Art. 39 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer

Art. 40 - § 1 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998 und...

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